Mit dem 25. Geburtstag endet die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder häufig. Für erwachsene Kinder mit Behinderung kennt das Gesetz jedoch eine weitreichende Ausnahme: Sind sie wegen ihrer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann die Familienversicherung ohne Altersgrenze bestehen.
Ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis genügt dafür allein nicht. Die Krankenkasse prüft mehrere Voraussetzungen, darunter den Zeitpunkt der Behinderung, die Fähigkeit zum Selbstunterhalt, das regelmäßige Einkommen und eine mögliche eigene Versicherungspflicht.
Die Ausnahme steht in Paragraf 10 SGB V
Die Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 2 Nummer 4 Sozialgesetzbuch V. Danach sind Kinder ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie Menschen mit Behinderungen sind und sich infolge dieser Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Die Familienversicherung ist nicht lediglich ein Rabatt im Vertrag des Elternteils, sondern ein eigener gesetzlicher Versicherungsstatus des Kindes. Sind alle Bedingungen erfüllt, fallen für das erwachsene Kind keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.
Eine entsprechende Regelung enthält § 25 SGB XI für die soziale Pflegeversicherung. Der Schutz beschränkt sich daher nicht auf Arztbesuche, Arzneimittel oder Krankenhausbehandlungen.
Warum die Grenze von 25 Jahren oft missverstanden wird
Die übliche Familienversicherung gilt grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Sie verlängert sich bis zum 23. Geburtstag, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und unter bestimmten Bedingungen bis zum 25. Geburtstag, etwa während einer Schul- oder Berufsausbildung.
Bei einem Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst kann sich die Frist in bestimmten Fällen um höchstens zwölf Monate verlängern. Die Sonderregel für eine Behinderung hebt diese Altersgrenzen auf, setzt aber einen rechtzeitigen Eintritt der Behinderung voraus.
Deshalb ist die Aussage „Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein“ zu pauschal. Trat sie beispielsweise erst mit 24 ein, muss zu diesem Zeitpunkt noch eine Familienversicherung innerhalb der damaligen Altersstufe bestanden haben, etwa wegen einer Ausbildung.
Behinderung und Familienversicherung müssen rechtzeitig zusammengetroffen sein
Das Gesetz verlangt, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der üblichen Altersgrenzen familienversichert war. Nach den Hinweisen der Knappschaft zur Familienversicherung genügt es, wenn Behinderung und Familienversicherung irgendwann innerhalb dieser Zeit nebeneinander bestanden.
Eine lückenlose Familienversicherung bis zum heutigen Tag nennt die Vorschrift nicht als Bedingung. Auch Zeiten können berücksichtigt werden, in denen die Familienversicherung allein wegen einer vorrangigen eigenen Versicherung ausgeschlossen war.
Für die zeitliche Einordnung sind alte Arztberichte, Klinikunterlagen, Schulakten, Gutachten, Reha-Berichte und frühere Bescheide besonders hilfreich. Das Datum eines später erteilten Schwerbehindertenausweises muss nicht mit dem tatsächlichen Beginn der Behinderung übereinstimmen.
Ein GdB allein beweist den Anspruch nicht
Der Begriff der Behinderung richtet sich nach § 2 Absatz 1 SGB IX. Er erfasst längerfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren können.
Ein festgestellter Grad der Behinderung kann ein wichtiges Beweismittel sein, ist aber weder allein ausreichend noch in jedem Fall zwingend. Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Behinderung und Schwerbehinderung bietet der Beitrag „Grad der Behinderung: Nachteilsausgleiche bei GdB 10 bis 40“.
Zusätzlich muss die Behinderung dafür verantwortlich sein, dass das erwachsene Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Wer einen GdB von 50 besitzt, aber aus eigener Arbeit dauerhaft ausreichend verdient, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Was „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ bedeutet
Die Krankenkasse darf nicht allein darauf schauen, ob das Kind aktuell eine Arbeitsstelle hat. Zu untersuchen ist vielmehr, ob es wegen seiner Einschränkungen tatsächlich in der Lage ist, durch eine realistisch erreichbare Beschäftigung für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Das Sozialgericht Dortmund verlangte in einem Verfahren zu einer jungen Frau mit geistiger Behinderung, die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die Kasse musste die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung durchführen; das Urteil erging unter dem Aktenzeichen S 39 KR 490/10.
Ein ärztliches Attest sollte daher nicht nur Diagnosen nennen. Hilfreicher sind nachvollziehbare Angaben zu Belastbarkeit, Arbeitsfähigkeit, Unterstützungsbedarf, voraussichtlicher Dauer und den Gründen, aus denen eine existenzsichernde Tätigkeit nicht möglich ist.
Auch der Bezug von Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kann die Darstellung stützen, ersetzt die Prüfung der Krankenkasse aber nicht automatisch. Näheres zu dieser Leistung erläutert gegen-hartz.de im Ratgeber „Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Behinderung“.
Diese Voraussetzungen prüft die Krankenkasse im Jahr 2026
| Frage | Regelung |
|---|---|
| Versicherung des Elternteils | Mindestens ein Elternteil muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. |
| Altersgrenze | Es gibt keine Höchstaltersgrenze, wenn die besonderen Bedingungen wegen der Behinderung erfüllt sind. |
| Zeitpunkt der Behinderung | Behinderung und Familienversicherung innerhalb der damals geltenden Altersstufe müssen zeitweise gleichzeitig bestanden haben; eine allein vorrangige eigene Versicherung ist gesetzlich berücksichtigt. |
| Fähigkeit zum Selbstunterhalt | Das Kind muss gerade wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. |
| Regelmäßiges Gesamteinkommen | Die allgemeine Grenze beträgt 2026 monatlich 565 Euro; bei einem Minijob gilt eine Grenze von 603 Euro. |
| Eigene Versicherung | Bestimmte eigene Pflichtversicherungen sowie eine freiwillige Mitgliedschaft schließen die Familienversicherung aus; einzelne Versicherungstatbestände werden gesetzlich abweichend behandelt. |
| Wohnsitz | Grundsätzlich ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erforderlich; für EU-, EWR- und Abkommensfälle gelten besondere Bestimmungen. |
Das Einkommen wird gesondert geprüft
Selbst wenn das Kind behinderungsbedingt nicht für sich sorgen kann, darf sein regelmäßiges Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Der Verband der Ersatzkassen nennt für 2026 565 Euro monatlich als allgemeine Einkommensgrenze und 603 Euro bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Zum Gesamteinkommen können Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und Renten gehören. Bei gesetzlichen und privaten Renten wird grundsätzlich der Zahlbetrag betrachtet, während Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen nicht eingerechnet werden.
Entscheidend ist eine vorausschauende Bewertung des regelmäßig zu erwartenden Einkommens. Änderungen müssen der Krankenkasse mitgeteilt werden, denn verschwiegene Einkünfte können zu einer rückwirkenden Korrektur führen, wie auch der Beitrag „Einkünfte gegenüber der Krankenkasse nicht verschweigen“ zeigt.
Minijob und Pflegegeld beenden den Schutz nicht automatisch
Ein Minijob schließt die Familienversicherung nicht von sich aus aus. Im Jahr 2026 darf das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich bis zu 603 Euro monatlich betragen; weitere Einkünfte können die Prüfung jedoch verändern.
Die aktuellen Regeln für schwerbehinderte Minijobber fasst gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung und Minijob: Änderungen 2026“ zusammen. Pflegegeld nach dem SGB XI zählt dagegen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen der familienversicherten Person.
Werkstattbeschäftigung führt meist zu einer eigenen Mitgliedschaft
Wer in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt ist, wird in der Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig selbst pflichtversichert. Grundlage dafür ist § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V.
Diese eigene Pflichtversicherung hat Vorrang, sodass die Familienversicherung währenddessen nicht durchgeführt wird. Das gilt unabhängig davon, dass das Werkstattentgelt häufig unter der allgemeinen Einkommensgrenze liegt.
Endet eine solche Pflichtmitgliedschaft, sollte die Krankenkasse den Familienversicherungsanspruch erneut prüfen. Das frühere Werkstattverhältnis nimmt dem Kind die altersunabhängige Ausnahme nicht automatisch, wenn deren übrige Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Auch die Versicherung des anderen Elternteils kann wichtig werden
Bei verheirateten oder eingetragenen Eltern kann die Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen sein, wenn der mit dem Kind verwandte andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist. Hinzukommen muss, dass dessen regelmäßiges Gesamteinkommen 2026 monatlich 6.450 Euro übersteigt und zugleich höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.
Diese Prüfung folgt aus § 10 Absatz 3 SGB V und gilt auch bei erwachsenen Kindern mit Behinderung. Sind die Eltern nicht verheiratet und keine eingetragenen Lebenspartner, greift dieser besondere Ausschluss nach seinem Wortlaut nicht.
Ohne Altersgrenze bedeutet nicht automatisch lebenslang
Die Formulierung „ohne Altersgrenze“ beseitigt nur die starre Grenze nach Lebensjahren. Die übrigen Bedingungen müssen weiter erfüllt sein, und die Familienversicherung bleibt an die Mitgliedschaft des gesetzlich versicherten Elternteils gebunden.
Endet dessen Mitgliedschaft, etwa durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung oder durch Tod, muss der weitere Schutz des erwachsenen Kindes sofort geklärt werden. In Betracht kommen je nach Fall die Familienversicherung über ein anderes Elternteil, eine eigene Pflichtversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft.
So wird die Familienversicherung beantragt und belegt
Der Antrag wird bei der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils gestellt. Sinnvoll ist ein ausdrücklicher Antrag auf Feststellung der Familienversicherung ohne Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V.
Beigefügt werden sollten der Familienfragebogen der Kasse, Nachweise zur Verwandtschaft, aktuelle Einkommensunterlagen und Belege zum Versicherungsverlauf. Hinzu kommen medizinische Unterlagen, die sowohl den rechtzeitigen Eintritt der Behinderung als auch die daraus folgende Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nachvollziehbar dokumentieren.
Ältere Unterlagen sind besonders wertvoll, wenn die Behinderung schon lange besteht, aber erst später ein GdB festgestellt wurde. Familien sollten von der Kasse eine schriftliche Entscheidung und anschließend eine Versicherungsbescheinigung verlangen.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte zunächst geprüft werden, welche Voraussetzung sie verneint. Häufige Streitpunkte sind der Zeitpunkt der Behinderung, eine zu knapp gehaltene ärztliche Aussage oder die Annahme, das Kind könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend verdienen.
Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst eine kurze Erklärung; Arztberichte, Gutachten und eine ausführliche Begründung können nachgereicht werden.
Wie das Verfahren weitergeht, beschreibt der interne Ratgeber „Widerspruchsfristen bei Pflege- und Krankenkasse“. Bleibt die Kasse bei ihrer Ablehnung, ist nach dem Widerspruchsbescheid eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Jonas ist 28 Jahre alt und aufgrund einer seit der frühen Kindheit bestehenden geistigen Behinderung nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er war bereits als Schüler über seine gesetzlich versicherte Mutter familienversichert, erhält Grundsicherung und Pflegegeld, bezieht aber keine Rente und ist nicht in einer Werkstatt beschäftigt.
Vor der nächsten Prüfung reicht seine Mutter alte Klinikberichte, den GdB-Bescheid, eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme und die Einkommensnachweise ein. Da Behinderung und Familienversicherung schon während der regulären Altersstufe zusammentrafen, die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt belegt ist und kein Ausschlussgrund besteht, bestätigt die Kasse die Familienversicherung ohne Altersgrenze.
Häufige Fragen und Antworten zur Familienversicherung bei Behinderung
1. Endet die Familienversicherung für ein Kind mit Behinderung automatisch mit 25?
Nein. Kann sich das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten und lag die Behinderung rechtzeitig vor, kann die Familienversicherung ohne Altersgrenze fortbestehen.
2. Reicht ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 aus?
Nein. Der Ausweis belegt die anerkannte Schwerbehinderung, beweist aber für sich allein weder die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt noch alle übrigen Bedingungen der Familienversicherung.
3. Muss die Behinderung immer vor dem 25. Geburtstag entstanden sein?
Diese Kurzform kann irreführen. Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt bestanden haben, in dem das Kind innerhalb der für seine damalige Situation geltenden Altersstufe familienversichert war oder nur wegen einer vorrangigen Versicherung nicht familienversichert sein konnte.
4. Darf das erwachsene Kind einen Minijob ausüben?
Ja, ein Minijob ist grundsätzlich möglich. Im Jahr 2026 gilt dafür eine Einkommensgrenze von 603 Euro monatlich, wobei zusätzliche Einkünfte und die Fähigkeit zum Selbstunterhalt gesondert geprüft werden.




