Der neue GdB-Bescheid liegt auf dem Tisch, die Behinderung ist anerkannt – doch beim steuerlichen Nachweis ist die Sache damit seit 2026 nicht immer erledigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Übermittlung beantragt beziehungsweise ihr zugestimmt haben. Die pauschale Warnung, alle Menschen mit Schwerbehinderung müssten jetzt neue Unterlagen beschaffen, geht jedoch zu weit.
Ein anerkannter GdB allein erledigt den steuerlichen Nachweis nicht
Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigen, ohne dass dafür einzelne Rechnungen vorgelegt werden müssen. Die Berechtigung muss trotzdem nachgewiesen werden.
Für entsprechende neue Feststellungen und Änderungen ab dem 1. Januar 2026 erfolgt dieser Nachweis elektronisch durch die Feststellungsbehörde. Ein neuer Papierbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht.
Das betrifft auch Menschen unterhalb der Schwerbehindertengrenze: Der Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Übersicht bietet unser Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026 ab GdB 20.
Antrag und Zustimmung: Was Betroffene tatsächlich veranlassen müssen
§ 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht die Übermittlung auf Antrag der betroffenen Person vor. Zuständig ist die Stelle, die die Behinderung feststellt, beispielsweise das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde.
In den Antragsformularen lässt sich die Übermittlung häufig bereits beim Erst- oder Änderungsantrag freigeben. Wer diesen Abschnitt ausgefüllt und die benötigten Angaben gemacht hat, muss nicht allein wegen des später eingehenden Bescheids nochmals denselben Antrag stellen.
Wurde die Erklärung vergessen, sollte die betroffene Person bei ihrer Feststellungsbehörde die Übermittlung nachträglich beantragen und nach dem dafür vorgesehenen Verfahren fragen.
Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärung auch während eines laufenden Verfahrens oder außerhalb davon formlos abgegeben werden kann.
Die Schweigepflichtentbindung ist keine Zustimmung zur Steuermeldung
Eine leicht zu übersehende Unterscheidung betrifft die Erklärungen im GdB-Antrag: Die Freigabe medizinischer Unterlagen und die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, hat damit nicht automatisch auch die steuerliche Meldung beantragt.
Betroffene sollten daher gezielt nach dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag oder zur Übermittlung an die Finanzverwaltung suchen. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt macht ausdrücklich auf die zusätzliche Einwilligung aufmerksam.
Warum die Steuer-ID gebraucht wird
Für die Zuordnung verlangt das Verfahren die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Gemeint ist die elfstellige Steuer-ID, nicht die Steuernummer des Finanzamts.
Wer einen neuen Bescheid erhält und bei der Antragstellung keine Steuer-ID angegeben hat, sollte die Angabe über den vorgesehenen Kontaktweg nachreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die konkrete Nachfrage, ob die Erklärung zur Datenübermittlung und die Steuer-ID vollständig vorliegen.
Alte Nachweise werden nicht pauschal ungültig
Die Übergangsregelung schützt bereits vorhandene Nachweise: Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ändert sich die Feststellung vorher, greift dieser Bestandsschutz für die bisherige Feststellung nicht unverändert weiter.
Wer seit Jahren einen unveränderten GdB hat und dessen gültiger Nachweis beim Finanzamt hinterlegt ist, muss deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels 2026 tätig werden. Ein neuer Antrag auf medizinische Feststellung ist wegen der Digitalisierung ebenfalls nicht erforderlich.
Auch ein älterer Bescheid, der erstmals steuerlich genutzt werden soll, ist nicht automatisch wertlos. Die amtlichen Informationen für Hamburg sehen bei vor 2026 festgestellten Behinderungen die Vorlage eines Nachweises vor, wenn der Pauschbetrag erstmals beantragt wird.
Typische Fälle nach einem GdB-Bescheid
| Situation | Was jetzt zu prüfen ist |
|---|---|
| Erstmals GdB 50 im Jahr 2026 | Sind die Übermittlung beantragt und die Steuer-ID bei der Feststellungsbehörde angegeben? |
| GdB wird 2026 von 50 auf 70 erhöht | Die geänderte Feststellung muss elektronisch übermittelt werden; bei Unsicherheit den Stand der Meldung erfragen. |
| Gültige, unveränderte Feststellung aus 2024 liegt beim Finanzamt | Allein wegen der Umstellung ist kein neuer Nachweis nötig. |
| Bescheid aus 2024 soll erstmals steuerlich genutzt werden | Den bisherigen Nachweis beim Finanzamt einreichen; die amtlichen Hinweise für Hamburg bestätigen diesen Weg. |
| Neuer Bescheid aus 2026, Übermittlung bislang nicht freigegeben | Die Erklärung gegenüber der Feststellungsbehörde nachholen und die Steuer-ID ergänzen. |
Sechs Fragen und Antworten zum elektronischen Nachweis
Müssen jetzt alle Menschen mit Schwerbehinderung handeln?
Nein. Bereits beim Finanzamt vorliegende, weiterhin gültige und unveränderte Feststellungen werden im Rahmen der Übergangsregelung weiter berücksichtigt.
Reicht bei einem neuen Bescheid aus 2026 eine Kopie?
Grundsätzlich nicht: Für die betreffenden neuen Feststellungen ist die elektronische Meldung durch die zuständige Feststellungsbehörde vorgesehen. Die Kopie ersetzt diesen Nachweis nicht.
Wo beantrage ich die Datenübermittlung?
Bei der Behörde, die den GdB feststellt. Häufig enthält bereits der Feststellungsantrag den entsprechenden Abschnitt; eine fehlende Erklärung lässt sich dort nachholen.
Muss ich die Übermittlung jedes Jahr neu beantragen?
Eine jährliche Neubeantragung ist in § 65 Absatz 3a EStDV nicht vorgesehen. Bei einer Änderung sollte geprüft werden, ob die Behörde die neuen Daten übermittelt hat und die bisherige Erklärung dafür vorliegt.
Ersetzt die elektronische Meldung meine Angaben in der Steuererklärung?
Nein, der Pauschbetrag muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung dient dem Nachweis der festgestellten Behinderung.
Gibt es die Entlastung auch bei einem Bescheid zum Jahresende?
Ja, der Pauschbetrag wird grundsätzlich als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen festgestellt sind.
Quellen: BMF: § 33b EStG und § 65 EStDV mit Übergangshinweisen; Landesamt Sachsen-Anhalt: Elektronische Übermittlung ab 2026; Bundesportal: Hinweise für Hamburg; BayernPortal: Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Stand: 27. September 2026.




