Zwei Gutachter befürworteten einen Grad der Behinderung von 50, und das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst recht gegeben. Trotzdem scheiterte eine Frau mit Diabetes und Insulinpumpe im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es blieb bei GdB 40 und damit unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung.
Der Fall zeigt, wie streng Gerichte die Auswirkungen einer Diabetesbehandlung auf den Alltag prüfen. Für GdB 50 müssen die Einschnitte über die Belastungen hinausgehen, die mit der vorausgesetzten intensiven Insulintherapie ohnehin verbunden sind. Dafür kann auch ein außergewöhnlich hoher Therapieaufwand ausreichen; eine weitere Erkrankung ist nicht zwingend erforderlich.
Warum das Landessozialgericht anders entschied
Das Sozialgericht Hildesheim hatte das beklagte Land am 30. Januar 2023 zunächst verpflichtet, einen GdB von 50 festzustellen. Auf die Berufung des Landes hob das Landessozialgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung erging am 27. November 2025 unter dem Aktenzeichen L 10 SB 28/23.
Nach der Zusammenfassung im späteren BSG-Beschluss sah das LSG weder einen besonderen Therapieaufwand noch einen unzureichenden Behandlungserfolg, der GdB 50 rechtfertigte. Es bewertete die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung damit anders als die Sachverständigen. Welche einzelnen Erwägungen der Gutachter es beanstandete, lässt sich aus dieser knappen Zusammenfassung nicht vollständig nachvollziehen.
Medizinische Sachverständige beurteilen Erkrankungen, Behandlungsbedarf und gesundheitliche Folgen. Über die Höhe des GdB entscheidet im Prozess das Gericht. Es muss die Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.
Wann Diabetes einen GdB von 50 begründen kann
Die Voraussetzungen stehen in Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Vorschrift beschreibt eine Insulintherapie mit mindestens vier täglichen Injektionen und einer Dosisanpassung an Blutzucker, Mahlzeiten und körperliche Belastung. Zusätzlich müssen erhebliche Einschnitte vorliegen, die die Lebensführung gravierend beeinträchtigen.
Eine Pumpentherapie ist dabei ebenfalls erfasst; die Regelung erwähnt ausdrücklich die Dokumentation der Insulingaben über eine Insulinpumpe. Pumpennutzer müssen also nicht zusätzlich viermal täglich spritzen. Entscheidend bleibt, ob neben den Anforderungen an die Therapie auch die verlangten schweren Einschränkungen bestehen, wie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Bewertung von Diabetes vorgeben.
Das Bundessozialgericht verlangt hierfür einen über das ohnehin hohe Maß hinausgehenden Therapieaufwand, einen unzureichenden Behandlungserfolg oder andere erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte. Dabei ist die gesamte Lebenssituation zu betrachten. Das BSG-Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R betraf zwar eine minderjährige Klägerin, erläutert aber auch diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze.
Wie nächtliche Belastungen zu bewerten sind
Aus dem BSG-Beschluss geht hervor, dass die Klägerin unter anderem nächtlichen Kalibrieraufwand, Belastungen durch die Bedienung der Pumpe und Schlafprobleme anführte. Sie wandte sich auch gegen die Bewertung ihrer Beschwerden durch das LSG. Das BSG nahm dazu jedoch keine neue medizinische Beweisaufnahme vor, sondern prüfte die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision.
Für die allgemeine Bewertung ist zwischen der Häufigkeit nächtlicher Maßnahmen und deren Folgen zu unterscheiden. Ein Alarmprotokoll zeigt zunächst, wann ein Gerät eine Meldung abgegeben hat. Es beschreibt noch nicht vollständig, wie lange jemand wach bleiben musste oder welche gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen daraus entstanden.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten keine feste HbA1c-Grenze für die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Ebenso wenig sind ein Krankenhausaufenthalt oder ein Organschaden zwingende Einzelvoraussetzungen für GdB 50. Solche Befunde können besonders deutliche Hinweise auf schwere Einschränkungen liefern; auch andere ausreichend gewichtige Auswirkungen sind zu berücksichtigen.
Das BSG prüfte den GdB nicht erneut inhaltlich
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – B 9 SB 1/26 B als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Damit blieb das LSG-Urteil bestehen. Eine inhaltliche Bestätigung der konkreten Einstufung mit GdB 40 war damit nicht verbunden.
GdB 40 und 50: Welche Folgen der Unterschied hat
Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von wenigstens 50. Bei GdB 40 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben infrage kommen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne Gleichstellung nicht erlangt oder behalten werden kann. Die Grundlage dafür ist § 2 SGB IX.
Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede beim Status und beim jährlichen Behinderten-Pauschbetrag. Die Steuerbeträge ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
| GdB 40 | GdB 50 |
|---|---|
| Eine Behinderung ist anerkannt; die Schwelle zur Schwerbehinderung ist nicht erreicht. | Die erforderliche Grenze von GdB 50 ist erreicht. |
| Eine Gleichstellung im Arbeitsleben ist unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. | Eine Gleichstellung ist bei bestehender Schwerbehinderteneigenschaft nicht erforderlich. |
| Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 860 Euro. | Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 1.140 Euro. |
Die Differenz von 280 Euro ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzugsbetrag. Sie wird nicht ausgezahlt und entspricht auch nicht automatisch der Steuerersparnis. Diese hängt vom zu versteuernden Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab.
Eine Gleichstellung erhöht den festgestellten GdB nicht und vermittelt nicht sämtliche Rechte einer Schwerbehinderung. Welche Möglichkeiten unterhalb von GdB 50 bestehen, erläutert der Beitrag über Vorteile bei einem GdB von 20, 30 und 40.
Welche Angaben die Einschränkungen nachvollziehbar machen
Wer eine höhere Einstufung beantragt, sollte neben der Behandlung auch deren konkrete Folgen beschreiben. Bei Schlafunterbrechungen ist beispielsweise aufschlussreich, wie häufig sie auftreten, wie lange notwendige Maßnahmen dauern und welche Beschwerden am Folgetag entstehen. Ärztliche Befunde können helfen, diese Auswirkungen und ihren Zusammenhang mit der Erkrankung zu beurteilen.
Ebenso aussagekräftig sind konkrete Einschränkungen bei der Arbeit, bei sozialen Aktivitäten oder unterwegs. Allgemeine Angaben wie „hoher Aufwand“ lassen dagegen offen, was im Alltag tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Weitere Erläuterungen zur Bewertung enthält der Beitrag über Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Grad der Behinderung.
Fragen und Antworten zu Diabetes und GdB 50
Reicht eine Insulinpumpe für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch?
Nein. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung erfüllt sein. Das verwendete Gerät allein entscheidet nicht über den GdB.
Darf ein Gericht von zwei übereinstimmenden Gutachten abweichen?
Ja. Es muss die medizinischen Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.
Ist GdB 50 auch ohne Organschäden oder Krankenhausaufenthalte möglich?
Ja. Diese Umstände sind keine zwingenden Einzelvoraussetzungen. Auch andere ausreichend schwere und nachgewiesene Einschränkungen können die höhere Einstufung rechtfertigen.
Hat das BSG die Bewertung mit GdB 40 bestätigt?
Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Dadurch blieb das LSG-Urteil bestehen; die Höhe des GdB wurde nicht in einem Revisionsverfahren erneut inhaltlich geprüft.
Erhält man bei GdB 50 jährlich 280 Euro mehr als bei GdB 40?
Um 280 Euro höher ist der jährliche Behinderten-Pauschbetrag. Das ist ein zusätzlicher Abzug bei der Einkommensteuer, keine Auszahlung in dieser Höhe.




