Schwerbehinderung: Alle Vorteile abhängig vom Merkzeichen 2024

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Neben dem Grad der Behinderung können auch Merkzeichen Vorteile als Nachteilsausgleich bieten. Die vorliegende Tabelle des “beta Instituts” stellt umfangreiche Nachteilsausgleiche für Menschen mit verschiedenen Behinderungen dar.

Diese Nachteilsausgleiche sind wesentliche Hilfen zur Bewältigung des Alltags und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Im Folgenden werden die einzelnen Merkzeichen und die damit verbundenen Vorteile genau erläutert.

Außergewöhnlich Gehbehindert (aG)

Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ sind außergewöhnlich gehbehindert. Zu den Nachteilsausgleichen für diese Gruppe gehören:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: Nach dem Erwerb einer Wertmarke gemäß §§ 228 ff. SGB IX.
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Nach § 3a Abs. 1 KraftStG.
  • Blauer Parkausweis: Berechtigt zur Nutzung spezieller Parkplätze gemäß § 46 Abs. 1 StVO.
  • Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen: Werden von der Krankenkasse übernommen (§ 60 SGB V).
  • Erhöhung des Mehrbedarfs: Bei Sozialhilfe und Bürgergeld im Regelrentenalter oder bei voller Erwerbsminderung um 17 % (§ 30 SGB XII, § 23 Nr. 4 SGB II).

Blind (Bl)

Für Menschen, die als blind anerkannt sind, gelten folgende Nachteilsausgleiche:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: Nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX) oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
  • Blauer Parkausweis: Nach § 46 StVO.
  • Blindenhilfe und Landesblindengeld: In vielen Bundesländern.
  • Pauschbetrag bei der Steuer: In Höhe von 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Erheblich Gehbehindert (G)

Menschen mit dem Merkzeichen „G“ sind erheblich gehbehindert und profitieren von:

  • Kostenloser oder ermäßigter Nahverkehr: Nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX) oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
  • Oranger Parkausweis: Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 46 StVO.
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: In Höhe von 900 € jährlich bei der Steuer absetzbar (§ 33 Abs. 2a EStG).

Gehörlos (GlG)

Für Gehörlose und Menschen mit Hörbehinderungen gibt es spezielle Regelungen:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: (§§ 228 ff. SGB IX).
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: (§ 3a Abs. 1 KraftStG).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Für gehörlose und schwerhörige Menschen mit Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
  • Telekom-Sozialtarif: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat bei einem GdB von mindestens 90.

Hilflos (H)

Das Merkzeichen „H“ steht für hilflos. Menschen mit diesem Merkzeichen haben Anspruch auf:

  • Kostenlose Beförderung einer Begleitperson: Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Urlaubskosten der Begleitperson: Bis zu 767 € (§ 33 EStG).
  • Befreiung von der Kurtaxe: Für die Begleitperson gemäß örtlichen Verordnungen.
  • Pflegepauschbetrag: In Höhe von 1.800 € für pflegende Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG).

Taubblind (TBl)

Taubblinde Menschen, die sowohl gehörlos als auch blind sind, erhalten besondere Nachteilsausgleiche:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: (§§ 228 ff. SGB IX).
  • Rundfunkbeitragsbefreiung: Für taubblinde Menschen (§ 4 RBeitrStV).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Auf 6,12 €/Monat (§ 4 RBeitrStV).
  • Pauschbetrag bei der Steuer: In Höhe von 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Weitere finanzielle Nachteilsausgleiche

Neben den oben genannten spezifischen Merkzeichen gibt es auch allgemeine steuerliche Erleichterungen und finanzielle Unterstützungen:

  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Absetzbar bei der Steuer, variiert je nach Schwere der Behinderung (z.B. 4.500 € bei außergewöhnlicher Gehbehinderung).
  • Pauschbeträge bei der Steuer: Absetzbar, zum Beispiel 7.400 € für blinde oder taubblinde Menschen (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Urlaubskosten der Begleitperson: Bis zu 767 € steuerlich absetzbar (§ 33 EStG).
  • Hundesteuerbefreiung: Für ausgebildete Begleithunde, variierend je nach Gemeinde.

Fazit

Die Vielzahl an Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen zeigt, dass der Gesetzgeber umfassende Maßnahmen ergriffen hat, um diese Menschen in ihrem Alltag zu unterstützen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es ist wichtig, dass Betroffene und deren Angehörige über ihre Rechte und die möglichen Unterstützungsleistungen informiert sind, um diese vollumfänglich nutzen zu können.

Für weiterführende Informationen und aktualisierte Ratgeber zum Thema Behinderung bietet das beta Institut gemeinnützige GmbH umfangreiche Ressourcen und Hilfestellungen an, die stetig aktualisiert auf ihrer Webseite zu finden sind.

Die gesamte Tabelle mit allen Ausgleichen bei den Merkzeichen finden Sie hier!