Strom bezahlen, Lebensmittel kaufen und notwendige Anschaffungen finanzieren: Wer von Leistungen des Jobcenters lebt, muss diese Ausgaben aus einem begrenzten Budget bestreiten. Liegt die Stromrechnung über dem rechnerisch vorgesehenen Anteil, fehlt das Geld an anderer Stelle.
Eine Verivox-Auswertung bezifferte diese Lücke für Alleinlebende in Hamburg auf rund 147 Euro jährlich.
Verivox stellte Strompreise dem für 2026 angesetzten rechnerischen Stromanteil von monatlich 45,70 Euro gegenüber. Grundlage war ein Einpersonenhaushalt mit 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Im Bundesdurchschnitt ergaben sich monatliche Kosten von 50,33 Euro, in Hamburg waren es 57,93 Euro. Daraus folgten jährliche Fehlbeträge von gerundet 56 beziehungsweise 147 Euro.
So erklärt sich die jährliche Finanzierungslücke
| Vergleich | Betrag pro Monat | Betrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Rechnerischer Stromanteil | 45,70 Euro | 548,40 Euro |
| Stromkosten im Bundesdurchschnitt | 50,33 Euro | 603,96 Euro |
| Differenz im Bundesdurchschnitt | 4,63 Euro | 55,56 Euro |
| Stromkosten in Hamburg | 57,93 Euro | 695,16 Euro |
| Differenz in Hamburg | 12,23 Euro | 146,76 Euro |
Die Tabelle zeigt eigene Jahresumrechnungen der veröffentlichten Monatswerte aus der genannten Verivox-Auswertung. Der tatsächliche Fehlbetrag eines Haushalts hängt von dessen Verbrauch und Vertrag ab.
Es gibt keine gesonderte Stromzahlung von 45,70 Euro
Der häufig verwendete Ausdruck „Strompauschale“ kann einen falschen Eindruck erwecken: Das Jobcenter überweist gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich nicht als eigene Leistung. Nach § 20 SGB II gehört Haushaltsenergie zum monatlichen Regelbedarf, aus dem auch andere Ausgaben des täglichen Lebens bezahlt werden.
Die 45,70 Euro sind eine rechnerische Größe der Auswertung, kein separat einklagbarer Strombetrag. Leistungsberechtigte entscheiden selbst, wie sie ihren Regelbedarf verwenden.
Fällt die Stromrechnung höher aus, wird der Regelbedarf deshalb nicht automatisch erhöht. Die zusätzlichen Ausgaben müssen grundsätzlich innerhalb des vorhandenen Budgets aufgefangen werden, was den Spielraum etwa für Kleidung oder Haushaltsgegenstände verkleinert.
Heizstrom darf nicht pauschal als Haushaltsstrom behandelt werden
Wird die Wohnung elektrisch beheizt, muss der dafür benötigte Strom vom gewöhnlichen Haushaltsverbrauch unterschieden werden. Angemessene Heizkosten können nach § 22 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise eine Nachtspeicherheizung. Wer eine solche Anlage nutzt, sollte dem Jobcenter die Heizungsart und die zugehörigen Kosten nachvollziehbar belegen.
Ein separater Zähler erleichtert die Zuordnung, doch auch ohne ihn sollte die Prüfung des Heizstromanteils ausdrücklich verlangt werden. Mietvertrag, technische Angaben und Abrechnungen können dabei helfen, den Sachverhalt zu klären.
Bei Durchlauferhitzer oder Boiler kommt ein Mehrbedarf infrage
Erzeugt ein Durchlauferhitzer oder Boiler das warme Wasser in der Wohnung, können dafür zusätzliche Leistungen vorgesehen sein. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der pauschale Warmwassermehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent des Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das monatlich 12,95 Euro.
Dieser Mehrbedarf ersetzt nicht die gesamte Stromrechnung. Betroffene sollten prüfen, ob die dezentrale Warmwasserbereitung dem Jobcenter bekannt ist und im Bescheid berücksichtigt wird.
Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag auf gegen-hartz.de: Wann das Jobcenter zusätzliche Leistungen für Strom zahlen kann. Wer Heizstrom oder Warmwasser geltend macht, sollte den konkreten Verwendungszweck im Antrag benennen.
Eine Nachzahlung wird nicht automatisch zum Zuschuss
Eine Jahresabrechnung mit einer hohen Nachforderung löst für gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich keine automatische Erstattung aus. Kann ein notwendiger Bedarf nicht aufgeschoben und nicht anderweitig gedeckt werden, kommt jedoch ein gesondert zu beantragendes Darlehen in Betracht.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Beispiel eine drohende Stromsperre wegen Neuschulden, wenn sie sich etwa durch eine Ratenvereinbarung nicht verhindern lässt. Die Behörde verlangt Nachweise für den Bedarf und prüft die verfügbaren finanziellen Mittel.
Bei drohender Stromsperre muss die Notlage geprüft werden
Bestehen Stromschulden und droht eine Unterbrechung der Versorgung, kann außerdem eine Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II zur Behebung einer vergleichbaren Notlage infrage kommen. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen.
Betroffene sollten die Sperrandrohung sofort beim Jobcenter einreichen und gleichzeitig mit dem Versorger über eine tragbare Lösung verhandeln. Hilfreich sind die aktuelle Forderungsaufstellung, die Abschlagshöhe und Nachweise über bereits versuchte Zahlungsvereinbarungen.
Wie Betroffene vorgehen können, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag Stromsperre droht: In diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung kann auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters erforderlich werden.
Ein Darlehen belastet die folgenden Monate
Ein Darlehen kann die Versorgung sichern, beseitigt die finanzielle Belastung aber nicht dauerhaft. Während des weiteren Leistungsbezugs erfolgt die Rückzahlung grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von fünf Prozent des jeweiligen Regelbedarfs, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 28,15 Euro monatlich. Dieser Betrag fehlt dann zusätzlich für den laufenden Lebensunterhalt.
Tarife vergleichen und kostenlose Beratung nutzen
Ein Tarifwechsel kann die Rechnung senken, wobei die gesamten Jahreskosten wichtiger sind als ein niedriger beworbener Abschlag. Die Verbraucherzentrale erläutert die Auswahl eines passenden Stromtarifs und die Bedeutung der Vertragsbedingungen.
Bei einem Vergleich sollten Grundpreis, Verbrauchspreis, Laufzeit und die Bedingungen eines Bonus gemeinsam betrachtet werden. Eine Ersparnis im ersten Vertragsjahr sagt noch nicht aus, wie teuer der Tarif danach wird.
Zusätzliche Unterstützung bietet der kostenlose Stromspar-Check für Menschen mit geringem Einkommen. Das Angebot von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen umfasst Beratung sowie je nach Bedarf kostenlose Hilfsmittel, etwa LED-Lampen.
Solche Hilfen können das Haushaltsbudget entlasten, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Schwierigkeit einer knappen Pauschalleistung. Einsparungen hängen auch davon ab, welche Geräte vorhanden sind und welcher Verbrauch tatsächlich vermeidbar ist.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktiver alleinlebender Leistungsbezieher zahlt für gewöhnlichen Haushaltsstrom monatlich 60 Euro. Verglichen mit dem in der älteren Analyse angesetzten Betrag von 45,70 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz von 14,30 Euro monatlich beziehungsweise 171,60 Euro jährlich.
Diese Differenz übernimmt das Jobcenter nicht allein deshalb, weil sein Tarif teurer ist. Er sollte seinen Vertrag und Verbrauch prüfen; kommt zusätzlich ein elektrischer Durchlauferhitzer zum Einsatz, ist gesondert zu klären, ob der Warmwassermehrbedarf bereits bewilligt wurde.




