Ausgeprägte Antriebslosigkeit kann bei der Feststellung eines Pflegegrades berücksichtigt werden. Ein Pflegegrad wird jedoch nicht allein deshalb vergeben, weil eine Person antriebslos ist oder eine Depression diagnostiziert wurde.
Wichtig hierfür ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Selbstständigkeit im täglichen Leben beeinträchtigen und wie häufig Unterstützung durch andere Menschen benötigt wird.
„Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ ist ausdrücklich als eigenes Kriterium in den Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes aufgeführt. Selbst eine täglich auftretende Antriebslosigkeit führt über dieses einzelne Kriterium rechnerisch allerdings noch nicht automatisch zu Pflegegrad 1.
Antriebslosigkeit ist ausdrücklich Bestandteil der Pflegebegutachtung
Der Medizinische Dienst führt die „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ unter der Ziffer 4.3.11 im Bereich „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“. Gemeint ist dabei nicht lediglich fehlende Lust auf bestimmte Tätigkeiten oder eine vorübergehende Erschöpfung. Die Richtlinien beschreiben Antriebslosigkeit als eine sehr schwere Form einer Antriebsstörung.
Als typische Anzeichen nennt der Medizinische Dienst unter anderem ein geringes Interesse an der Umgebung, kaum vorhandene Eigeninitiative sowie die Notwendigkeit einer aufwendigen Motivation durch andere Personen. Gerade der letzte Punkt ist für die Begutachtung wichtig, weil dadurch ein konkreter personeller Unterstützungsbedarf sichtbar werden kann.
Nicht jede Form von Antriebsmangel führt zu Punkten
Die Begutachtungs-Richtlinien unterscheiden ausdrücklich zwischen einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und leichteren Formen wie Antriebsarmut, Antriebsmangel oder Antriebschwäche. Deshalb genügt es nicht, im Antrag lediglich das Stichwort „Antriebslosigkeit“ zu nennen. Beschrieben werden muss, was im Alltag tatsächlich geschieht und welche Unterstützung regelmäßig notwendig ist.
Ein Beispiel wäre eine Person, die zwar körperlich in der Lage ist, sich zu waschen, ohne intensive Motivation aber über Tage keine Körperpflege beginnen würde. Ähnliches kann beim Essen, Anziehen, Einnehmen von Medikamenten oder bei der Tagesgestaltung auftreten. In der Begutachtung kommt es deshalb darauf an, Fähigkeiten und tatsächliche selbstständige Durchführung voneinander zu unterscheiden.
So viele Punkte kann Antriebslosigkeit bringen
Im Bereich „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ wird nicht nur geprüft, ob eine Einschränkung vorhanden ist. Bewertet wird auch, wie häufig deswegen personelle Unterstützung erforderlich wird. Für die einzelnen Kriterien werden abhängig von der Häufigkeit 0, 1, 3 oder 5 Punkte vergeben.
| Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs | Bewertung im Modul 3 |
|---|---|
| Nie oder sehr selten | 0 Einzelpunkte |
| Ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen | 1 Einzelpunkt |
| Zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich | 3 Einzelpunkte |
| Täglich | 5 Einzelpunkte |
Bei täglich bestehender Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage können für dieses einzelne Kriterium somit 5 Einzelpunkte entstehen. Ein Summenwert von 5 bis 6 Punkten im gesamten Modul 3 wird anschließend in 11,25 gewichtete Punkte umgerechnet.
Warum tägliche Antriebslosigkeit allein noch keinen Pflegegrad ergibt
Pflegegrad 1 beginnt bei insgesamt 12,5 gewichteten Punkten. Würde bei einer Person ausschließlich das Kriterium der täglichen Antriebslosigkeit mit 5 Einzelpunkten berücksichtigt und gäbe es keinerlei weitere Einschränkungen, ergäben sich daraus im Modul 3 lediglich 11,25 gewichtete Punkte. Die Schwelle für Pflegegrad 1 wäre damit noch nicht erreicht.
In der Praxis bleibt eine schwere Antriebslosigkeit jedoch häufig nicht auf diesen einen Bewertungsbereich beschränkt. Sie kann sich beispielsweise darauf auswirken, ob Körperpflege, Essen, Medikamenteneinnahme oder die Gestaltung des Tages ohne Unterstützung gelingen. Diese Auswirkungen müssen bei der Begutachtung konkret beschrieben und den jeweiligen Kriterien zugeordnet werden.
Sechs Bereiche entscheiden über den Pflegegrad
Bei der Pflegebegutachtung werden sechs Lebensbereiche untersucht. Dazu gehören Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Bereiche werden unterschiedlich gewichtet. Mobilität fließt mit 10 Prozent ein, Selbstversorgung mit 40 Prozent, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen mit 20 Prozent und die Gestaltung des Alltagslebens mit 15 Prozent. Für geistige und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden zusammen höchstens 15 Prozent berücksichtigt.
Bei den Modulen 2 und 3 gibt es eine Besonderheit
Geistige und kommunikative Einschränkungen aus Modul 2 werden nicht einfach zu den Punkten für psychische Problemlagen aus Modul 3 addiert. Für die Berechnung wird aus diesen beiden Bereichen nur der jeweils höhere gewichtete Wert übernommen. Das kann bei Menschen mit mehreren psychischen oder kognitiven Einschränkungen für die spätere Gesamtpunktzahl erheblich sein.
Das bedeutet beispielsweise, dass eine ausgeprägte Antriebslosigkeit und gleichzeitig vorhandene kognitive Schwierigkeiten nicht automatisch zu 30 Prozent Gewichtung führen. Die Pflegebegutachtung folgt hier einer festgelegten Berechnungssystematik. Andere Einschränkungen aus Selbstversorgung, Therapieanforderungen oder Alltagsgestaltung können dagegen zusätzlich berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist die tatsächliche Hilfe im Alltag
Bei psychischen Erkrankungen kann eine Begutachtung leicht ein verzerrtes Bild ergeben. Eine Person kann während eines kurzen Gesprächs höflich, orientiert und körperlich beweglich wirken und trotzdem zu Hause täglich intensive Unterstützung benötigen. Der Begutachtungstermin sollte deshalb nicht als Prüfung verstanden werden, bei der Betroffene zeigen müssen, was sie unter größter Anstrengung gerade noch schaffen.
Beschrieben werden sollte vielmehr der typische Alltag. Muss ein Angehöriger jeden Morgen mehrfach zum Aufstehen auffordern, anschließend zum Waschen motivieren und später kontrollieren, ob gegessen wurde, sind diese Abläufe für die Einschätzung wesentlich aussagekräftiger als die pauschale Formulierung „braucht viel Hilfe“.
Auch Körperpflege und Ernährung können betroffen sein
Eine körperlich bewegliche Person kann aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung trotzdem erhebliche Schwierigkeiten mit der Selbstversorgung haben. Wenn Waschen, Duschen, Anziehen, Essen oder Trinken ohne personelle Unterstützung regelmäßig nicht ausreichend stattfinden, sollte dies gegenüber dem Gutachter offen angesprochen werden. Der Bereich Selbstversorgung fließt mit bis zu 40 Prozent besonders stark in die Gesamtbewertung ein.
Allerdings sollte nicht aus jeder vergessenen Mahlzeit automatisch Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden. Relevant sind dauerhafte gesundheitlich verursachte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Das Gesetz verlangt außerdem, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Medikamente und Therapien können ebenfalls berücksichtigt werden
Bei einer Depression oder anderen psychischen Erkrankungen kann Unterstützung auch bei der Behandlung erforderlich sein. Manche Betroffene müssen regelmäßig an Medikamente erinnert werden oder benötigen Hilfe dabei, ärztliche und therapeutische Vorgaben umzusetzen. Solche Einschränkungen können im Bereich der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Kriteriums erfüllt sind.
Eine Medikamentenliste, aktuelle Arztberichte und therapeutische Unterlagen können deshalb bei der Begutachtung hilfreich sein. Sie ersetzen allerdings nicht die Beschreibung des tatsächlichen Alltags. Eine Diagnose zeigt, welche Erkrankung besteht, während das Pflegegutachten zusätzlich klären muss, welche Unterstützung daraus konkret entsteht.
Eine Depression allein garantiert keinen Pflegegrad
Auch eine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Das SGB XI knüpft die Einstufung an gesundheitlich verursachte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und an den daraus entstehenden Hilfebedarf. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb unterschiedliche Pflegegrade erhalten.
Umgekehrt darf ein Antrag nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil eine Person laufen, sprechen oder sich während des Begutachtungstermins gut darstellen kann. Psychische Einschränkungen gehören ausdrücklich zum gesetzlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Auch deshalb enthält das Begutachtungsverfahren einen eigenen Bereich für Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
Ein Pflegetagebuch kann Antriebslosigkeit sichtbar machen
Gerade schwankende psychische Beschwerden lassen sich während eines einzelnen Termins nur schwer vollständig erfassen. Hilfreich kann deshalb eine Dokumentation über mehrere Tage oder Wochen sein. Darin sollte nicht nur festgehalten werden, dass jemand „antriebslos“ war, sondern welche konkrete Handlung ohne fremde Unterstützung nicht funktioniert hat.
Ein aussagekräftiger Eintrag wäre beispielsweise: „Dienstag: Ohne mehrmalige Aufforderung bis 13 Uhr nicht aufgestanden; anschließend mehrfach zum Waschen und Anziehen motiviert; Mittagessen erst nach Vorbereitung und wiederholter Aufforderung gegessen.“ Solche Beobachtungen zeigen Häufigkeit, Art und Umfang der notwendigen Unterstützung deutlich besser als allgemeine Aussagen.
Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen
Für einen Pflegegrad reicht eine kurzfristige Phase mit geringer Selbstständigkeit grundsätzlich nicht aus. Nach § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer bestehen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Einschränkungen zum Zeitpunkt des Antrags bereits sechs Monate bestanden haben, wenn absehbar ist, dass sie entsprechend lange bestehen werden.
Das kann bei länger andauernden psychischen Erkrankungen ebenso erfüllt sein wie bei körperlichen oder kognitiven Erkrankungen. Bei einer vorübergehenden Krise mit schneller zu erwartender Besserung kann die Voraussetzung dagegen fehlen. Entscheidend sind die individuelle Prognose und der festgestellte Hilfebedarf.
Was tun, wenn Antriebslosigkeit im Gutachten kaum berücksichtigt wurde?
Wird ein Pflegegrad abgelehnt oder niedriger festgestellt als erwartet, sollte zunächst das vollständige Pflegegutachten geprüft werden. Dort lässt sich erkennen, wie die einzelnen Lebensbereiche bewertet wurden und ob die Antriebslosigkeit überhaupt unter den psychischen Problemlagen erfasst wurde. Auch fehlende Angaben bei Selbstversorgung oder Tagesgestaltung können das Ergebnis beeinflussen.
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei der Begründung sollte nicht nur auf die Diagnose verwiesen werden, sondern möglichst genau beschrieben werden, welche Bewertungen im Gutachten nicht mit dem tatsächlichen Alltag übereinstimmen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Frau M. leidet seit längerer Zeit unter einer schweren depressiven Symptomatik und lebt allein. Körperlich kann sie aufstehen, sich anziehen und einfache Mahlzeiten zubereiten, tatsächlich bleibt sie ohne Unterstützung ihrer Schwester jedoch häufig bis zum Nachmittag im Bett. Die Schwester ruft morgens mehrfach an, kommt regelmäßig vorbei und motiviert sie zum Waschen, Anziehen und Essen.
Zusätzlich muss Frau M. regelmäßig an ihre Medikamente und therapeutischen Termine erinnert werden. Während der Begutachtung wirkt sie freundlich und kann alle Fragen beantworten, weshalb ihre Schwierigkeiten zunächst weniger auffällig erscheinen. Die Schwester schildert jedoch den üblichen Tagesablauf und legt eine mehrwöchige Dokumentation der benötigten Unterstützung vor.
Bei der Bewertung wird deshalb nicht nur die Antriebslosigkeit im Bereich der psychischen Problemlagen betrachtet. Auch die konkreten Auswirkungen auf Selbstversorgung, Behandlung und Tagesgestaltung werden geprüft. Erst aus der Gesamtbewertung ergibt sich, ob die Punktzahl für einen Pflegegrad erreicht wird.
Fragen und Antworten zum Pflegegrad bei Antriebslosigkeit
1. Kann Antriebslosigkeit einen Pflegegrad begründen?
Ja, ausgeprägte Antriebslosigkeit kann bei der Pflegebegutachtung berücksichtigt werden. Ein Pflegegrad entsteht aber erst, wenn die gesundheitlich verursachten Einschränkungen in der Gesamtbewertung die notwendige Punktzahl erreichen.
2. Reicht tägliche Antriebslosigkeit allein für Pflegegrad 1?
Nicht zwingend. Wird ausschließlich das Kriterium „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ täglich bewertet, ergeben sich daraus 5 Einzelpunkte beziehungsweise 11,25 gewichtete Punkte im Modul 3; Pflegegrad 1 beginnt erst bei 12,5 Gesamtpunkten.
3. Muss eine Depression ärztlich diagnostiziert sein?
Eine ärztliche Diagnose und entsprechende Befunde können den Antrag deutlich unterstützen. Für die Einstufung untersucht die Pflegeversicherung jedoch zusätzlich, welche konkreten Einschränkungen der Selbstständigkeit und welcher Hilfebedarf im Alltag bestehen.
4. Kann auch reine Motivation durch Angehörige als Hilfe berücksichtigt werden?
Ja, intensive personelle Motivation kann bei ausgeprägter depressiver Antriebslosigkeit relevant sein. Die Richtlinien nennen ausdrücklich Situationen, in denen eine Person kaum Eigeninitiative zeigt und eine aufwendige Motivation durch andere benötigt.
5. Wie lange müssen die Einschränkungen bestehen?
Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Entscheidend ist die Prognose, sodass der Antrag nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt werden muss.
6. Was kann man tun, wenn der Pflegegrad wegen unterschätzter Antriebslosigkeit abgelehnt wurde?
Betroffene sollten das Pflegegutachten anfordern beziehungsweise genau prüfen und die dortigen Bewertungen mit dem tatsächlichen Alltag vergleichen. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und anschließend mit konkreten Beispielen, medizinischen Unterlagen und einer Dokumentation des Hilfebedarfs begründet werden.




