Schwerbehinderung: Mietvertrag „pro forma“ mit der Familie bringt keine höheren Leistungen

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Wer Grundsicherung nach dem SGB XII bekommt, hofft oft, dass ein Mietvertrag innerhalb der Familie endlich „richtige“ Unterkunftskosten auslöst. Das Landessozialgericht München hat aber klargestellt: Ein Mietvertrag, der dazu dient, höhere Sozialhilfeleistungen zu begründen, erhöht die Ansprüche nicht.

Entscheidend ist, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt ist.

Worum ging es konkret?

Im Verfahren (LSG München, Urteil v. 21.10.2021 – L 8 SO 121/21) ging es um die Frage, ob ein junger Mann mit schwerer Behinderung für 2019 und 2020 höhere Leistungen der Grundsicherung für Unterkunft und Heizung verlangen kann.

Der Kläger wurde 1999 geboren, hat Trisomie 21 und eine mittelgradige bis schwere Intelligenzminderung. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B und H sowie Pflegegrad 4 anerkannt. Außerdem ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt seit 2012 in einer Wohnung zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Die Wohnung gehört dem Stiefvater.

Die Behörde bewilligte Grundsicherung – berücksichtigte die Kosten der Unterkunft und Heizung aber nur nach dem Kopfteilprinzip, also als ein Drittel der tatsächlichen Wohnkosten, weil drei Personen in der Wohnung leben.

Der Dreh- und Angelpunkt: Mietverträge innerhalb der Familie

Nach einem früheren Gerichtsverfahren wurde angekündigt, für spätere Bewilligungszeiträume solle „eine Unterkunftsberechnung nach Maßgabe eines noch vorzulegenden Mietvertrags“ erfolgen. Daraufhin wurden mehrere Mietverträge vorgelegt:

Zunächst schloss der Stiefvater mit dem Kläger (vertreten durch die Mutter als Betreuerin) einen Vertrag über ein möbliertes Zimmer plus Mitbenutzung von Bad, Küche usw. Die verlangte Miete war sehr hoch: 500 Euro kalt plus 100 Euro Nebenkostenpauschale.

Später wurde ein weiterer Mietvertrag abgeschlossen, der ab Juli 2019 gelten sollte, ebenfalls 500 Euro Grundmiete plus 100 Euro Nebenkosten, ab Juli 2020 sogar 550 Euro plus 100 Euro.

Der Kläger wollte, dass diese Beträge als Unterkunftskosten komplett übernommen werden.

Warum das Sozialgericht zunächst dem Kläger recht gab

Das Sozialgericht München entschied in erster Instanz zugunsten des Klägers. Es meinte: Es genüge, wenn der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ernsthaft ausgesetzt sei. Dass die Mietzahlungen nur funktionieren, wenn das Amt zahlt, sei nicht ungewöhnlich – auch andere Vermieter rechnen mit „Miete vom Amt“.

Warum das LSG München das Urteil komplett kippte

Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Der Kläger bekam keine höheren Unterkunfts- und Heizkosten.

Die zentrale Begründung: Es gab keine ernsthafte Mietforderung in der behaupteten Höhe. Der Senat sah die Verträge als Konstruktion, um höhere Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger auszulösen – nicht als tatsächlich durchgesetztes Mietverhältnis.

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Der erste Vertrag war schon rechtlich unwirksam

Der Mietvertrag von 2017 war nach Auffassung des Gerichts nicht wirksam zustande gekommen. Die Mutter war wegen eines Interessenkonflikts (sie ist mit dem Vermieter verheiratet) von der Vertretung ausgeschlossen. Eine Ergänzungsbetreuerin hätte genehmigen müssen – sie erklärte vor Gericht, dass sie diesen Vertrag gerade nicht genehmigt habe.

Der zweite Vertrag war zwar formal wirksam – aber nicht „echt“ gelebt

Der Mietvertrag ab Juli 2019 war formal wirksam. Trotzdem fehlte dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger wirklich einem ernsthaften Zahlungsdruck ausgesetzt war. Ausschlaggebend waren vor allem die Umstände:

Der Vermieter zog trotz massiver Zahlungsrückstände keine mietrechtlichen Konsequenzen in Betracht. Eine Kündigung oder Räumung stand real nicht im Raum, obwohl sich laut Gericht über die Zeit Forderungen im fünfstelligen Bereich aufaddierten. Gleichzeitig war erkennbar, dass die Miete in dieser Höhe gar nicht aus den laufenden Wohnkosten abgeleitet war.

Ab 2020 waren die Kredite für die Wohnung laut Aktenlage getilgt und die laufenden Kosten lagen eher bei rund 450 Euro monatlich. Über den Kläger hätte dann faktisch mehr als die gesamten Wohnkosten finanziert werden sollen.

Auch die Zahlungsweise passte nicht zu einem echten Mietverhältnis. Die vertraglich vereinbarte monatliche Vorauszahlung fand so nicht statt. Vielmehr sollen zum Jahresende pauschal Beträge geflossen sein – vermischt mit anderen Unterstützungsleistungen.

Unterm Strich kam das Gericht zu dem Ergebnis: Das Leitmotiv war, eine schriftliche Grundlage zu schaffen, um mehr Geld vom Sozialamt zu bekommen. Das reicht für höhere Leistungen nicht.

Kopfteilprinzip und Sonderregel: Warum der Kläger trotzdem nicht mehr bekommt

Besonders wichtig: Hier griff zusätzlich eine Übergangsregelung (§ 133b SGB XII), weil der Kläger schon vor dem 01.07.2017 Leistungen nach dem Kopfteilprinzip bekam und weiterhin mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. Damit blieb es grundsätzlich bei dieser Berechnung.

Das Gericht prüfte zwar, ob das neue Recht ausnahmsweise günstiger wäre – aber selbst dann hätte der Kläger im Ergebnis nicht gewonnen. Denn eine Sonderregelung (§ 42a Abs. 3 SGB XII) greift nur in bestimmten Familienkonstellationen (Eltern, volljährige Geschwister oder Kinder als Mieter/Eigentümer). Hier war aber der Stiefvater Eigentümer, nicht die Mutter. Deshalb konnte diese Vorschrift nicht angewendet werden.

Was heißt das für Betroffene in der Praxis?

Das Urteil ist eine klare Warnung: Wer in der Familie auf dem Papier einen Mietvertrag schließt, ohne dass daraus echte, durchgesetzte Pflichten entstehen, wird damit die Unterkunftskosten in der Sozialhilfe regelmäßig nicht erhöhen.

Der Vermieter muss die Miete ernsthaft verlangen, nicht dauerhaft stunden und bei Nichtzahlung grundsätzlich auch bereit sein, die üblichen mietrechtlichen Schritte einzuleiten. Außerdem muss die Konstruktion plausibel sein – gerade wenn die betroffene Person das Geld gar nicht selbst verwalten kann.

Fazit

Das LSG München zieht eine harte, aber klare Linie: Sozialhilfe soll echte Bedarfe decken – nicht künstlich erzeugte. Mietverträge innerhalb der Familie bringen nur dann höhere Leistungen, wenn sie tatsächlich gelebt werden – inklusive echter Zahlungsforderung und nachvollziehbarer Durchführung. Wer nur „für das Amt“ unterschreibt, verliert.