Schwerbehinderung beim Bürgergeld 2026: Wann ein Mehrbedarf wirklich mehr Geld bringt

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Ein Schwerbehindertenausweis allein erhöht das Bürgergeld nicht. Viele rechnen trotzdem mit einem Zuschlag. Dann folgt die Enttäuschung im Bescheid. Das Gesetz knüpft Mehrbedarfe an klare Bedingungen. Sie erfahren, welche Konstellationen 2026 zählen. Sie sehen auch, wie Sie Ansprüche sauber nachweisen.

Schwerbehinderung: Entscheidend ist der festgestellte GdB

Schwerbehindert sind Sie ab einem Grad der Behinderung von 50. Das Verfahren läuft über die zuständige Behörde. Der Ausweis dokumentiert den Status. Er kann Merkzeichen enthalten. Häufig stehen dort G oder aG. Diese Merkzeichen helfen bei Nachteilsausgleichen. Sie lösen im Bürgergeld aber nicht automatisch Geld aus.

Wichtig ist die Rolle der Erwerbsfähigkeit. Bürgergeld nach dem SGB II richtet sich an Erwerbsfähige. Bei voller Erwerbsminderung gelten oft andere Leistungssysteme. Dann greift eher das SGB XII. Genau hier entstehen viele Missverständnisse.

Mehrbedarf im Bürgergeld: Der 35-Prozent-Zuschlag hat klare Auslöser

Der wichtigste Zuschlag ist der Mehrbedarf nach § 21 SGB II. Er kann 35 Prozent betragen. Er entsteht nicht durch den Ausweis. Er entsteht durch die Kombination aus Behinderung und Leistungslage. Maßgeblich sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch bestimmte Reha-Leistungen können dazugehören.

Das heißt für die Praxis: Das Jobcenter will einen Nachweis. Es reicht nicht, „schwerbehindert“ zu sein. Es braucht den Bescheid über die Teilhabe-Leistung. Es braucht oft auch den Zeitraum der Maßnahme. Ohne diese Unterlagen bleibt es beim Regelbedarf.

Rechenbeispiel: So groß kann der Zuschlag ausfallen

Die Höhe hängt immer von Ihrem Regelbedarf ab. Der Mehrbedarf ist ein Prozentsatz. Der Eurobetrag variiert nach Regelbedarfsstufe. Der Ausgangstext arbeitet mit 563 Euro für Alleinstehende. Daraus lässt sich der Mechanismus gut erklären.

35 Prozent von 563 Euro sind rund 197 Euro. Das wäre ein monatlicher Zuschlag. Es ist eine reine Rechenlogik. Ob die 563 Euro bei Ihnen gelten, steht im Bescheid. Prüfen Sie dort die Regelbedarfsstufe. Prüfen Sie dann die Prozentrechnung.

17 Prozent Mehrbedarf: Oft gilt das nicht im Bürgergeld

Viele Betroffene hören „17 Prozent“ und denken an das Jobcenter. Diese Zahl stammt in vielen Fällen aus dem Sozialhilferecht. Dort gibt es Mehrbedarfe bei Merkzeichen G. Typisch ist die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dann ist nicht das Jobcenter zuständig. Dann ist meist das Sozialamt zuständig.

Für Betroffene ist die Abgrenzung entscheidend. Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Grundsicherung setzt oft volle Erwerbsminderung voraus. Deshalb greift der 17-Prozent-Mehrbedarf häufig außerhalb des SGB II. Ein Merkzeichen allein beantwortet diese Systemfrage nicht.

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Auch hier lässt sich nur der Rechenweg zeigen. 17 Prozent von 563 Euro sind rund 96 Euro. Das bleibt ein Beispiel. Ihre tatsächliche Basis kann abweichen. Entscheidend ist das zuständige Leistungssystem.

Einzelfall-Mehrbedarf: Wenn behinderungsbedingte Kosten dauerhaft drücken

Neben festen Prozentsätzen gibt es Einzelfall-Lösungen. Das Gesetz kennt besondere, laufende Bedarfe. Das kann helfen bei dauerhaft höheren Aufwendungen. Voraussetzung ist ein unabweisbarer Bedarf. Er darf nicht anderweitig gedeckt sein. Das ist der Knackpunkt in der Praxis.

Viele Kosten werden schon über andere Träger finanziert. Dazu zählen oft Hilfsmittel oder Reha-Leistungen. Das Jobcenter prüft dann streng. Sie brauchen daher klare Nachweise. Sie brauchen Rechnungen und Verordnungen. Sie brauchen eine nachvollziehbare Begründung. Pauschale Aussagen reichen selten.

Vorteile außerhalb des Bürgergelds: Entlastung im Alltag

Schwerbehinderung kann Ihre Lage trotzdem verbessern. Das gilt besonders im Arbeitsleben. Es gibt zusätzlichen Urlaub für Beschäftigte. Es gibt besonderen Kündigungsschutz. Es gibt auch Schutz vor Mehrarbeit auf Verlangen. Diese Rechte senken nicht direkt das Bürgergeld. Sie können aber Einkommen stabilisieren. Sie können auch Überlastung verhindern.

Steuerliche Entlastungen sind ein weiteres Feld. Der Behinderten-Pauschbetrag steht im Einkommensteuerrecht. Er wirkt nur bei steuerpflichtigem Einkommen. Bei reinem Bürgergeld ist der Effekt oft gering. Sobald Lohn oder Partner-Einkommen dazukommt, kann er zählen.

So vermeiden Sie typische Jobcenter-Fehler bei Mehrbedarfen

Mehrbedarfe werden oft nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen das Jobcenter aktiv informieren. Sie sollten den Mehrbedarf ausdrücklich beantragen. Sie sollten die Unterlagen vollständig einreichen. Danach müssen Sie den Bescheid prüfen.

Achten Sie besonders darauf, ob im Bescheid überhaupt eine Mehrbedarfsposition ausgewiesen ist, ob der angesetzte Prozentsatz zu Ihrer konkreten Anspruchslage passt und ob das Jobcenter die richtige Regelbedarfsstufe als Grundlage für die Berechnung verwendet.

Wenn etwas fehlt, reagieren Sie schnell. Fristen stehen im Bescheid. Beratungsstellen können helfen. Auch Sozialverbände unterstützen oft. Bei komplexen Fällen hilft Fachberatung im Sozialrecht.

Quellenbasis

  • Zweites Buch Sozialgesetzbuch: § 21 SGB II (Mehrbedarfe).
  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Begriffsbestimmungen zur Behinderung und Schwerbehinderung.
  • Einkommensteuergesetz: § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag).
  • Ausgangstext: Rechenbeispiel mit 563 Euro Regelbedarf und Prozentwerten.