Schwerbehinderung: Gericht warnt vor Verfahrensfalle beim zweiten GdB-Antrag

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Wer während einer Klage auf einen höheren Grad der Behinderung oder zusätzliche Merkzeichen einen weiteren Verschlimmerungsantrag stellt, kann damit den Zeitraum des laufenden Gerichtsverfahrens begrenzen. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden.

Nach dieser Auffassung darf das Gericht nur noch gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen, die bis zum Tag vor dem neuen Antrag vorlagen. Spätere Verschlechterungen müssen dann in einem zweiten Verwaltungsverfahren geprüft werden.

Die neuen Beeinträchtigungen gehen dadurch nicht automatisch verloren. Für Betroffene kann jedoch erheblicher Mehraufwand entstehen, weil ein weiterer Widerspruch und möglicherweise eine zweite Klage erforderlich werden.

Urteil betrifft Klagen auf einen höheren GdB

Wichtig ist: Das Urteil betrifft eine Klage, mit der ein höherer GdB und die Merkzeichen „G“ und „B“ verlangt wurden. Juristisch handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Dabei greift der Kläger den ablehnenden Bescheid an und verlangt zugleich eine günstigere Entscheidung der Behörde. Das Urteil lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede Klage im Schwerbehindertenrecht übertragen.

Bei einer reinen Klage gegen die Herabsetzung eines vorhandenen GdB wird regelmäßig auf die gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt. Spätere Verschlechterungen müssen in solchen Verfahren ohnehin gesondert geltend gemacht werden.

Zweiter Antrag setzte eine zeitliche Grenze

Im Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht verlangte der Kläger einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“. Während des Berufungsverfahrens stellte er am 11. März 2024 beim Versorgungsamt einen weiteren Verschlimmerungsantrag.

Darin berief er sich unter anderem auf mehrere Spinalkanalstenosen, einen Bandscheibenvorfall und Hauterkrankungen. Später folgte ein weiterer Antrag wegen einer im September 2024 eingesetzten Schulterprothese.

Das Gericht betrachtete bereits den Antrag vom 11. März 2024 als zeitlichen Schnitt. Im alten Gerichtsverfahren prüfte es deshalb nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, die spätestens am 10. März 2024 vorlagen.

Die vollständige Entscheidung ist beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 SB 80/23 veröffentlicht.

Situation Folge nach der Auffassung des Gerichts
Neue Befunde werden ohne weiteren Antrag in die laufende Klage eingebracht Das Gericht kann sie berücksichtigen, wenn sie vom bisherigen Klagebegehren erfasst werden
Während der Klage wird ein neuer Verschlimmerungsantrag gestellt Der alte Streitzeitraum kann am Tag vor dem neuen Antrag enden
Das Versorgungsamt erlässt einen Bescheid über den neuen Antrag Dieser wird nicht automatisch Bestandteil der bisherigen Klage
Der neue Antrag wird abgelehnt Gegen den Bescheid können ein eigener Widerspruch und eine weitere Klage erforderlich werden

Neuer Bescheid wird nicht automatisch Teil der Klage

Das Versorgungsamt lehnte den weiteren Verschlimmerungsantrag später ab. Dieser Bescheid wurde nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht über § 96 SGG Bestandteil des bereits laufenden Verfahrens.

§ 96 SGG erfasst neue Bescheide, wenn sie den angefochtenen Bescheid ändern oder ersetzen. Ein Bescheid über einen später gestellten Verschlimmerungsantrag betrifft nach Auffassung des Gerichts jedoch einen neuen Zeitraum.

Betroffene dürfen sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Sozialgericht einen solchen Bescheid von selbst prüft. Gegen die neue Ablehnung muss regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Hilfreiche Hinweise enthält der Beitrag zum Widerspruch gegen einen zu niedrig festgestellten GdB.

Hessisches Gericht weicht von älterem BSG-Urteil ab

Die Entscheidung aus Hessen steht nicht im Einklang mit einer älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG hatte 2013 erklärt, dass ein Gericht bei einer Klage auf einen höheren GdB auch gesundheitliche Veränderungen bis zu seiner Entscheidung berücksichtigen müsse.

Ein zusätzlicher Verschlimmerungsantrag während des Gerichtsverfahrens sei daher nicht erforderlich. Ein später erlassener Bescheid entfalte nach dem BSG-Urteil vom 17. April 2013, B 9 SB 6/12 R, keine Sperrwirkung für die laufende Klage.

Das Hessische Landessozialgericht wollte dieser Sichtweise nicht folgen. Es übertrug stattdessen eine neuere BSG-Rechtsprechung aus dem Grundsicherungsrecht auf das Schwerbehindertenrecht.

Danach kann bereits ein neuer Antrag den vorherigen Streitzeitraum beenden. Das Hessische Landessozialgericht verwies unter anderem auf das BSG-Urteil vom 6. Juni 2023, B 4 AS 4/22 R.

Warum das Gericht zwei getrennte Verfahren verlangt

Nach Ansicht des Landessozialgerichts soll zunächst das Versorgungsamt über die neu geltend gemachte Verschlechterung entscheiden. Ein Gericht soll anschließend prüfen, ob diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig war.

Damit soll verhindert werden, dass dieselben gesundheitlichen Veränderungen gleichzeitig in einem laufenden Gerichtsverfahren und in einem neuen Verwaltungsverfahren untersucht werden. Zugleich steht ab der zweiten Antragstellung fest, welcher Zeitraum noch zur alten Klage gehört.

Der zeitliche Schnitt soll bereits mit dem Eingang des neuen Antrags eintreten. Es kommt nach dem Urteil nicht darauf an, ob das Versorgungsamt diesen Antrag schon beschieden hat.

Revision wurde nur teilweise zugelassen

Das Hessische Landessozialgericht ließ die Revision nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung zu. Für die Bewertung des GdB und der Merkzeichen bis zum 10. März 2024 wurde die Revision dagegen nicht zugelassen.

Der Senat hielt die Frage, ob ein neuer Änderungsantrag den Streitzeitraum beendet, für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Zulassung bedeutet allerdings noch nicht, dass tatsächlich Revision eingelegt wurde.

Das Urteil entscheidet zunächst nur den konkreten Fall. Andere Landessozialgerichte sind nicht verpflichtet, die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts zu übernehmen.

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Kläger erhielt weder GdB 100 noch die Merkzeichen

Im entschiedenen Fall blieb es bei einem GdB von 50 bis zum 7. April 2022 und einem GdB von 60 ab dem 8. April 2022. Einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ lehnte das Gericht für den von ihm geprüften Zeitraum ab.

Der Kläger hatte sich auf zahlreiche Erkrankungen und frühere Krebsbehandlungen berufen. Nach Auffassung des Gerichts belegten die Unterlagen jedoch keine entsprechend schweren dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen.

Das Landessozialgericht wollte zur weiteren Aufklärung ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Der Kläger lehnte eine erneute Untersuchung ausdrücklich ab.

Die dadurch nicht aufklärbaren Einschränkungen gingen nach Ansicht des Gerichts zu seinen Lasten. Auch die Verordnung eines Rollators bewies für sich allein nicht, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ erfüllt waren.

Diagnosen allein reichen für einen höheren GdB nicht aus

Die Feststellung des GdB und der Merkzeichen richtet sich nach § 152 SGB IX. Soll eine bestehende Feststellung wegen einer Verschlechterung geändert werden, ist zusätzlich § 48 SGB X zu beachten.

Eine neue Diagnose führt nicht automatisch zu einem höheren GdB. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe.

Auch mehrere Einzel-GdB werden nicht zusammengerechnet. Der Gesamt-GdB soll die gesamten Auswirkungen der anerkannten Beeinträchtigungen abbilden.

Weitere Erläuterungen bietet der Ratgeber zum Grad der Behinderung und seiner Berechnung.

Zweiten Antrag nicht unüberlegt stellen

Wer während einer Klage eine gesundheitliche Verschlechterung erlebt, sollte neue Befunde zunächst dem Gericht vorlegen. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerden bereits vom vorhandenen Klageantrag erfasst werden.

Ein weiterer Antrag beim Versorgungsamt ist nicht generell falsch. Er sollte aber mit dem laufenden Verfahren abgestimmt werden, weil er nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts den alten Streitzeitraum beendet.

Vor der Antragstellung kann eine Beratung bei einem Sozialverband oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei sinnvoll sein. Dabei sollte geklärt werden, welcher Zeitraum betroffen ist und ob neue Merkzeichen oder zusätzliche Beeinträchtigungen bereits Teil der Klage sind.

Grundlegende Hinweise zu Chancen und Risiken finden Betroffene im Beitrag Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB.

Neuer Bescheid erfordert eine eigene Reaktion

Erlässt das Versorgungsamt aufgrund des zweiten Antrags einen Bescheid, sollte dieser nicht lediglich an das Gericht geschickt werden. Betroffene müssen prüfen, ob ein eigenständiger Widerspruch erforderlich ist.

Wird die Widerspruchsfrist versäumt, kann der Bescheid bestandskräftig werden. Eine spätere Änderung ist dann nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

Kommt es zu einer zweiten Klage, sollten das Versorgungsamt und beide Gerichte über die parallel laufenden Verfahren informiert werden. Wie eine Klage erhoben werden kann, erläutert der Ratgeber zur Klage vor dem Sozialgericht.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau hat einen GdB von 40 und klagt auf die Feststellung eines GdB von 50. Während des Gerichtsverfahrens verschlechtert sich ihre Gehfähigkeit erheblich, außerdem wird eine neurologische Erkrankung festgestellt.

Sie stellt deshalb am 15. September einen weiteren Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts würde die alte Klage nur noch den Gesundheitszustand bis zum 14. September erfassen.

Die neue Gehbehinderung müsste zunächst das Versorgungsamt prüfen. Lehnt es die Erhöhung ab, müsste die Frau gegen den neuen Bescheid Widerspruch einlegen und möglicherweise ein weiteres Gerichtsverfahren führen.

Fragen und Antworten zum zweiten Verschlimmerungsantrag

Gehen spätere Verschlechterungen durch den neuen Antrag verloren?

Nein. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müssen sie jedoch in dem neu begonnenen Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die alte Klage erfasst dann möglicherweise nur noch den Zeitraum bis zum Tag vor dem zweiten Antrag.

Muss während einer GdB-Klage ein neuer Antrag gestellt werden?

Nicht immer. Nach der älteren BSG-Rechtsprechung können spätere gesundheitliche Veränderungen bei einer Klage auf einen höheren GdB bis zur gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Das Vorgehen sollte wegen der abweichenden Entscheidung aus Hessen im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich neue Arztberichte direkt beim Gericht einreichen?

Ja. Neue Befunde und konkrete Angaben zu den Auswirkungen im Alltag können dem Gericht mitgeteilt werden. Das Gericht prüft anschließend, ob sie vom bisherigen Klagebegehren erfasst werden.

Wird ein neuer Ablehnungsbescheid automatisch Teil der alten Klage?

Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht. Gegen den neuen Bescheid kann deshalb ein eigener Widerspruch erforderlich sein.

Welche Frist gilt für den Widerspruch?

Der Widerspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch, dessen Begründung nachgereicht werden kann.

Ist die Rechtsfrage abschließend geklärt?

Nein. Das Hessische Landessozialgericht hat die Revision hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung zugelassen. Ob diese Möglichkeit genutzt wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht.