Wer zwei Kinder großzieht, sammelt in der gesetzlichen Rentenversicherung oft mehr als nur Lebenserfahrung. Der Staat schreibt Eltern rentenrechtliche Zeiten gut, um Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitphasen zumindest teilweise auszugleichen.
Der Renteneffekt kann spürbar sein: Zwei Kinder können Ihre spätere Monatsrente um einen dreistelligen Betrag erhöhen – und zusätzlich dabei helfen, wichtige Mindestversicherungszeiten für einen früheren Rentenbeginn zu erreichen.
Warum Kindererziehung die Rente überhaupt erhöht
Die gesetzliche Rente orientiert sich am Prinzip: Wer Beiträge einzahlt, erwirbt Entgeltpunkte, aus denen später die Monatsrente berechnet wird. Eltern sollen durch die Erziehung nicht dauerhaft schlechter dastehen, wenn sie wegen der Familie weniger oder gar nicht arbeiten können.
Deshalb werden bestimmte Zeiten der Kindererziehung so behandelt, als wären dafür Pflichtbeiträge auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes gezahlt worden. Das ist entscheidend, weil Pflichtbeiträge die Rentenhöhe unmittelbar beeinflussen und zugleich für viele Wartezeiten zählen, die man für einen Rentenanspruch benötigt.
Kindererziehungszeiten: Der direkte Zuschlag in Entgeltpunkten
Der größte Hebel heißt Kindererziehungszeit. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre pro Kind angerechnet. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sind es bis Ende 2026 bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind. Ab dem 1. Januar 2027 werden durch die Mütterrente III auch für diese Kinder bis zu drei Jahre berücksichtigt.
Diese Monate landen als Pflichtbeitragszeit im Versicherungskonto und erhöhen die spätere Rente direkt.
Wichtig ist auch die Zeit. Die Kindererziehungszeit beginnt nicht am Geburtstag selbst, sondern mit dem Kalendermonat nach der Geburt. Und sie ist immer nur einem Elternteil je Monat zuordenbar.
Leben die Eltern zusammen und kümmern sich gemeinsam, wird die Zeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet, wenn kein Elternteil das Kind überwiegend erzieht. Sie kann durch eine gemeinsame Erklärung aber auch dem Vater beziehungsweise dem anderen Elternteil gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung wirkt höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.
Was zwei Kinder heute monatlich bedeuten können
Wie viel Geld steckt dahinter? Ein Entgeltpunkt entspricht dem sogenannten aktuellen Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser bei 42,52 Euro pro Entgeltpunkt und Monat. Kindererziehungszeiten bringen pro Jahr ungefähr einen Entgeltpunkt und damit in etwa den Gegenwert dieses Rentenwerts.
Wenn beide Kinder ab 1992 geboren sind, kommen bis zu sechs Jahre Kindererziehungszeit zusammen. Das entspricht in der Größenordnung sechs Entgeltpunkten.
Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das rund 255,12 Euro mehr Monatsrente brutto – allein aus den Kindererziehungszeiten.
Wenn beide Kinder vor 1992 geboren sind, werden bis Ende 2026 noch bis zu fünf Jahre berücksichtigt. Das entspricht rund fünf Entgeltpunkten und damit derzeit etwa 212,60 Euro mehr Monatsrente brutto.
Ab Januar 2027 werden auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre pro Kind berücksichtigt. Bei zwei Kindern kommen damit weitere zwölf Monate beziehungsweise insgesamt ein zusätzlicher Entgeltpunkt hinzu. Nach dem derzeitigen Rentenwert entspricht das einem zusätzlichen Rentenwert von bis zu 42,52 Euro brutto im Monat.
Diese Beträge sind Momentaufnahmen nach dem aktuellen Rentenwert. Bis zum Rentenbeginn kann sich dieser durch weitere Rentenanpassungen verändern. Außerdem ist „brutto“ wörtlich zu nehmen: Von der später ausgezahlten Rente gehen in der Regel noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.
Kurzes Rechenbeispiel
Angenommen, beide Kinder sind ab 1992 geboren und es geht nur um den Effekt der Kindererziehungszeiten:
2 Kinder × 3 Jahre = 6 Jahre Kindererziehungszeit
6 Jahre ≈ 6 Entgeltpunkte
6 Entgeltpunkte × 42,52 Euro = rund 255,12 Euro mehr Rente pro Monat brutto
Arbeiten trotz Kindererziehung: Häufig gibt es Punkte zusätzlich
Viele Eltern arbeiten während der ersten Jahre zumindest stundenweise weiter. Das kann sich doppelt lohnen: Neben den Entgeltpunkten aus Beschäftigung kommen die Kindererziehungszeiten grundsätzlich obendrauf.
Eine Grenze gibt es allerdings dort, wo das versicherte Einkommen ohnehin schon sehr hoch ist: Die insgesamt berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte sind nach oben begrenzt.
Wer bereits sehr hohe beitragspflichtige Einnahmen erzielt, kann durch die Kindererziehungszeit daher nicht unbegrenzt zusätzliche Punkte sammeln. Für die große Mehrheit der Eltern gilt jedoch: Kindererziehungszeiten kommen zusätzlich zu den eigenen Beiträgen hinzu.
Wenn die Kinder eng aufeinander folgen: Es geht nichts verloren
Viele Eltern bekommen das zweite Kind, bevor die ersten drei Jahre des ersten Kindes vorbei sind. Dann stellt sich die Frage: Überlappen sich die Zeiten und schrumpft der Vorteil? Die Rentenversicherung verhindert durch eine Verlängerungsregel, dass Erziehungszeiten dadurch verloren gehen.
Vereinfacht gesagt sorgt diese Regel dafür, dass die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder nicht dazu führt, dass am Ende weniger als die Summe der vorgesehenen Monate berücksichtigt wird. Gerade bei zwei Kindern mit geringem Altersabstand oder bei Mehrlingen ist das wichtig.
Kinderberücksichtigungszeiten: Oft unterschätzt, manchmal richtig viel wert
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es Kinderberücksichtigungszeiten. Sie laufen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag des Kindes und werden – anders als die Kindererziehungszeiten – nicht automatisch länger, nur weil innerhalb dieser zehn Jahre ein weiteres Kind geboren wird.
Ihre Wirkung ist anders: Sie erhöhen die Rente nicht automatisch um einen festen Betrag, können aber in mehreren Konstellationen dennoch rentensteigernd wirken.
Ein typischer Fall ist Teilzeit nach der Elternzeit. Kinderberücksichtigungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung bei geringerem Verdienst für die Rentenberechnung günstiger bewertet werden.
Für Zeiten nach 1991 gibt es außerdem eine Regelung, die zusätzliche Entgeltpunkte ermöglichen kann, etwa wenn mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erzogen wurden. Voraussetzung sind unter anderem mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
Gerade bei zwei Kindern können Eltern häufiger in diese Situation kommen, weil sich Phasen mit zwei Kindern unter zehn Jahren ergeben.
Früherer Rentenbeginn: Zwei Kinder helfen oft bei den Wartezeiten
Rentenrecht bedeutet nicht nur „Wie hoch ist die Rente?“, sondern auch „Ab wann gibt es sie?“. Dafür sind Wartezeiten relevant, also Mindestversicherungszeiten.
Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten können dabei helfen, überhaupt einen Rentenanspruch aufzubauen, selbst wenn ansonsten nur wenige Beitragsjahre vorhanden sind.
Kinderberücksichtigungszeiten zählen außerdem bei wichtigen Wartezeiten mit, unter anderem bei der 35-jährigen und auch bei der 45-jährigen Wartezeit.
Für Eltern mit Brüchen im Erwerbsleben ist das oft der stille Vorteil: Zwei Kinder erhöhen nicht nur die Rentensumme, sie können auch dabei helfen, wichtige versicherungsrechtliche Schwellen zu erreichen.
Wem werden die Zeiten gutgeschrieben – und wie entscheidet man das sinnvoll?
Die Rentenversicherung kann Kindererziehungszeiten pro Monat immer nur einer Person zuordnen. In vielen Familien ist das zunächst klar, weil ein Elternteil überwiegend betreut.
In Partnerschaften mit geteilten Rollen lohnt sich dennoch ein genauer Blick: Wer profitiert stärker, wenn die Monate einer bestimmten Person gutgeschrieben werden?
Das kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn ein Elternteil in dieser Phase sehr gut verdient und bereits nahe an der Obergrenze der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen liegt, während der andere Elternteil nur wenige eigene Beitragszeiten hat.
Zuordnungen sind jedoch formal gebunden. Eine gemeinsame Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Wer sich unsicher ist, sollte das daher frühzeitig mit der Rentenversicherung klären.
Ohne Eintrag im Versicherungskonto kann die Kinderzeit fehlen
Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto grundsätzlich auf Antrag gespeichert. Dieser Antrag kann beispielsweise im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden.
Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie Ihre Renteninformation und insbesondere Ihren Versicherungsverlauf darauf, ob die Kinderzeiten vollständig aufgeführt sind. Fehlen sie, sollten die entsprechenden Angaben nachgereicht werden.
Die Zeiten verfallen nicht und können grundsätzlich auch noch im Zusammenhang mit dem späteren Rentenantrag geltend gemacht werden. Wer sein Rentenkonto frühzeitig klärt, vermeidet jedoch Überraschungen kurz vor dem Rentenbeginn.
Mütterrente III – was sich für Eltern mit älteren Kindern ändert
Für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ist die Mütterrente III inzwischen geltendes Recht. Das entsprechende Gesetz wurde Ende 2025 beschlossen. Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Dann werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von bisher bis zu 30 Monaten auf bis zu 36 Monate ausgeweitet. Eltern mit älteren Kindern werden damit rentenrechtlich den Eltern gleichgestellt, deren Kinder ab 1992 geboren wurden.
Ausgezahlt wird die Mütterrente III wegen des technischen Umsetzungsaufwands allerdings erst ab 2028. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht oder dessen Rente vor diesem Zeitpunkt beginnt, erhält für die Zeit ab Januar 2027 eine entsprechende Nachzahlung.
Konkret geht es um bis zu 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte pro vor 1992 geborenem Kind. Nach dem seit Juli 2026 gültigen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das derzeit bis zu 21,26 Euro brutto mehr pro Kind und Monat. Bei zwei betroffenen Kindern wären es bis zu 42,52 Euro brutto zusätzlich im Monat.
Wie hoch der Zuschlag bei der tatsächlichen Auszahlung im Jahr 2028 ist, hängt allerdings auch von den dann geltenden Rentenwerten ab.
Lesen Sie dazu auch: Mütterrente III: Nachzahlung steht fest und wird höher ausfallen
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rente beziehen, sollen Berechnung und Auszahlung weitestgehend automatisch erfolgen. Auch wer noch keine Rente bezieht und die Kindererziehungszeiten bereits beantragt hat, muss wegen der Mütterrente III grundsätzlich nicht erneut tätig werden.
Wer seine Kindererziehungszeiten bislang noch gar nicht im Rentenkonto erfassen ließ, sollte dennoch den Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Zeiten nachtragen lassen.




