Schwerbehinderung: Frau bekommt nur GdB 30 weil entscheidender Satz fehlte

Lesedauer 7 Minuten

Wer mit Depression, Angststörung oder Burnout einen Grad der Behinderung beantragt oder erhöhen lassen will, steht seit Oktober 2025 vor einer veränderten Realität. Die Versorgungsämter prüfen strenger und konsequenter – und lehnen häufiger ab, als Betroffene erwarten. Nicht weil die Tabellenwerte sich geändert hätten.

Die stehen unverändert in Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung. Was sich geändert hat, ist die Methodik dahinter: Wer jetzt nur Diagnosen einreicht, ohne die konkreten Alltagsfolgen präzise zu belegen, verliert. Das ist keine Prognose – das zeigen bereits erste Verfahren.

Sandra M., 44, aus Kassel, arbeitet seit Jahren Teilzeit, weil eine schwere rezidivierende Depression ihr die volle Berufstätigkeit unmöglich macht. Mehrfach stationärer Aufenthalt, dauerhaft unter psychiatrischer Behandlung, Antidepressiva seit sieben Jahren.

Ihr Antrag auf GdB-Erhöhung kam mit einer Diagnoseliste und einem knappen Arztbrief. Ergebnis: GdB 30. Das Versorgungsamt hatte die Alltagsbeeinträchtigungen schlicht nicht greifen können – weil sie im Antrag fehlten.

Was die 6. ÄndVO zur VersMedV wirklich geändert hat – und was nicht

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung trat am 3. Oktober 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 228). Sie hat ausschließlich Teil A der Anlage zu § 2 VersMedV neu gefasst – die allgemeinen Begutachtungsgrundsätze. Teil B, die diagnosespezifische Tabelle mit den GdB-Werten, ist vollständig unverändert geblieben. Für Depression, Angststörung und verwandte Erkrankungen gelten dieselben Wertrahmen wie bisher.

Die Reform ist keine Revision der Tabellenwerte, sondern eine Revision der Anwendungslogik. Der neue Teil A kodifiziert, was viele Gerichte schon länger forderten: Der GdB misst nicht die Diagnose, sondern die Teilhabebeeinträchtigung. Diese finale Betrachtungsweise stand rechtlich schon in § 152 SGB IX.

Die neuen versorgungsmedizinischen Grundsätze schreiben nun präzise auf, wie Gutachter und Ämter das anwenden müssen: Wechselwirkungen zwischen Erkrankungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Schmerzen und psychische Symptome als Begleiterscheinungen sind in den Tabellenwerten bereits eingepreist – es sei denn, sie erfüllen die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose.

Die praktische Konsequenz ist gravierend: Anträge, die nach alter Logik – Diagnose plus kurzer Arztbrief – gestellt werden, genügen den neuen Anforderungen nicht mehr.

Versorgungsämter prüfen seit 2026 spürbar genauer, ob die geschilderten Einschränkungen tatsächlich und dauerhaft die Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigen. Berichte ohne Funktionsbeschreibung reichen kaum noch aus.

Was Versorgungsämter 2026 bei psychischen Erkrankungen konkret prüfen

Der GdB bei psychischen Erkrankungen dreht sich um einen Begriff, der in der VersMedV zwar steht, aber nicht weiter definiert wird: die sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Was darunter zu verstehen ist, hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in mehreren Beschlüssen präzisiert. Diese Beschlüsse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verbindlich für die Bewertung.

Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn trotz Kontaktschwäche oder Vitalitätseinbuße eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich bleibt – außer in besonders sozialdichten Berufen wie Lehrer oder Manager – und keine wesentlichen Probleme in Familie oder Freundeskreis bestehen.

Mittelgradige Anpassungsschwierigkeiten erfordern mehr: Die psychische Veränderung muss sich in den meisten Berufen auswirken, die Einsatzfähigkeit deutlich mindern und berufliche Gefährdung einschließen – dazu erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung.

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten schließlich setzen voraus, dass die berufliche Tätigkeit stark gefährdet oder ausgeschlossen ist und schwerste Probleme im sozialen Umfeld bestehen, bis hin zu Trennung oder Scheidung.

Diese Abgrenzung war schon vor der Reform der entscheidende Hebel. Die neuen Grundsätze verschärfen, wie sie verfahrenstechnisch belegt sein muss: konsistent, dauerhaft, in mehreren Lebensbereichen nachweisbar. Ein Attest, das nur Antriebsmangel und Schlafstörungen bescheinigt, reicht nicht. Das Amt braucht die Übersetzung dieser Symptome in beobachtbare Alltagsfolgen – ärztlich dokumentiert, mit ICD-Kodierung.

Depression, Angststörung, Burnout: Welche ICD-Diagnose trägt – und welche versagt

Hier scheitern viele Betroffene, bevor der Antrag richtig beginnt. Burnout ist im ICD-10 unter Z73.0 als Zustand der totalen Erschöpfung gelistet – als Zusatzkodierung, nicht als eigenständige psychiatrische Erkrankung.

Ein Gutachter, der eine Z73.0-Kodierung im Befund sieht, kann damit nichts anfangen: Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige GdB-Bewertung nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Sie beschreibt einen Zustand, keine klinisch relevante psychische Störung.

Was trägt, sind die Diagnosen, die Burnout-Symptome klinisch greifen: eine depressive Episode (F32), eine rezidivierende depressive Störung (F33), eine Anpassungsstörung (F43.2) oder eine generalisierte Angststörung (F41.1).

Diese Diagnosen gehören zu Teil B Nr. 3.7 der VersMedV – dem Kapitel über Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Nur wer eine dieser Diagnosen trägt, korrekt nach ICD kodiert, hat eine Grundlage für eine eigenständige GdB-Bewertung.

Die 6. ÄndVO hat unter Nr. 1.3.1 ausdrücklich klargestellt: Psychische Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung sind in den Tabellenwerten bereits berücksichtigt. Erst wenn sie erheblich über das Erwartbare hinausgehen und die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose erfüllen, liegt eine Komorbidität vor – die dann getrennt ermittelt und eigenständig in den Gesamt-GdB eingerechnet wird.

Wer also wegen Rückenleiden einen GdB hat und zusätzlich an einer klinisch relevanten Depression erkrankt, muss diese Depression als eigenständige Diagnose mit ICD-Kodierung ausgewiesen haben. Eine lapidare Nebenbemerkung über Niedergeschlagenheit reicht nicht.

Für Menschen, die ausschließlich mit einer psychischen Erkrankung einen GdB beantragen, gilt zusätzlich: Die Diagnose muss fachärztlich gesichert sein – psychiatrisch oder durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin.

Eine Bescheinigung des Hausarztes, der gelegentlich Antidepressiva verschreibt, wird dem Amt nicht genügen, wenn ein psychiatrischer Befundbericht fehlt oder der letzte Facharztkontakt weit zurückliegt.

Die GdB-Skala für psychische Erkrankungen: Was die Werte bedeuten

Teil B Nr. 3.7 VersMedV unterscheidet vier Stufen für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen. Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ergeben GdB 0 bis 20 – Beschwerden bestehen, der Alltag funktioniert aber noch weitgehend.

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Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit werden mit GdB 30 bis 40 bewertet; als Beispiele nennt die Verordnung ausdrücklich ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen.

Die Praxiserfahrung ist eindeutig: Der Großteil der behandlungsbedürftigen Depressionen landet in diesem Rahmen – und Versorgungsämter tendieren dazu, den unteren Wert von 30 anzusetzen, wenn die Unterlagen keinen Spielraum nach oben hergeben.

GdB 50 bis 70 setzt schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten voraus. Das ist die Schwelle zur Schwerbehinderung – und sie ist hoch. Bereits ab GdB 50 besteht Anspruch auf den grünen Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und unter Umständen die Möglichkeit zur vorgezogenen Altersrente.

GdB 80 bis 100 ist schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorbehalten – der Bereich, in dem selbstständige Lebensführung kaum noch gelingt.

Was der Arztbericht 2026 enthalten muss – die konkreten Anforderungen

Das Versorgungsamt fordert den Befundbericht direkt beim behandelnden Arzt an. Betroffene können den Prozess jedoch aktiv gestalten – und sollten das. Wer vor der Antragstellung das Gespräch mit dem behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten sucht und erklärt, dass ein GdB-Antrag gestellt wird, ermöglicht dem Arzt, den Befundbericht entsprechend zuzuschneiden.

Der Dezernatsleiter Schwerbehindertenrecht beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein hat das öffentlich so formuliert: Der überwiegende Teil der Anträge werde auf Basis der Arztberichte entschieden – und diese müssen deutlich machen, auf welche Weise und in welchem Ausmaß Einschränkungen im Alltag bestehen.

Ein vollständiger psychiatrischer Befundbericht für den GdB-Antrag braucht die gesicherte ICD-10-Diagnose mit vollständiger Kodierung, eine Verlaufsdokumentation – seit wann besteht die Erkrankung, wie häufig traten Episoden auf, war stationäre Behandlung notwendig –, die aktuelle Behandlung mit Medikation und Therapiefrequenz, und vor allem eine konkrete Beschreibung der Alltagsfolgen: Kann der Patient seinen Beruf noch ausüben, in welchem Umfang, mit welchen Einschränkungen?

Wie sind Familie, Partnerschaft, Freundschaften betroffen? Wie ausgeprägt sind Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen im Verhältnis zur täglichen Funktionsfähigkeit?

Entscheidend ist die Konsistenz der Angaben. Wenn der Befundbericht eine schwere Depression beschreibt, die Angaben im Antrag aber regelmäßige soziale Aktivitäten erwähnen, entsteht ein Widerspruch, den das Amt zur Einstufung nach unten nutzen wird. Sozialgericht-Urteile zeigen, dass Gutachter Aktivitätsnachweise – Sport, Vereinstätigkeit, regelmäßige Termine – aktiv gegen eine höhere GdB-Bewertung verwenden, weil sie auf erhaltene Teilhabefähigkeit hinweisen.

Gleiches gilt für die Behandlungsintensität. Ein Patient, der seinen Psychiater alle vier Wochen sieht, demonstriert eine andere Schwere als jemand, der halbjährlich zur Rezeptausstellung kommt. Die ärztliche Dokumentation der Behandlungsfrequenz ist Teil der Schwere-Evidenz.

Typische Fehler im Antrag – und wie sie den GdB kosten

Der häufigste Fehler: Nur Diagnosen aufzählen, keine Alltagsfolgen beschreiben. Das Amt benötigt keine Bestätigung, dass eine Depression diagnostiziert wurde. Was es braucht, ist die Übersetzung der Diagnose in Teilhabebeeinträchtigung.

Wer lediglich Entlassberichte aus der stationären Behandlung einreicht, die typischerweise nur den klinischen Verlauf dokumentieren, nicht aber den Alltag außerhalb der Klinik, liefert dem Gutachter unvollständiges Material.

Zweiter Fehler: Alle Erkrankungen unverbunden nebeneinander aufzählen, ohne die Wechselwirkungen zu beschreiben. Wer neben einer Depression auch unter chronischen Schmerzen leidet, muss in der Antragsbegründung erklären, wie sich beide Erkrankungen gegenseitig verstärken.

Die neuen Grundsätze der 6. ÄndVO sind hierzu eindeutig: Wechselwirkungen müssen im Antrag plausibel dargestellt werden, damit sie beim Gesamt-GdB berücksichtigt werden können.

Dritter Fehler: Den Änderungsantrag stellen, ohne das Risiko der Neubewertung zu kennen. Wer einen laufenden GdB erhöhen lassen will, öffnet mit dem Antrag die gesamte Bewertung. Wenn andere Erkrankungen sich zwischenzeitlich verbessert haben, kann das Amt den Gesamt-GdB absenken – auch unter 50, was den Verlust des Schwerbehindertenstatus bedeutet.

Wer kurz vor der Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht und auf GdB 50 angewiesen ist, sollte einen Verschlimmerungsantrag nie ohne Beratung durch VdK, SoVD oder einen spezialisierten Sozialrechtsanwalt stellen.

Widerspruch: Wann er sich lohnt – und was er riskiert

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruch ist kostenfrei; eine Begründung ist rechtlich nicht zwingend, für den Erfolg aber entscheidend.

Erfahrungen aus Sozialberatung und Anwaltskanzleien zeigen: Ein relevanter Anteil der Widersprüche führt zu einer höheren Einstufung – besonders wenn aktuelle fachärztliche Berichte nachgereicht werden, die die Alltagsbeeinträchtigungen konkret beschreiben.

Wer Akteneinsicht beantragt, kann prüfen, welche Arztberichte dem Amt vorlagen und warum welche Einzel-GdB-Werte angesetzt wurden. Auf dieser Grundlage lässt sich ein gezielter Widerspruch formulieren. Wenn der Widerspruchsbescheid bestätigt wird, steht der Weg zum Sozialgericht offen – kostenfrei, mit einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten als zentralem Beweismittel.

Wer auf dem Weg von GdB 40 zu GdB 50 kämpft, kämpft um mehr als Symbolik: Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Mehrurlaub, erhöhter steuerlicher Pauschbetrag und für viele der frühzeitigere Rentenzugang. Wer das Widerspruchsrecht nicht nutzt, verschenkt diese Chance.

Häufige Fragen zu GdB und psychischen Erkrankungen 2026

Reicht die Diagnose Depression für einen GdB von 50?
Nein. Für GdB 50 sind schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten erforderlich – erhebliche berufliche Einschränkungen und familiäre Probleme eingeschlossen. Eine rezidivierende Depression kann GdB 50 rechtfertigen, wenn die konkreten Alltagsfolgen das entsprechend belegen. Die Diagnose allein ist nicht genug.

Kann das Versorgungsamt meinen bestehenden GdB ohne meinen Antrag absenken?
Nein, nicht von sich aus. Die neuen Grundsätze greifen nur bei einem neuen Antrag, einem Änderungsantrag oder einer behördlich eingeleiteten Überprüfung. Ein bestehender bestandskräftiger Bescheid bleibt zunächst wirksam. Wer keine Verschlimmerung beantragt, behält seinen GdB.

Mein Antrag wurde abgelehnt, weil die Erkrankung angeblich nicht dauerhaft ist. Was tun?
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit setzt eine Beeinträchtigung von länger als sechs Monaten voraus. Bei schubförmig verlaufenden Erkrankungen ist der Verlauf zu dokumentieren – auch wenn einzelne Episoden remittierten. Widerspruch mit einem Verlaufsbericht des Psychiaters, der Chronizität und Häufigkeit der Episoden belegt, ist das richtige Mittel.

Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sechste Verordnung zur Änderung der VersMedV
Gesetze im Internet: VersMedV – Versorgungsmedizin-Verordnung, konsolidierte Fassung (Stand: 3. Oktober 2025)
REHADAT-Literatur: Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)
Bundesrat: BR-Drucksache 353/25 – Sechste Änderungsverordnung zur VersMedV
Rechtsanwalt Sauerborn: Kritische Stellungnahme zur 6. ÄndVO VersMedV
BAG Selbsthilfe: Stellungnahme zur 6. ÄndVO VersMedV