Neue Rentenregel für den Jahrgang 1964 – Rente sollte geprüft werden

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Wer 1964 geboren wurde, wird 2026 bereits 62 Jahre alt und sollte den geplanten Rentenbeginn jetzt genau prüfen. Für diesen Jahrgang gelten die vollständig angehobenen Altersgrenzen, die je nach Rentenart einen Einstieg mit 62, 63, 65 oder 67 Jahren ermöglichen.

Welche Möglichkeit tatsächlich offensteht, hängt von den anerkannten Versicherungszeiten und teilweise von einer Schwerbehinderung ab.

Ein Irrtum kann dabei dauerhaft kosten: 45 Versicherungsjahre bedeuten für den Jahrgang 1964 keine abschlagsfreie Rente mit 63. Ebenso wenig verschwinden Abschläge automatisch, sobald später das reguläre Rentenalter erreicht wird.

Deshalb sollten Versicherte vor dem Antrag klären, welche Rentenart sie beanspruchen können und wie hoch die Zahlung bei unterschiedlichen Startterminen ausfällt.

Was hinter der vermeintlich neuen Rentenregel steckt

Die Altersgrenzen für den Jahrgang 1964 beruhen auf der seit Jahren gesetzlich festgelegten Anhebung des Rentenalters. Während für ältere Jahrgänge Übergangsstufen gelten, erreicht der Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze mit genau 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 35 SGB VI in Verbindung mit den Übergangsregeln des § 235 SGB VI.

Zum Vergleich: Für den Jahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze noch bei 66 Jahren und zehn Monaten. Die beiden zusätzlichen Monate für 1964 Geborene sind somit Teil der bestehenden Staffelung. Eine erst 2026 eingeführte Sonderkürzung für diesen Jahrgang steckt dahinter nicht.

Praktisch wird die Regelung jetzt besonders relevant, weil erste vorgezogene Altersrenten in Reichweite kommen. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag über die Rentenmöglichkeiten für den Jahrgang 1964.

Welche Wege in die Altersrente offenstehen

Für die meisten gesetzlich Versicherten dieses Jahrgangs kommen die folgenden Rentenarten infrage. Die genannten Altersgrenzen allein reichen nicht aus: Auch die jeweilige Mindestversicherungszeit und gegebenenfalls die weiteren persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Rentenart Voraussetzungen Beginn und Abschläge für Jahrgang 1964
Regelaltersrente Grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit Mit 67 Jahren ohne Abschlag
Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten Frühestens mit 63 Jahren; dann 14,4 Prozent Abschlag, ohne Abschlag mit 67
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre nach den hierfür geltenden Anrechnungsregeln Mit 65 Jahren ohne Abschlag; diese Rentenart ist nicht vorzeitig erhältlich
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit und anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn Frühestens mit 62 Jahren und 10,8 Prozent Abschlag; ohne Abschlag mit 65

Die Wartezeiten sind in § 50 SGB VI geregelt. Bei einem späteren Beginn einer vorgezogenen Rente sinkt der Abschlag für jeden Monat, um den der erstmalige Bezug verschoben wird.

Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlen

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann der Jahrgang 1964 die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Dieser früheste Zugang wird 2027 erreicht; die rechtliche Grundlage ist § 36 SGB VI. Gegenüber einem abschlagsfreien Beginn mit 67 liegt der Rentenstart dann vier Jahre früher.

Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergibt das 14,4 Prozent, bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent und mit 65 Jahren noch 7,2 Prozent. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.

Aus einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag werden bei einem Beginn mit 63 rechnerisch 1.540,80 Euro. Der Unterschied beträgt 259,20 Euro monatlich beziehungsweise 3.110,40 Euro im Jahr. Diese Modellrechnung zeigt ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder Sozialabgaben noch Steuern.

Zusätzlich können Rentenansprüche fehlen, die bei weiterer Beschäftigung bis 67 noch entstanden wären. Eine auf künftige Beiträge hochgerechnete Rente aus der Renteninformation darf deshalb nicht einfach um 14,4 Prozent vermindert werden, um den Betrag für einen Beginn mit 63 zu bestimmen. Dafür ist eine Berechnung zum tatsächlich gewünschten Starttermin erforderlich.

45 Versicherungsjahre ermöglichen die abschlagsfreie Rente erst mit 65

Wer die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen. Für 1964 Geborene wird diese Altersgrenze 2029 erreicht. Der verbreitete Ausdruck „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für den Jahrgang 1964 daher nicht mehr zutreffend.

Auch wer seine 45 Jahre schon mit 63 vollständig nachweisen kann, muss für diese Rentenart bis 65 warten. Sie lässt sich nicht durch die Bereitschaft zu einem Abschlag vorziehen. Ein früherer Beginn kann über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich sein, dann gelten jedoch deren Abschläge.

Abschlagsfrei bedeutet außerdem nicht, dass eine Rente mit 65 genauso hoch ausfällt wie nach zwei weiteren Beschäftigungsjahren. Zusätzliche Beiträge können die spätere Rente erhöhen. Der Vergleich muss daher die tatsächlich erworbenen Ansprüche und die bereits früher ausgezahlten Renten berücksichtigen.

35 oder 45 Jahre: Nicht jede Versicherungszeit zählt gleich

Die Wartezeit von 35 Jahren umfasst alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu können neben Beschäftigung unter anderem Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch Schul- oder Studienzeiten gehören. Eine lückenlose Erwerbstätigkeit über 35 Jahre ist deshalb nicht erforderlich.

Für die 45 Jahre gelten engere Vorgaben: Berücksichtigt werden insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Reine Schul- und Studienzeiten reichen hierfür nicht aus; auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählen für sich genommen nicht zu diesen 45 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Anrechnungsregeln.

Deshalb sagt eine lange Versicherungsbiografie allein noch nicht, ob die abschlagsfreie Rente mit 65 erreichbar ist. Versicherte sollten ausdrücklich feststellen lassen, wie viele Monate für die 35-jährige und wie viele für die 45-jährige Wartezeit anerkannt sind.

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann die Planung verändern

Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht automatisch.

Wer die 45 Jahre bereits vollständig erfüllt hat, verliert sie durch eine anschließende Arbeitslosigkeit nicht wieder. Problematisch ist die Vorschrift vor allem für Menschen, denen noch Monate fehlen. Die Regelung steht in § 51 Absatz 3a SGB VI; weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.

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Auch freiwillige Beiträge helfen bei den 45 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen, darunter mindestens 18 Jahre mit den gesetzlich verlangten Pflichtbeiträgen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden freiwillige Beiträge nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Eine geplante Überbrückung sollte deshalb vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geprüft werden.

Bei Schwerbehinderung ist ein Rentenbeginn ab 62 möglich

Für schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 kann bereits 2026 ein Anspruch auf Altersrente entstehen. Erforderlich sind das Mindestalter von 62 Jahren, eine Wartezeit von 35 Jahren und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Das regelt § 37 SGB VI.

Bei einem Beginn mit 62 beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, mit 63 sind es 7,2 Prozent und mit 64 noch 3,6 Prozent. Ohne Abschlag ist diese Rentenart ab 65 möglich. Wer zum selben Termin mehrere Rentenarten beanspruchen könnte, sollte deshalb deren unterschiedliche Abschläge vergleichen.

Vorausgesetzt wird grundsätzlich ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ersetzt die Schwerbehinderteneigenschaft für diesen Rentenzugang nicht. Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Schwerbehindertenstatus muss zum rechtlichen Rentenbeginn vorliegen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag darüber, wann schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente gehen können.

Ein späterer Wechsel beseitigt die Abschläge grundsätzlich nicht

Die Vorstellung, zunächst eine gekürzte Altersrente zu beziehen und später einfach in die abschlagsfreie Rente zu wechseln, führt in die Irre. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Die entsprechende Vorschrift enthält § 34 Absatz 2 SGB VI.

Auch das Erreichen des 67. Lebensjahres lässt einen bereits bestehenden Abschlag nicht automatisch entfallen. Bei durchgehendem Bezug bleibt er auf den vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüchen bestehen. Vor dem Antrag sollte daher geklärt sein, ob ein anderer Beginn oder eine andere Rentenart günstiger ist.

Warum das Rentenkonto jetzt überprüft werden sollte

Eine aktuelle Rentenauskunft und der vollständige Versicherungsverlauf bilden die Grundlage für die Planung. Bei einer Kontenklärung prüft und vervollständigt die Rentenversicherung die gespeicherten Zeiten. Fehlende Angaben zu Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehung oder Krankheit können dadurch rechtzeitig geklärt werden.

Versicherte sollten sich außerdem berechnen lassen, welche Bruttorente bei mehreren konkreten Startterminen voraussichtlich entsteht. Für die Haushaltsplanung zählt anschließend der Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Einkommensteuer. Eine Entscheidung allein anhand der höchsten genannten Bruttorente greift zu kurz, weil ein späterer Beginn auch Monate ohne Rentenzahlung bedeutet.

Der Geburtstag bestimmt den Rentenbeginn nicht allein

Eine Altersrente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, an dessen Anfang sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Geburtstag im Laufe des Monats ist dies regelmäßig der Folgemonat. Wer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bereits in diesem Monat beginnen.

Für den Jahrgang 1964 bedeutet das: Die Regelaltersgrenze wird 2031 erreicht, der Rentenbeginn kann bei einem Geburtstag nach dem 1. Dezember aber erst auf den 1. Januar 2032 fallen. Entsprechend kann auch ein frühester Beginn mit 63 oder 65 in den Januar des jeweiligen Folgejahres rutschen. Den persönlichen Termin lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung prüfen.

Die Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Antragsfrist: Wird sie versäumt, kann der Anspruch auf Zahlungen für frühere Monate verloren gehen. Die Regeln zum Beginn und zur verspäteten Antragstellung stehen in § 99 SGB VI.

Ausgleichszahlungen können Abschläge abfedern

Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die dafür notwendige besondere Auskunft kann grundsätzlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden.

Für den Jahrgang 1964 kommt diese Prüfung somit bereits infrage. Die Rentenversicherung berechnet die erforderliche Zahlung individuell; auch Teilzahlungen sind zulässig. Ob das finanziell passt, hängt unter anderem von den verfügbaren Rücklagen und dem geplanten Rentenbeginn ab.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Rentenarten, unterschiedlicher Abschlag

Im fiktiven Beispiel wurde Martina am 18. Mai 1964 geboren und möchte zum 1. Juni 2027 mit 63 Jahren in Rente gehen. Sie erfüllt 38 Versicherungsjahre und hat einen anerkannten GdB von 50, der auch bei Rentenbeginn vorliegt. Damit kommen sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage.

Angenommen, ihre zum gewünschten Beginn erworbenen Ansprüche ergeben vor Abschlägen 1.800 Euro brutto monatlich. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wären es nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 7,2 Prozent Abschlag dagegen 1.670,40 Euro. Die Differenz beträgt bei identischem Beginn 129,60 Euro brutto im Monat.

Martina lässt deshalb vor dem Antrag beide Ansprüche prüfen. Zusätzlich fordert sie eine Berechnung für einen abschlagsfreien Beginn mit 65 an und vergleicht, wie sie die Zeit bis dahin finanzieren könnte.

Drei Fragen und Antworten zur Rente für den Jahrgang 1964

Muss der gesamte Jahrgang 1964 bis 67 arbeiten?

Nein, 67 ist die Regelaltersgrenze und keine allgemeine Pflicht, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Je nach Versicherungszeiten und Schwerbehindertenstatus kann eine Altersrente früher beginnen. Dabei können dauerhafte Abschläge entstehen.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen?

Für den Jahrgang 1964 ist das über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich. Diese Rentenart beginnt frühestens mit 65 Jahren. Ein Beginn mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte führt grundsätzlich zu 14,4 Prozent Abschlag.

Was sollte ich vor dem Rentenantrag zuerst prüfen?

Lassen Sie feststellen, welche Rentenarten möglich sind, wie viele anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen und ab welchem Monat alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fordern Sie anschließend Berechnungen für die infrage kommenden Starttermine an. Bei anerkannter Schwerbehinderung sollte die entsprechende Altersrente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen werden.