Am 5. März 2026 hat der Bundestag das Bürgergeld offiziell abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld – die Regeln werden schärfer. Härtere Sanktionen, engere Ausnahmen, stärkerer Druck auf Wohnkosten und Mitwirkung.
Für die rund 800.000 schwerbehinderten Menschen im SGB-II-Bezug bedeutet das: Schutzregeln bleiben bestehen, werden aber schwerer durchsetzbar. Gleichzeitig lassen viele Betroffene monatlich bis zu 197 Euro ungenutzt liegen – weil sie ihren Mehrbedarf seit Jahren nicht beantragt haben und niemand sie je darauf hingewiesen hat.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld endet, Grundsicherungsgeld beginnt – was das für Schwerbehinderte bedeutet
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II wurde am 5. März 2026 vom Bundestag verabschiedet. Zum 1. Juli 2026 tritt der Systemwechsel in Kraft – der Begriff „Bürgergeld” verschwindet aus dem Gesetz, die neue Leistung heißt „Grundsicherungsgeld”. Das SGB II bleibt die Rechtsgrundlage, aber die Mechanismen ändern sich grundlegend.
Die Eckpunkte der Reform: Der Vermittlungsvorrang gilt wieder uneingeschränkt. Erwerbsfähige Leistungsbeziehende müssen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Die Karenzzeiten für die Vermögensprüfung entfallen.
Sanktionen werden schneller und härter verhängt, im Extremfall bis zur vollständigen Streichung von Regelbedarf und Unterkunftskosten. Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände nennen das einen Rückfall in Hartz-IV-Verhältnisse – die Koalition aus Union und SPD einen notwendigen Kurswechsel.
Für schwerbehinderte Menschen steckt die eigentliche Brisanz in einem Detail, das in Bundestags-Debatten kaum vorkam: Ausnahmeregelungen für besondere Härtefälle – ausdrücklich auch für Schwerbehinderte – bleiben im Gesetz stehen, sind aber enger gefasst und verlangen eine stärkere Begründung als zuvor.
Wer bisher still von einer Ausnahme profitierte, muss künftig aktiv nachweisen, warum sein Fall eine Ausnahme rechtfertigt. Der Unterschied ist nicht akademisch – er entscheidet darüber, ob jemand seine Wohnung behält oder nicht.
Teile des neuen Sanktionsrechts greifen bereits vor dem 1. Juli 2026. Etwa zwei Wochen nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich Ende April oder Anfang Mai 2026 – gelten verschärfte Sanktionsvorschriften.
Wer ab diesem Zeitpunkt ohne wichtigen Grund eine Mitwirkungspflicht verletzt, fällt bereits unter das härtere neue Recht, obwohl das Grundsicherungsgeld als solches erst im Juli startet. Für schwerbehinderte Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen Termine versäumen, bleibt der Schutz in der Theorie erhalten – aber sie müssen ihn jetzt aktiver als bisher dokumentieren und einfordern.
197 Euro monatlich: Der Mehrbedarf, den das Jobcenter nicht von sich aus zahlt
Inmitten der Reformaufregung gerät unter, was für schwerbehinderte Bürgergeldbeziehende schon heute gilt – und was auch nach dem 1. Juli 2026 fortbesteht. Ein Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs steht erwerbsfähigen Menschen mit Behinderung zu, wenn sie gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfe oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten.
Bei dem seit Januar 2024 geltenden Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende sind das monatlich 197,05 Euro zusätzlich. Auf ein Jahr hochgerechnet: fast 2.365 Euro.
Manfred R., 52, aus Hagen, bezieht seit drei Jahren Bürgergeld. Sein Grad der Behinderung beträgt 60, er nimmt an einer Reha-Maßnahme der Agentur für Arbeit teil. Einen Mehrbedarf hat er in diesen drei Jahren kein einziges Mal erhalten.
Als er bei einer Sozialberatung nachfragt, stellt sich heraus: Er hatte keinen Antrag gestellt. Das Jobcenter hatte ihn nicht informiert. Sein Verlust – monatlich fast 200 Euro, über drei Jahre aufgelaufen auf mehr als 7.000 Euro – ist endgültig und nicht wiederholbar.
Das Gesetz schließt eine Nachzahlung für vergangene Monate aus. Gezahlt wird der Mehrbedarf erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Jobcenter eingeht. Wer drei Jahre ohne Antrag bleibt, verliert drei Jahre Anspruch – ohne Ausnahme, ohne Kulanz, ohne Erlass. Das ist keine Verwaltungspraxis, das ist der klare Wortlaut des § 37 SGB II. Die Reform ändert daran nichts. Der Mehrbedarf bleibt erhalten. Die Falle bleibt dieselbe.
35 oder 17 Prozent – wer hat Anspruch auf welchen Zuschlag?
Das Gesetz unterscheidet zwei verschiedene Konstellationen. Die erste betrifft erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die aktiv an Teilhabeleistungen partizipieren. Der 35-Prozent-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II setzt voraus, dass tatsächlich eine Maßnahme stattfindet – eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, eine Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX oder eine anerkannte Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes.
Das können Berufsförderungsmaßnahmen, Reha-Kurse, Qualifizierungen mit Behinderungsbezug oder Unterstützung beim Einstieg in eine Werkstatt für behinderte Menschen sein. Endet die Maßnahme, endet der Mehrbedarf – außer in einer gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit unmittelbar nach Maßnahme-Ende.
Die zweite Konstellation betrifft voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen, die Sozialgeld innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhalten. Sie bekommen einen Mehrbedarf von 17 Prozent, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G ausweist. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 95,71 Euro monatlich.
Eine kritische Einschränkung: Der Betroffene muss mit mindestens einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Wer allein lebt und voll erwerbsgemindert ist, erhält Grundsicherung nach dem SGB XII – nicht Bürgergeld nach dem SGB II. Im SGB XII gelten vergleichbare, aber nicht identische Regelungen.
Ein hartnäckiger Irrtum: Allein das Vorliegen einer Schwerbehinderung löst keinen Mehrbedarf aus. Der Schwerbehindertenausweis ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung. Ohne laufende Maßnahme oder ohne Merkzeichen G und volle Erwerbsminderung bleibt der Anspruch aus – auch bei einem GdB von 100. Viele stellen den Antrag deshalb gar nicht erst, weil sie glauben, er werde ohnehin abgelehnt.
Was die neue Grundsicherung für Schwerbehinderte konkret verschlechtert
Der Wegfall der Karenzzeit für die Vermögensprüfung ist einer der verstecktesten, aber folgenreichsten Punkte der Reform. Bisher galt: Einmalige Leistungsanträge – etwa für beschädigte Hilfsmittel, therapeutische Geräte oder Sonderbedarfe – unterlagen in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs vereinfachten Prüfungsverfahren.
Diese Karenzzeit entfällt. Wer künftig eine einmalige Sonderleistung beantragt, muss mit einer vollumfänglichen Vermögensprüfung rechnen: Kontoauszüge, Sparguthaben, mögliches weiteres Vermögen. Das verlängert Bearbeitungszeiten, erhöht das Ablehnungsrisiko erheblich und trifft Menschen mit chronischer Behinderung, die regelmäßig auf solche Einmalleistungen angewiesen sind, besonders hart.
Ebenso brisant ist der verschärfte Druck bei den Kosten der Unterkunft. Jobcenter werden durch die Reform stärker verpflichtet, Betroffene mit zu hohen Wohnkosten aktiv zur Kostensenkung zu drängen – durch Umzug, Untervermietung oder Neuverhandlung der Miete. Für Schwerbehinderte existiert eine Ausnahme: Behinderungsbedingte Wohnanforderungen können einem Umzug entgegenstehen.
Barrierefreiheit, besonderer Grundriss, Nähe zur Pflegeperson oder zur ambulanten Versorgung sind legitime Gründe. Aber diese Ausnahme greift nicht von selbst – sie muss aktiv geltend gemacht und nachgewiesen werden. Wer nicht reagiert, wird behandelt wie jeder andere Leistungsbeziehende auch.
Schließlich die Ausnahmen generell: Sie bleiben erhalten, sind aber nach dem reformierten Recht enger gefasst und stärker begründungspflichtig. Das bedeutet strukturellen Mehraufwand für alle, die auf Ausnahmen angewiesen sind – und das sind überdurchschnittlich häufig Menschen mit schwerer Behinderung.
Sanktionen und Mitwirkungspflichten – wann Schwerbehinderung rechtlich schützt
Das neue Sanktionssystem arbeitet nach dem Prinzip der schrittweisen Eskalation. Bei der dritten schuldhaften Pflichtverletzung kann im nächsten Schritt auch die Übernahme der Unterkunftskosten entfallen – eine Totalsanktion, die nach Einschätzung namhafter Sozialrechtler an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen operiert.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Für schwerbehinderte Menschen gilt der Schutz des wichtigen Grundes. Eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft war. Krankheit, behinderungsbedingte Einschränkungen, fehlende Mobilität, psychische Krisen können einen wichtigen Grund darstellen. Das Jobcenter ist verpflichtet, vor jeder Sanktion eine Anhörung durchzuführen. In dieser Anhörung müssen Betroffene ihre Gründe vortragen. Wer schweigt, verliert diesen Schutz.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung formuliert: Pauschale Kürzungen ohne Sachverhaltsaufklärung sind rechtswidrig. Das gilt auch nach dem 1. Juli 2026 – aber Recht gilt nur, wenn man es einfordert. Schwerbehinderte, die aus gesundheitlichen Gründen einen Termin versäumen, sollten noch am selben oder spätestens am nächsten Tag dem Jobcenter schriftlich nachweisen, warum ein wichtiger Grund vorlag. Wer das nicht tut, riskiert, dass die Sanktion vollzogen wird, ohne dass der Schutzgrund je geprüft wurde.
Wohnkosten: Wenn das Jobcenter den Umzug erzwingt
Die Reform erlaubt Jobcentern, Betroffene mit zu hohen Wohnkosten deutlich aggressiver unter Druck zu setzen als bisher. Was angemessen ist, legen Kommunen per Richtlinie fest. Übersteigt die Miete den Richtwert, folgen Aufforderungen zur Kostensenkung, dann Kürzungsankündigungen, dann die tatsächliche Kürzung.
Für schwerbehinderte Menschen gibt es eine Ausnahmemöglichkeit – gefasst als Kann-Regelung, nicht als Muss. Pflege- oder behinderungsbedingte Anforderungen an die Wohnung können einem Umzug entgegenstehen: Barrierefreiheit, rollstuhlgerechtes Bad, Nähe zur Pflegeperson, Vertrautheit der Umgebung bei kognitiver Beeinträchtigung.
All das muss belegt werden – ärztliche Atteste, Stellungnahmen des Pflegedienstes, Bescheide der Pflegekasse. Ohne Nachweis greift die Ausnahme nicht. Auch eine lange Wohndauer kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte als Ausnahmegrund anerkannt werden, besonders bei älteren oder psychisch erkrankten Menschen. Kein garantierter Schutz – aber ein belastbares Argument im Widerspruchsverfahren.
So beantragen Sie den Mehrbedarf richtig
Wer Anspruch auf den Mehrbedarf hat, muss ihn beantragen. Ein formloser schriftlicher Antrag beim Jobcenter genügt. Nachweise für den 35-Prozent-Zuschlag: der aktuelle Bewilligungsbescheid der laufenden Teilhabe- oder Eingliederungshilfemaßnahme.
Für den 17-Prozent-Zuschlag: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G plus Bescheid über volle Erwerbsminderung. Das Jobcenter ist zwar verpflichtet, den Mehrbedarf auch von Amts wegen zu prüfen. In der Praxis passiert das regelmäßig nicht.
Mehrbedarfe werden kombiniert gedeckelt: Alle Mehrbedarfe zusammen dürfen den Regelbedarf nicht überschreiten. Wer bereits einen anderen Mehrbedarf erhält, muss das einkalkulieren.
Der Antrag wirkt nicht rückwirkend über den Antragsmonat hinaus. Wird der Antrag im Mai 2026 gestellt, läuft der Mehrbedarf ab Mai 2026 – für Januar bis April gibt es nichts. Das ist keine Ermessensfrage, das ist gesetzlicher Standard nach § 37 SGB II. Kein Jobcenter kann davon abweichen, kein Widerspruch kann das ändern. Jeder Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat.
Widerspruch bei Ablehnung – Fristen und Aussichten
Lehnt das Jobcenter den Mehrbedarf ab oder verhängt eine unzulässige Sanktion, bleibt der Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden, eine Begründung kann nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass die Monatsfrist nicht versäumt wird – danach ist der Bescheid bestandskräftig.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung bei Sanktionen. Die Kürzung wird während des Widerspruchsverfahrens vollzogen. Wer das verhindern will, muss beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Bei abgelehntem Mehrbedarf haben Betroffene gute Aussichten, wenn die Voraussetzungen belegt sind. Sozialverbände wie VdK, SoVD, Caritas, Diakonie oder Tacheles Sozialhilfe e.V. bieten kostenfreie Beratung und Unterstützung bei Widersprüchen an. Wer eine Klage erwägt, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Mehrbedarf durch die neue Grundsicherung?
Nein. Der Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen bleibt im reformierten SGB II unverändert bestehen. Weder die Prozentsätze noch die Grundvoraussetzungen wurden durch die Reform geändert. Wer bisher Anspruch hatte, hat ihn weiterhin.
Muss ich nach dem 1. Juli 2026 einen neuen Antrag stellen?
Für laufende Bewilligungen nicht. Die Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld geschieht automatisch durch die Jobcenter. Wer jedoch bisher keinen Mehrbedarf beantragt hatte und ihn erstmals beantragen will, muss das gesondert tun – rückwirkend gilt der Anspruch nur ab dem Antragsmonat.
Kann das Jobcenter mich trotz Schwerbehinderung mit Totalsanktionen belegen?
Die Schwelle ist hoch: Es bedarf mehrfacher schuldhafter Pflichtverletzungen ohne wichtigen Grund. Schwerbehinderung, Krankheit und behinderungsbedingte Einschränkungen sind wichtige Gründe, die eine Sanktion ausschließen können – aber nur, wenn Betroffene sie im Anhörungsverfahren aktiv benennen und durch Nachweise belegen.
Muss ich wegen zu hoher Miete aus meiner barrierefreien Wohnung ausziehen?
Nicht automatisch. Behinderungsbedingte Anforderungen an die Wohnung können als Ausnahmegrund geltend gemacht werden. Dieser Grund muss beim Jobcenter nachgewiesen werden – durch ärztliches Attest, Stellungnahme des Pflegedienstes oder Nachweis über die besondere Ausstattung der Wohnung. Ohne Nachweis greift die Ausnahme in der Praxis nicht.
Was gilt, wenn ich voll erwerbsgemindert bin und allein lebe?
Wer voll erwerbsgemindert ist und allein lebt, bezieht keine Leistungen nach SGB II, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Die neue Reform betrifft ausschließlich das SGB II – im SGB XII gelten weiterhin die bisherigen Regelungen inklusive vergleichbarer Mehrbedarfe.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen
Lebenshilfe: Neuerungen für Menschen mit Behinderung
BMAS: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld
SGB II Info: Umgestaltung des SGB II




