Sehbehinderter verliert 913 Euro Blindengeld, obwohl das Gesetz es schützt

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Gerhard W., 58, aus Köln, ist seit einem Autounfall vor zwölf Jahren blind. Sein Schwerbehindertenausweis trägt den Grad der Behinderung 100 mit den Merkzeichen Bl und H. Er bezieht monatlich 913 Euro Blindengeld vom Land Nordrhein-Westfalen – einkommensunabhängig, zweckgebunden, gesetzlich geschützt.

Als ein alter Kredit vollstreckt wird und sein Konto gepfändet ist, sperrt die Bank alle Eingänge über dem Grundfreibetrag. Das Blindengeld fließt nicht mehr an Gerhard W., sondern an den Gläubiger. Er hat ein P-Konto. Es hilft ihm nicht.

Der Grund liegt nicht im Recht, sondern in einem Dokumentationsfehler: Gerhard W. hat nie eine Bescheinigung beim Amt beantragt, die das Blindengeld auf dem P-Konto als geschützte Zahlung ausweist. Sein Schwerbehindertenausweis – das Dokument, das ihm Parkplätze, Bustickets, Steuervorteile und Zusatzurlaub sichert – ist im Bankensystem wertlos. Die Bank kennt den GdB nicht. Sie sieht Geldingänge und wendet die Pfändungsregeln an.

Was ein Schwerbehindertenausweis ist – und warum er auf dem P-Konto nichts zählt

Schwerbehindert im Rechtssinne ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, festgestellt durch das Versorgungsamt per Bescheid nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert den GdB und die Merkzeichen: G für erhebliche Gehbehinderung, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit.

Jedes Merkzeichen öffnet andere Rechte – Steuerpauschbetrag, Befreiung vom Rundfunkbeitrag, unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, Zusatzurlaub, Frührente.

Auf dem P-Konto gilt keins davon. Das Pfändungsschutzkonto kennt keine Merkzeichen. Es schützt automatisch einen Geldbetrag – seit 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro – und unterscheidet dabei nicht zwischen Lohn, Rente oder Blindengeld. Was über diesen Sockelbetrag hinausgeht, steht dem Gläubiger zur Verfügung, solange kein aktiver Nachweis vorliegt, dass der überschießende Betrag zu einer geschützten Leistungsart gehört.

Ein GdB von 100 im Portemonnaie reicht dafür nicht. Notwendig ist eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle, die das Kreditinstitut verpflichtet, diesen Betrag ebenfalls freizustellen.

Das ist der Kern des Problems: Schwerbehinderung schützt im Vollstreckungsrecht nicht automatisch. Sie ist Voraussetzung für bestimmte Leistungen – aber ob diese Leistungen auf dem P-Konto sicher sind, hängt von einem zweiten Schritt ab, den die meisten Betroffenen nicht kennen.

Welche SB-Leistungen wirklich pfändungsfest sind – und welche nicht

Die Grenze ist nicht intuitiv. Viele Leistungen, die SB-Betroffene beziehen, sind per Gesetz geschützt – andere tragen zwar den Namen „Schwerbehindertenleistung”, sind aber wie normales Einkommen pfändbar. Der entscheidende rechtliche Maßstab ist die Zweckbindung: Geldleistungen, die dazu dienen, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, sind unpfändbar. Lohnersatzleistungen dagegen folgen der normalen Pfändungstabelle.

Pfändungsfest sind dem Grunde nach: Landesblindengeld und Landesblindenhilfe, die die Bundesländer unabhängig vom Einkommen für blinde Menschen zahlen – erkennbar am Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis. Die Beträge variieren stark: Nordrhein-Westfalen zahlt für Menschen unter 60 Jahren 913 Euro monatlich, Baden-Württemberg zahlt 410 Euro, Hessen 757 Euro.

In Bayern halbierte sich das Landespflegegeld für Pflegebedürftige 2026 auf 500 Euro jährlich – das ist jedoch eine andere Leistung als das bayerische Blindengeld. Ebenfalls geschützt sind die Bundesblindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für einkommensarme Blinde (bis zu 913 Euro monatlich seit 01.07.2025), die Grundrente nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (ehemals BVG, seit 01.01.2024 im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelt), die Kriegsopfern, Wehrdienstbeschädigten und Impfgeschädigten zusteht, weil sie körperlichen Mehraufwand ausgleicht und nicht dem Lebensunterhalt dient.

Gleichfalls pfändungsfest sind Mehrbedarfszuschläge wegen Behinderung aus SGB II oder SGB XII sowie Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit sie als Geldleistung ausgezahlt werden.

Pfändbar trotz Schwerbehinderung sind: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die zwar früher beginnt, aber wie jede Altersrente nach der Pfändungstabelle behandelt wird.

Auch die Erwerbsminderungsrente folgt der Pfändungslogik: Wer 1.900 Euro EM-Rente bezieht und allein lebt, kann davon 312 Euro monatlich gepfändet bekommen, egal welchen GdB er hat. Und – das überrascht besonders – die gesetzliche Verletztenrente der Unfallversicherung ist ebenfalls regulär pfändbar.

Gerichte haben klargestellt, dass diese Rente primär Einkommensausfall ersetzt und nicht ausschließlich den Körperschaden ausgleicht. Wer nach einem Arbeitsunfall Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft bezieht, genießt keinen automatischen Sonderschutz über den normalen Pfändungsfreibetrag hinaus.

Martina F., 63, aus Leipzig, hat einen GdB von 70 wegen einer schweren Herzerkrankung, die sie nach einem Arbeitsunfall vor acht Jahren erlitten hat. Sie bezieht monatlich 1.100 Euro Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft und 750 Euro Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusammen 1.850 Euro – deutlich über dem Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro. Rund 262 Euro landen monatlich beim Gläubiger. Martinas Verletztenrente ist pfändbar wie Arbeitseinkommen. Ihr GdB schützt sie nicht. Eine Erhöhung des Freibetrags über das Vollstreckungsgericht ist möglich, wenn Martina nachweist, dass ihr konkrete behinderungsbedingte Ausgaben entstehen, die den normalen Bedarf übersteigen.

Blindengeld, Mehrbedarf, Eingliederungshilfe: Bescheinigung von wem und wie

Wer SB-spezifische Geldleistungen auf dem P-Konto schützen will, braucht eine Bescheinigung – keine allgemeine Erklärung, sondern eine gesetzlich geregelte Bescheinigung der auszahlenden Stelle, die das Kreditinstitut zur Freistellung der genannten Beträge verpflichtet.

Gesetz und Praxis unterscheiden sich dabei erheblich: Was auf dem Papier klar ist, lehnen manche Behörden in der Praxis ab oder stellen nur unvollständige Nachweise aus.

Landesblindengeld und Landesblindenhilfe: Zuständig ist die auszahlende Landesbehörde – je nach Bundesland das Versorgungsamt, der LVR oder LWL (NRW), das ZBFS (Bayern) oder die kommunale Stelle. Der Antrag lautet formlos: Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto, Angabe der IBAN, Hinweis auf die P-Konto-Bescheinigungspflicht.

Das Landesblindengeld ist nach den jeweiligen Landesgesetzen für unpfändbar erklärt und fällt deshalb in den gesetzlichen Schutzkatalog des P-Kontos, der ausdrücklich landesrechtlich unpfändbar erklärte Geldleistungen einschließt. Die Behörde ist verpflichtet zu bescheinigen. Wer auf Widerstand stößt, kann beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss mit derselben Wirkung beantragen.

Mehrbedarfszuschläge wegen Behinderung: Wer Grundsicherung im Alter bezieht und im Leistungsbescheid den Mehrbedarf von 17 Prozent wegen Merkzeichen G oder aG ausgewiesen hat, beantragt die Bescheinigung beim Sozialamt – nicht beim Versorgungsamt, das den GdB festgestellt hat. Das Sozialamt zahlt die Leistung und ist deshalb zur Bescheinigung verpflichtet.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Das Jobcenter ist zuständig, wenn jemand Bürgergeld bezieht und den Mehrbedarf nach dem Zweiten Buch erhält. Der Leistungsbescheid allein reicht der Bank häufig nicht – erst die gesonderte Bescheinigung entfaltet die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung gegenüber dem Kreditinstitut.

Eingliederungshilfe als Geldleistung: Wenn Eingliederungshilfe-Leistungen nach dem Neunten Buch – etwa anteiliges Pflegegeld nach § 64a SGB XII für Menschen im Assistenzmodell – auf das Konto überwiesen werden, ist der Träger der Eingliederungshilfe die zuständige Stelle für die Bescheinigung.

Das ist in der Regel der Landschaftsverband oder ein überörtlicher Sozialhilfeträger. Die Bescheinigung muss Leistungsart, Betrag und Zeitraum ausweisen. Sachleistungen der Eingliederungshilfe – Assistenzstunden, Hilfsmittel, Fahrtkosten direkt beim Anbieter – gehen nicht über das Konto und sind vom Pfändungsschutz unberührt.

Grundrente nach SGB XIV: Wer Versorgungsleistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht bezieht, wendet sich für die Bescheinigung an das zuständige Amt für Soziales oder die Versorgungsbehörde des Bundeslandes. Die Grundrente nach SGB XIV gilt als zweckgebundener Mehraufwandausgleich und fällt unter den gesetzlichen Pfändungsschutz. Wer keine Bescheinigung erhält, kann den Schutz über das Vollstreckungsgericht durchsetzen.

Der GdB als Argument beim Vollstreckungsgericht: Wann er zählt, wann nicht

Der Schwerbehindertenausweis ist beim Vollstreckungsgericht kein Freifahrtschein – aber ein wichtiges Beweismittel. Wer einen Antrag auf dauerhafte Erhöhung des P-Konto-Freibetrags stellt, weil seine tatsächlich unpfändbaren Beträge den automatischen Grundfreibetrag dauerhaft übersteigen, muss dem Gericht seinen Mehrbedarf konkret darlegen.

Der GdB und die Merkzeichen zeigen dabei, dass behinderungsbedingte Mehrkosten objektiv plausibel sind – sie ersetzen aber nicht die Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben.

Für den Antrag beim Amtsgericht – Vollstreckungsabteilung – braucht man: Schwerbehindertenausweis mit aktuellem Bescheid des Versorgungsamts, Kontoauszüge der letzten drei Monate, eine Aufstellung monatlicher behinderungsbedingter Ausgaben (Fahrtkosten zum Arzt, nicht erstattete Hilfsmittel, Assistenzkosten, behinderungsbedingte Mehrverpflegung, Fahrdienste), ärztliche Bescheinigungen oder Atteste zu medizinisch notwendigen Mehrkosten sowie Nachweise der eingehenden Leistungen.

Das Gericht prüft, ob die Kosten objektiv notwendig und nicht bloß wünschenswert sind. Ein GdB von 100 mit Merkzeichen H überzeugt das Gericht eher als GdB 50 ohne Merkzeichen, weil Hilflosigkeit per Definition außergewöhnliche Mehrbedarfe begründet.

Wird der Antrag bewilligt, gilt der erhöhte Freibetrag dauerhaft. Die Bank erhält den Gerichtsbeschluss und setzt ihn ab dem nächsten Geldeingang um – ohne dass monatliche Einzelnachweise erforderlich sind. Das Gericht kann den Freibetrag auch dynamisch festlegen, bezogen auf die eingehenden Leistungen, sodass Betragsschwankungen keinen neuen Antrag auslösen.

Wichtig: Der Gerichtsantrag ist auch die richtige Route für Menschen, bei denen die Bescheinigung der zuständigen Behörde fehlt oder verweigert wird. Wer beim LVR auf Ablehnung stößt, wer vom Sozialamt auf das Jobcenter verwiesen wird und umgekehrt, wer keine zuständige Stelle findet – all das ist kein Hindernis, solange das Vollstreckungsgericht über den Antrag entscheidet. Der Beschluss des Gerichts hat dieselbe Rechtswirkung wie jede Bescheinigung und ist gegenüber der Bank durchsetzbar.

Häufige Fragen zu P-Konto und Schwerbehinderung

Schützt der Schwerbehindertenausweis mein Guthaben auf dem P-Konto?
Nein. Der Schwerbehindertenausweis hat auf dem P-Konto keine Rechtswirkung. Das P-Konto schützt automatisch nur den gesetzlichen Grundfreibetrag – derzeit 1.555 Euro monatlich, ab 1. Juli 2026 sind es 1.587,40 Euro. Wer SB-spezifische Leistungen wie Blindengeld oder Mehrbedarf zusätzlich schützen will, braucht eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle.

Ich erhalte Blindengeld in Höhe von 757 Euro monatlich. Mein P-Konto-Grundfreibetrag reicht. Muss ich trotzdem eine Bescheinigung beantragen?
Wenn Ihre gesamten monatlichen Eingänge unter dem Grundfreibetrag bleiben, greift der automatische Schutz. Sobald Eingänge darüber liegen – etwa weil Rente und Blindengeld zusammen den Freibetrag überschreiten –, schützt der Sockelbetrag das Blindengeld nicht mehr zuverlässig. Eine Bescheinigung der auszahlenden Landesbehörde ist dann zwingend, um den Blindengeld-Anteil separat freizustellen. Sie kostet nichts und gilt mindestens zwei Jahre.

Meine gesetzliche Verletztenrente liegt über dem P-Konto-Freibetrag. Kann ich sie als behinderungsbedingt schützen lassen?
Nein, nicht direkt. Die gesetzliche Verletztenrente der Unfallversicherung ist wie Arbeitseinkommen pfändbar – sie fällt nicht unter den Sonderschutz für Mehraufwandausgleich-Leistungen.

Was möglich ist: Wer nachweist, dass seine behinderungsbedingten Ausgaben den pfändbaren Anteil tatsächlich aufzehren, kann beim Vollstreckungsgericht einen erhöhten Freibetrag beantragen. Das Gericht entscheidet im Einzelfall auf Grundlage der dokumentierten Mehrkosten.

Ich beziehe Eingliederungshilfe im Arbeitgebermodell und erhalte anteiliges Pflegegeld nach SGB XII. Ist das geschützt?
Ja. Das anteilige Pflegegeld nach § 64a SGB XII ist eine zweckgebundene Leistung des Sozialhilfe-Pflegerechts und fällt unter den gesetzlichen Pfändungsschutz. Zuständig für die Bescheinigung ist der Träger der Eingliederungshilfe – nicht die Pflegekasse.

Wer beide Leistungen bezieht, braucht gegebenenfalls zwei separate Bescheinigungen: eine von der Pflegekasse für das SGB XI-Pflegegeld und eine vom Eingliederungshilfeträger für das SGB XII-Pflegegeld.

Was passiert, wenn mein Landesblindengeld höher ist als 500 Euro und auf ein gepfändetes Konto eingeht, bevor ich die Bescheinigung hatte?
Der noch nicht ausgekehrte Betrag kann nachträglich freigestellt werden. Beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht die Freigabe als unpfändbare landesrechtliche Leistung und legen Sie den Bescheid des Versorgungsamts bei. Beträge, die bereits an den Gläubiger ausgezahlt sind, bleiben bei diesem.

Die Beschleunigung des Verfahrens gelingt, wenn Sie gleichzeitig die Bescheinigung bei der auszahlenden Stelle beantragen und dem Gericht mitteilen, dass sie beantragt ist.

Gesetze im Internet (BMJV): § 54 SGB I – Pfändung

Bundesministerium der Justiz: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Gesetze im Internet (BMJV): § 850b ZPO – Bedingt pfändbare Bezüge