Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale zusätzlich

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Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale bei Schwerbehinderung zusätzlich steuerlich ansetzen

Menschen mit einer Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen. Sie beträgt jährlich 900 oder 4.500 Euro und kann die Einkommensteuer senken. Wer in seiner Steuererklärung lediglich den Behinderten-Pauschbetrag beantragt, sollte deshalb prüfen, ob auch diese zusätzliche Entlastung infrage kommt.

Allerdings sind 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale keine Auszahlung von 4.500 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt sie bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und zieht davon zusammen mit anderen anerkannten Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung ab. Auf diese Einschränkung weist auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hin.

Wer die Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann

Die Voraussetzungen sind enger als beim Behinderten-Pauschbetrag: Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht in jedem Fall. Für die niedrigere Fahrtkostenpauschale ist entweder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G erforderlich. Die höhere Pauschale knüpft an bestimmte Merkzeichen beziehungsweise an Pflegegrad 4 oder 5 an.

Festgestellte Voraussetzung Fahrtkostenpauschale pro Jahr Was dabei zu beachten ist
GdB mindestens 80 900 Euro Das Merkzeichen G ist hierfür nicht zusätzlich erforderlich.
GdB mindestens 70 und Merkzeichen G 900 Euro Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Merkzeichen aG 4.500 Euro Es steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung.
Merkzeichen Bl, TBl oder H 4.500 Euro Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit berechtigen zur höheren Pauschale.
Pflegegrad 4 oder 5 4.500 Euro Diese Einstufung steht steuerlich dem Merkzeichen H gleich.

Die Anspruchsgruppen ergeben sich aus § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz und der Gleichstellung bei Pflegegrad 4 oder 5 nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Ein GdB von 100 allein führt daher zur Pauschale von 900 Euro, nicht automatisch zu 4.500 Euro. Auch das Merkzeichen B reicht für die höhere Pauschale allein nicht aus.

Warum die Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich ist

Der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt bestimmte regelmäßig anfallende Aufwendungen, etwa für Unterstützung im Alltag, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem festgestellten GdB und beträgt beispielsweise bei GdB 80 jährlich 2.120 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen sieht § 33b Einkommensteuergesetz einen erhöhten Betrag von 7.400 Euro vor.

Die Fahrtkostenpauschale erfasst einen anderen Bereich und kann deshalb daneben berücksichtigt werden. Anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird beim Behinderten-Pauschbetrag keine zumutbare Belastung abgezogen. Einen Überblick über die Beträge und das Nachweisverfahren bietet auch der Beitrag zu den Pauschbeträgen bei Schwerbehinderung 2026.

Die zumutbare Belastung entscheidet über die steuerliche Wirkung

Das Finanzamt rechnet die Fahrtkostenpauschale mit weiteren anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zusammen. Erst der Teil dieser Summe, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt, mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Grenze hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern und davon ab, ob die Steuer nach dem Grundtarif oder dem Splittingverfahren berechnet wird.

Die gesetzlichen Prozentsätze liegen zwischen einem und sieben Prozent und werden stufenweise angewendet. Beim Überschreiten einer Einkommensgrenze gilt der höhere Satz nur für den darüberliegenden Teil der Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, entschieden hat. Deshalb ist eine Berechnung mit einem einzigen Prozentsatz auf das gesamte Einkommen häufig falsch.

Die steuerliche zumutbare Belastung darf außerdem nicht mit der Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei der Krankenkasse verwechselt werden. Das sind unterschiedliche Berechnungen, wie die Finanzverwaltung zu außergewöhnlichen Belastungen erläutert. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält durch die Fahrtkostenpauschale keine zusätzliche Auszahlung.

Weitere Krankheitskosten können den Abzug erhöhen

Gerade bei der Pauschale von 900 Euro kann die zumutbare Belastung zunächst höher sein als der mögliche Abzug. Kommen weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben hinzu, etwa selbst getragene Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, eine notwendige Brille oder Zahnersatz, kann die gemeinsame Summe die Grenze überschreiten. Erstattungen und bestehende Erstattungsansprüche müssen dabei berücksichtigt werden.

Für solche zusätzlichen Krankheitskosten bleiben Rechnungen und die erforderlichen medizinischen Nachweise wichtig. Aufwendungen, die bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, dürfen nicht nochmals angesetzt werden. Die Anforderungen an medizinische Nachweise regelt § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Keine Kilometerliste, aber auch kein unbegrenzter Kostenabzug

Die Fahrtkostenpauschale vereinfacht die Steuererklärung, weil die einzelnen behinderungsbedingten Fahrten nicht mit einer Kilometeraufstellung oder durch gesammelte Fahrkarten abgerechnet werden müssen.

Nachzuweisen sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Auch Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale.

Für die von der Pauschale erfassten behinderungsbedingten Fahrten lässt das Gesetz keinen zusätzlichen Abzug höherer tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu.

Wer beispielsweise mehr für entsprechende Taxifahrten ausgibt, kann den übersteigenden Betrag nicht einfach ergänzend geltend machen. Ebenso wenig dürfen die Pauschalen von 900 und 4.500 Euro zusammengerechnet werden.

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Davon zu unterscheiden sind beruflich veranlasste Fahrten. Für den Arbeitsweg gelten die Vorschriften über Werbungskosten und die Entfernungspauschale beziehungsweise die besonderen Regeln für Menschen mit Behinderungen. Diese Abgrenzung erläutert die Finanzverwaltung im Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Arbeitswegs.

Die Fahrtkostenpauschale muss gesondert beantragt werden

Die Angaben gehören in den Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Der Antrag auf den Behinderten-Pauschbetrag ersetzt diesen Eintrag nicht. Entscheidend ist deshalb, bei der Steuererklärung beide Vergünstigungen zu prüfen und die zutreffenden Voraussetzungen anzugeben.

Die Fahrtkostenpauschale ist ein Jahresbetrag. Werden die Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt, berücksichtigt das Finanzamt dennoch die entsprechende Pauschale für das gesamte Jahr. Darauf weist die amtliche ELSTER-Ausfüllhilfe ausdrücklich hin.

Seit 2026 auf die elektronische Übermittlung achten

Bei ab 2026 neu getroffenen oder geänderten Feststellungen zur Behinderung ist das elektronische Nachweisverfahren zu beachten. Die zuständige Feststellungsbehörde benötigt dafür die Steuer-Identifikationsnummer und den Antrag beziehungsweise die Einwilligung zur Datenübermittlung. Die Finanzverwaltung NRW beschreibt diese Umstellung in ihren Hinweisen zum Behinderten-Pauschbetrag.

Für ältere Feststellungen bleiben die bisherigen gültigen Nachweise relevant. Eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 wird durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen. Wer erstmals eine Vergünstigung beansprucht oder dessen Verhältnisse sich geändert haben, sollte deshalb prüfen, ob die erforderlichen Angaben und Nachweise beim Finanzamt vorliegen.

Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung können profitieren

Die Fahrtkostenpauschale eines Kindes kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Dafür muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen, und das Kind darf die Pauschale nicht selbst nutzen. Der Antrag erfolgt in der Anlage Kind.

Grundsätzlich wird der übertragene Betrag zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; gesetzliche Ausnahmen und eine andere Verteilung auf gemeinsamen Antrag sind möglich. Auch bei der Übertragung bleibt die Fahrtkostenpauschale den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet und wird zusammen mit diesen um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 33 Absatz 2a in Verbindung mit § 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz.

Den Steuerbescheid prüfen und die Einspruchsfrist beachten

Nach Erhalt des Steuerbescheids sollten Betroffene prüfen, ob die beantragte Fahrtkostenpauschale berücksichtigt wurde und wie hoch die abgezogene zumutbare Belastung ist. Ein fehlender Steuervorteil bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Pauschale vergessen hat. Möglicherweise bleibt die Summe der anerkannten Aufwendungen unter der persönlichen Grenze.

Fehlt eine zustehende Pauschale tatsächlich, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 355 Abgabenordnung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Finanzverwaltung erläutert die Unterschiede im Einspruchs- und Korrekturverfahren.

Kurzes Praxisbeispiel: Was von 4.500 Euro steuerlich ankommt

In einem fiktiven Beispiel hat die alleinstehende Rentnerin Karin einen GdB von 80 und das Merkzeichen aG. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 Euro, sie hat keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder und zusätzlich 800 Euro an anerkannten, nicht erstatteten Krankheitskosten. Sie kann 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag sowie 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale beantragen.

Ihre zumutbare Belastung beträgt rechnerisch 1.646,60 Euro: fünf Prozent von 15.340 Euro zuzüglich sechs Prozent der verbleibenden 14.660 Euro. Von den zusammen 5.300 Euro aus Fahrtkostenpauschale und zusätzlichen Krankheitskosten bleiben damit vor Rundungen 3.653,40 Euro als Abzug, neben dem Behinderten-Pauschbetrag. Um wie viel sich Karins Einkommensteuer tatsächlich verringert, ergibt sich erst aus der vollständigen Steuerberechnung; die Pauschale selbst wird ihr nicht ausgezahlt.

Drei häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale

Reicht ein GdB von 50 für die Fahrtkostenpauschale?

Ein GdB von 50 allein reicht nicht. Ohne eines der begünstigten Merkzeichen oder Pflegegrad 4 beziehungsweise 5 setzt die Pauschale mindestens GdB 80 oder GdB 70 zusammen mit Merkzeichen G voraus.

Erhalte ich bei Anspruch auf 4.500 Euro diesen Betrag vom Finanzamt zurück?

Nein, die Pauschale ist ein steuerlicher Abzugsbetrag. Nur soweit die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Pauschale die zumutbare Belastung überschreiten, entsteht ein Abzug vom Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.

Kann ich 900 Euro und 4.500 Euro gleichzeitig ansetzen?

Nein, für dieselbe Person können die beiden Fahrtkostenpauschalen nicht kombiniert werden. Wer die Voraussetzungen der höheren Pauschale erfüllt, setzt 4.500 Euro an. Der Behinderten-Pauschbetrag kann bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlich beantragt werden.