Wichtige Änderungen bei Schwerbehinderung und Minijob ab 2026

2026 bringt für schwerbehinderte Menschen, die einen Minijob haben, spürbare Veränderungen. Mindestlohn und Minijobgrenze steigen, Rentenregeln verschieben sich, neue Hinzuverdienstmöglichkeiten entstehen und die geplante Grundsicherung kann Minijobs finanziell ausbremsen.

Mindestlohn 13,90 Euro: Minijobgrenze 603 Euro

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde. Die Minijobgrenze klettert gleichzeitig auf 603 Euro im Monat. Wer bisher zum Mindestlohn 40 Stunden im Monat gearbeitet hat, kam bei 12,82 Euro auf rund 512 Euro.

Mit 13,90 Euro wären die gleichen 40 Stunden schon bei 556 Euro. Wer 2025 knapp unter der alten Grenze lag, kann 2026 mit denselben Stunden plötzlich darüber liegen. Dann wird aus dem Minijob automatisch ein sozialversicherungspflichtiger Job mit Beiträgen und anderen Meldungen.

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten deshalb vor Januar schriftlich festhalten, wie viele Stunden ab 2026 gearbeitet werden und welcher Monatslohn entsteht. So lässt sich gezielt entscheiden, ob der Job unter der Grenze bleiben oder bewusst in den Midijob gehen soll.

Übergangsbereich ab 603,01 Euro: Midijob statt Minijob?

Direkt oberhalb der Minijobgrenze beginnt der Übergangsbereich. Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro gelten als Midijob. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert, die Ansprüche bleiben aber voll erhalten.

Für schwerbehinderte Menschen kann das sinnvoll sein, wenn gesundheitlich ein kleines Plus an Stunden möglich ist. Ein Beispiel: Wer statt eines Minijobs mit 603 Euro einen Midijob mit 900 Euro vereinbart, zahlt zwar eigene Beiträge, hat aber vollen Krankenversicherungsschutz, erwirbt mehr Rentenpunkte und verbessert die Basis für späteres Arbeitslosengeld.

Die Mehrbelastung liegt oft deutlich unter dem Bruttounterschied, das Plus auf dem Konto und bei den Ansprüchen ist spürbar. Wer seinen Minijob bisher künstlich klein hält, sollte 2026 prüfen, ob ein bewusst vereinbarter Midijob mit etwas höherem Verdienst mehr Sicherheit und Netto bringt.

Wichtige Konstellationen für 2026

Situation Konkrete Auswirkung 2026
Minijob mit Schwerbehinderung, Mindestlohn 13,90 € Bis 603 € bleibt es beim Minijob. Stunden müssen ggf. reduziert oder bewusst zum Midijob erhöht werden.
Schwerbehinderung + Midijob (z. B. 900 €) Reduzierte Beiträge, volle Sozialversicherungsansprüche, mehr Rentenpunkte und besserer ALG-Anspruch.
Volle EM-Rente + Minijob (603 €) Jahresverdienst von 7.236 € bleibt in der Regel unter der Grenze, Minijob meist rentenschonend – Meldung ist Pflicht.
Schwerbehinderung + Bürgergeld/Grundsicherung + Minijob Minijob-Lohn kann weitgehend angerechnet werden, netto bleiben oft nur wenige Euro zusätzlich. Midijob kann günstiger sein.
Schwerbehinderung + Altersrente + Aktivrente-Regel Hinzuverdienst bis 2.000 € monatlich möglich. Minijob oder kleine Teilzeit lassen sich gut mit der Rente kombinieren.
Schwerbehinderung im Minijob, drohende Kündigung Besonderer Kündigungsschutz bleibt bestehen. Integrationsamt muss zustimmen, Beratung frühzeitig einholen.

Aktivrente: Mehr Hinzuverdienst ab Regelalter

Mit der geplanten Aktivrente werden Hinzuverdienstregeln im Rentenalter neu geordnet. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Das gilt auch für schwerbehinderte Menschen, sobald sie die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Ein Minijob mit 603 Euro passt problemlos in diesen Rahmen.

Interessant wird es bei höheren Verdiensten. Wer etwa 1.400 Euro Altersrente erhält und zusätzlich eine Teilzeitstelle mit 1.200 Euro vereinbart, kann beide Beträge nebeneinander beziehen, ohne dass der Lohn gleich steuerlich „auffrisst“. Für Betroffene lohnt sich eine konkrete Musterrechnung mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe:

Wie hoch ist das Gesamt-Netto, wenn neben der Rente ein Minijob, eine kleine Teilzeitstelle oder eine Kombination aus beiden genutzt wird?

Erwerbsminderungsrente: Minijob meist weiterhin möglich

Viele schwerbehinderte Menschen beziehen eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente und nutzen einen Minijob als Zubrot. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026 erneut. Ein Minijob mit 603 Euro im Monat macht im Jahr 7.236 Euro und bleibt damit deutlich unter typischen Grenzen der vollen Erwerbsminderungsrente.

In der Praxis bleibt ein Minijob damit in den meisten Fällen unschädlich. Trotzdem gilt: Jede Beschäftigung muss der Rentenversicherung gemeldet werden. Wer neben der vollen Erwerbsminderungsrente zum Beispiel zwei Minijobs mit insgesamt 900 Euro monatlich annimmt, kann die individuelle Grenze bereits reißen.

Ohne schriftliche Bestätigung drohen später Rückforderungen. Sicher ist nur, was die Rentenversicherung schriftlich genehmigt.

Neue Grundsicherung 2026: Minijob droht ausgehöhlt zu werden

Für schwerbehinderte Menschen in Bürgergeld oder Grundsicherung ist die geplante Reform besonders heikel. Diskutiert wird ein Modell, bei dem Einkommen bis zur Minijobgrenze weitgehend vollständig angerechnet wird. Ein Minijob würde dann zwar Arbeitszeit kosten, aber kaum zusätzliches Geld bringen.

Ein Beispiel: Verdient eine schwerbehinderte Person 600 Euro im Minijob und der Lohn wird fast komplett als Einkommen berücksichtigt, bleiben vielleicht 30 bis 60 Euro im Monat real übrig. Erst bei höheren Verdiensten im Midijob soll ein dauerhafter prozentualer Freibetrag greifen. Wer dann zum Beispiel 900 Euro brutto hat und davon 30 Prozent, also 270 Euro, anrechnungsfrei bleiben, hat wesentlich mehr vom Job.

Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen, kann aber ab Mitte 2026 greifen. Betroffene sollten daher vor Vertragsabschluss prüfen lassen, welchen Nettoeffekt ein Minijob oder Midijob im Zusammenspiel mit der Grundsicherung tatsächlich hat.

Steuerlicher Pauschbetrag: Mehr Netto nur mit korrekten Daten

Beim Minijob bleibt der steuerliche Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auch 2026 in seiner bisherigen Höhe bestehen, der Nachweis wird aber stärker digital abgewickelt. Die Versorgungsämter sollen den Grad der Behinderung künftig direkt an die Finanzverwaltung melden.

Für schwerbehinderte Minijobber, deren Lohn nicht pauschal, sondern nach individuellen Steuermerkmalen versteuert wird, kann der Pauschbetrag das Netto spürbar erhöhen. Wer zum Beispiel einen GdB von 70 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag und muss auf einen Teil des Minijob-Einkommens keine Steuern zahlen.

Voraussetzung ist, dass ein aktueller GdB-Bescheid vorliegt und beim Versorgungsamt die richtige Steuer-ID hinterlegt ist. Fehlt diese Zuordnung, kann der Pauschbetrag in der Lohnabrechnung ungenutzt bleiben – obwohl der Anspruch eigentlich besteht.

Arbeitsrechtlicher Schutz: Besonderer Kündigungsschutz bleibt

Der arbeitsrechtliche Schutz für schwerbehinderte Menschen ändert sich 2026 nicht. Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Arbeitszeit. Auch ein Minijob darf in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, sobald die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist.

Hinzu kommen Zusatzurlaub, Anspruch auf behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Unterstützung durch Integrationsamt und Arbeitsagentur bei technischen Hilfen oder Umbauten. Wer im Minijob Druck erlebt, Stunden zu reduzieren, auf Rechte zu verzichten oder „freiwillig“ zu gehen, sollte frühzeitig Unterstützung holen.

Integrationsfachdienste, Sozialverbände und spezialisierte Anwälte können helfen, die Rechte durchzusetzen, bevor Fakten geschaffen werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Schwerbehinderte Menschen mit Minijob sollten noch vor 2026 mit ihrem Arbeitgeber klären, ob der Arbeitsvertrag an den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Grenze von 603 Euro angepasst werden muss. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen plant, benötigt eine aktuelle Rentenauskunft und sollte mit konkreten Zahlen prüfen, ob ein früher Rentenbeginn mit Abschlägen tragbar ist.

Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sollten ihren Hinzuverdienst der Rentenversicherung melden und sich die Unschädlichkeit eines Minijobs schriftlich bestätigen lassen.

Leistungsbeziehende nach Bürgergeld oder Grundsicherung sollten die Reform genau verfolgen und vor einer Jobaufnahme bei Beratungsstellen oder Sozialverbänden nachrechnen lassen, ob ein Minijob, ein Midijob oder eine andere Kombination aus Arbeit und Leistung wirklich mehr Geld bringt.

So lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden, bei denen Arbeit zwar Kraft kostet, aber kaum zusätzliches Einkommen in die Haushaltskasse bringt.

FAQ zu Schwerbehinderung und Minijob 2026

1. Wie hoch ist die Minijobgrenze für schwerbehinderte Menschen ab 2026?
Ab 1. Januar 2026 liegt die Minijobgrenze bei 603 Euro im Monat. Das gilt für alle Minijobber, also auch für schwerbehinderte Beschäftigte.

2. Was bedeutet der höhere Mindestlohn von 13,90 Euro für meinen Minijob?
Steigt der Stundenlohn auf 13,90 Euro und bleiben die Stunden gleich, kann der Monatslohn über 603 Euro rutschen. Dann wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Job. Stunden und Lohn sollten deshalb neu berechnet werden.

3. Darf ich mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente weiterhin im Minijob arbeiten?
Ja, in der Regel bleibt ein Minijob mit 603 Euro monatlich unter den Hinzuverdienstgrenzen. Die Beschäftigung muss aber immer der Rentenversicherung gemeldet und schriftlich abgesichert werden.

4. Lohnt sich ein Minijob noch, wenn ich Bürgergeld oder Grundsicherung bekomme?
Durch die geplante Reform kann ein Minijob finanziell deutlich an Attraktivität verlieren, weil der Lohn weitgehend angerechnet werden soll. In vielen Fällen bringt ein höherer Verdienst im Midijob mit prozentualem Freibetrag mehr als ein klassischer Minijob.

5. Bleibt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Minijobber bestehen?
Ja. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im Minijob. Eine Kündigung ist in der Regel nur mit Zustimmung des Integrationsamts zulässig, sobald die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist.