Ein Witwer nannte im Antrag auf seine eigene Altersrente die bereits bezogene Hinterbliebenenrente und die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau. Trotzdem forderte die Rentenversicherung später mehr als 11.500 Euro von ihm zurück.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt die Forderung überwiegend für rechtmäßig. Nach seiner Auffassung hätte der Mann den Beginn seiner Altersrente gesondert unter der Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau melden müssen.
Das Bundessozialgericht entschied darüber nicht. Die Beteiligten schlossen am 2. Juli 2026 einen Vergleich.
Rentenversicherung bemerkte die fehlende Anrechnung erst nach vier Jahren
Der Kläger erhielt seit 2007 eine große Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Frühere Einkünfte aus Beschäftigung und Arbeitslosengeld waren bereits auf diese Rente angerechnet worden.
Im April 2015 beantragte er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Antragsformular nannte er die Witwerrente und die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau.
Ab Juli 2015 erhielt der Mann eine eigene Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.402,08 Euro. Diese Rente hätte bei der Berechnung der Witwerrente berücksichtigt werden müssen, die Kürzung blieb jedoch aus.
Erst im September 2019 fiel bei einem Datenabgleich auf, dass zwei Renten gezahlt wurden und die eigene Altersrente über dem damaligen Freibetrag lag. Die Rentenversicherung verlangte zunächst mehr als 11.500 Euro zurück und senkte die Forderung nach dem Widerspruch auf 9.207,14 Euro.
| Zeitpunkt | Entwicklung im Verfahren |
|---|---|
| 2007 | Große Witwerrente wird bewilligt |
| Juli 2015 | Eigene Altersrente beginnt, wird aber nicht angerechnet |
| September 2019 | Datenabgleich deckt die fehlende Anrechnung auf |
| Juli 2020 | Rentenversicherung verlangt noch 9.207,14 Euro |
| Februar 2025 | LSG NRW senkt die Erstattung auf 7.199,76 Euro |
| Juli 2026 | Die Beteiligten schließen vor dem BSG einen Vergleich |
Eigene Altersrente kann die Witwenrente mindern
Nach § 97 SGB VI wird eigenes Einkommen auf eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. Dazu gehört auch eine eigene gesetzliche Altersrente.
Die Altersrente wird nicht vollständig von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung nach gesetzlichen Pauschalen ein anrechenbares Nettoeinkommen.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Weitere Einzelheiten zeigt die Übersicht zu den Einkommensgrenzen bei der Witwenrente.
Warum Meldung und Telefonat dem LSG nicht genügten
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt die Rückforderung größtenteils für rechtmäßig. Der Kläger habe zwar die Witwerrente im Antrag auf seine Altersrente angegeben, den Beginn der neuen Rente aber nicht gesondert für die Witwerrente gemeldet.
Beide Renten wurden vom selben Rentenversicherungsträger gezahlt. Sie liefen jedoch unter unterschiedlichen Versicherungsnummern, weil die Altersrente aus dem eigenen Versicherungskonto und die Witwerrente aus dem Konto der verstorbenen Ehefrau stammte.
Nach Auffassung des LSG hätte sich der Kläger nach der Bewilligung seiner Altersrente ausdrücklich an die für die Witwerrente zuständige Bearbeitung wenden müssen. Eine Verpflichtung der Rentenversicherung, die Daten automatisch zwischen den beiden Versicherungskonten abzugleichen, nahm das Gericht nicht an.
Für Versicherte ist kaum erkennbar, dass derselbe Rentenversicherungsträger die beiden Renten getrennt bearbeitet. Wer beide Versicherungsnummern und den parallelen Rentenbezug nennt, rechnet gewöhnlich damit, dass die Angaben innerhalb der Behörde berücksichtigt werden.
Auch ein handschriftlicher Vermerk über ein Telefonat half dem Kläger nicht. Nach seiner Notiz sollte die Altersrente angerechnet und die zuständige Stelle automatisch benachrichtigt werden.
Für das LSG bewies der Vermerk nicht, dass der Altersrentenbezug unter der Versicherungsnummer der verstorbenen Ehefrau gemeldet worden war. Das Gespräch zeigte nach Ansicht des Gerichts vielmehr, dass dem Kläger die bevorstehende Einkommensanrechnung bekannt war.
Als die Witwerrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte er deshalb erneut nachfragen müssen. Weil ihm die Auswirkungen eigenen Einkommens aus früheren Berechnungen bekannt gewesen seien, bewertete das LSG sein Verhalten als grob fahrlässig.
Diese Einschätzung gilt nicht automatisch für jeden vergleichbaren Fall. Sie beruhte auch auf den früheren Bescheiden, den bisherigen Einkommensmeldungen und dem Telefonvermerk des Klägers.
Eine vollständige Meldung verhindert nicht jede Rückforderung
Nach § 60 SGB I müssen Leistungsempfänger Änderungen unverzüglich mitteilen, die für ihre Sozialleistung erheblich sind. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Pflicht kann eine rückwirkende Änderung des Rentenbescheids rechtfertigen.
Eine Rückforderung kann aber auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung möglich sein. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X kommt eine rückwirkende Aufhebung in Betracht, wenn nach Erlass des Bescheids Einkommen hinzugekommen ist, das den Anspruch gemindert hätte.
Eine nachweisbare Meldung bleibt dennoch wichtig. Sie kann gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit sprechen und bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob wegen eines Behördenfehlers ein atypischer Fall vorliegt.
Die Meldung beseitigt die durch das zusätzliche Einkommen entstandene Überzahlung jedoch nicht. Erst wenn der zugrunde liegende Rentenbescheid wirksam aufgehoben wurde, kann die Rentenversicherung die entsprechenden Beträge nach § 50 SGB X zurückverlangen.
Die Kürzung um 20 Prozent war eine Einzelfallentscheidung
Die Rentenversicherung räumte ein, dass die Angaben aus dem Altersrentenantrag intern nicht richtig weitergeleitet worden waren. Sie berücksichtigte dieses eigene Fehlverhalten und verringerte die Forderung um 20 Prozent auf 9.207,14 Euro.
Das LSG beanstandete diese Ermessensentscheidung nicht. Den fehlenden automatischen Datenabgleich wertete es nicht ohne Weiteres als schweres Fehlverhalten der Rentenversicherung.
Die Kürzung um 20 Prozent ist keine feste Quote für andere Rückforderungen. Ob und in welchem Umfang ein Behördenfehler berücksichtigt wird, hängt von den Umständen und der Begründung des Rentenversicherungsträgers ab.
Nicht aufgehobener Bescheid senkte die Forderung um rund 2.000 Euro
Nach dem Urteil des LSG verblieb eine Erstattungsforderung von 7.199,76 Euro. Rund 2.000 Euro durfte die Rentenversicherung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 nicht zurückverlangen.
Im April 2019 hatte sie die Witwerrente wegen zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehung neu festgestellt. Diesen Bescheid hob sie bei der späteren Rückforderung nicht wirksam auf.
Damit bestand für die Zahlungen weiterhin ein gültiger Rechtsgrund. Aufhebungsfristen nach den §§ 45 und 48 SGB X dürfen dabei nicht mit der Verjährung einer bereits entstandenen Forderung verwechselt werden.
Weitere Hinweise bietet die Übersicht zu Fristen und Rückforderungen in der Rentenversicherung.
BSG-Vergleich lässt die Rechtsfrage offen
Das BSG sollte prüfen, ob die Angaben im Altersrentenantrag als ausreichende Mitteilung anzusehen waren. Außerdem ging es um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, die Ermessensentscheidung der Rentenversicherung und die gesetzlichen Aufhebungsfristen.
Nach dem Terminbericht zum Verfahren B 5 R 4/25 R einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich. Der Inhalt wurde nicht veröffentlicht.
Deshalb kann nicht festgestellt werden, welchen Betrag der Kläger am Ende tatsächlich erstatten musste. Das BSG hat auch nicht entschieden, ob die rechtliche Bewertung des LSG zutrifft.
Für andere Versicherte bleibt damit offen, ob die Angabe einer Hinterbliebenenrente im Antrag auf die eigene Altersrente unter vergleichbaren Umständen als ausreichende Mitteilung gelten kann.
So lässt sich eine hohe Rückforderung vermeiden
Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhält und eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte den neuen Rentenbezug zusätzlich schriftlich zur Hinterbliebenenrente melden. In der Nachricht sollten beide Versicherungsnummern genannt werden.
Aus dem Schreiben sollte eindeutig hervorgehen, dass die neue Rente bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente geprüft werden soll. Eine Kopie, eine elektronische Eingangsbestätigung oder ein anderer Versandnachweis sollte dauerhaft aufbewahrt werden.
Bleibt nach Beginn der eigenen Rente eine nachvollziehbare Neuberechnung aus, sollte schriftlich nachgefragt werden. Telefonische Auskünfte können hilfreich sein, lassen sich nach mehreren Jahren aber häufig nicht mehr beweisen.
Was bei einem Rückforderungsbescheid geprüft werden sollte
Zunächst ist zu klären, für welchen Zeitraum die Rentenversicherung Geld verlangt und welches Einkommen sie angesetzt hat. Auch die Pauschalabzüge, die jeweils geltenden Freibeträge und die Berechnung der Überzahlung müssen nachvollziehbar sein.
Danach ist zu prüfen, ob sämtliche Bescheide aufgehoben wurden, auf denen die damaligen Zahlungen beruhten. Ein übersehener Neufeststellungsbescheid kann dazu führen, dass ein Teil der Forderung keinen rechtlichen Bestand hat.
Auch frühere Mitteilungen, belegbare Auskünfte, mögliche Behördenfehler, Aufhebungsfristen und die Ermessensbegründung gehören in die Prüfung. Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.




