In Deutschland haben Menschen mit einer Schwerbehinderung das Recht auf sogenannte Nachteilsausgleiche. Diese sollen dazu beitragen, bestehende Einschränkungen auszugleichen und eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Art und der Umfang dieser Ausgleiche werden über verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kenntlich gemacht.
Warum gibt es Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen?
Nachteilsausgleiche sind ein wesentlicher Teil des deutschen Sozialrechts, insbesondere des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX). Sie haben das Ziel, die durch eine Behinderung entstandenen Nachteile so weit wie möglich auszugleichen.
Dadurch sollen Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben wie Menschen ohne Behinderungen – sei es im Arbeitsleben, in der Mobilität, bei Freizeitaktivitäten oder in finanzieller Hinsicht.
Zu diesen Nachteilsausgleichen zählen etwa Steuererleichterungen, Befreiungen oder Ermäßigungen bei Gebühren und Beiträgen sowie besondere Rechte bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder beim Parken.
Wie werden Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen festgestellt?
Bevor Nachteilsausgleiche wirksam werden, ermitteln die zuständigen Behörden den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt man als „schwerbehindert“ und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Liegen bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen vor, werden zusätzlich Merkzeichen eingetragen. Diese Merkzeichen bestimmen darüber, welche konkreten Nachteilsausgleiche im Alltag in Anspruch genommen werden können.
Um einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen zu erhalten, muss bei der zuständigen Behörde (zumeist das Versorgungsamt) ein Antrag gestellt und medizinische Nachweise (Gutachten, Befunde etc.) eingereicht werden.
Tabelle: Alle Nachteilsausgleiche per Merkzeichen 2025
Nachfolgend finden Sie eine Übersichtstabelle zu den gängigen Merkzeichen und den jeweils damit verbundenen Nachteilsausgleichen. Die Tabelle fasst die wesentlichen Vorteile zusammen, die auf Grundlage des Schwerbehindertenausweises in Anspruch genommen werden können:
| Merkzeichen | Voraussetzungen / Kriterien | Wichtige Nachteilsausgleiche |
|---|---|---|
| G (gehbehindert) | – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – Typisch bei schweren Gelenkerkrankungen, Lähmungen, Multipler Sklerose u. a. – GdB oft ab 50, wobei die konkrete Zuerkennung vom Versorgungsamt abhängt |
– Ermäßigte oder kostenlose Beförderung im ÖPNV (Wertmarke erforderlich) – Kfz-Steuerermäßigung (unter bestimmten Bedingungen, z. B. ausschließliche Nutzung für die schwerbehinderte Person) – Eingeschränkte Parkerleichterungen (in der Regel nicht so umfassend wie bei aG, je nach Bundesland teils Sonderregelungen) |
| aG(außergewöhnlich gehbehindert) | – Besonders schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit – Nur unter größter Anstrengung oder gar nicht zu Fuß fortbewegungsfähig – Typisch z. B. bei Querschnittslähmungen, beidseitigen Beinamputationen, schweren Herz-/Lungenerkrankungen |
– EU-weit gültiger Parkausweis (blauer Behindertenparkausweis), Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen – Parkerleichterungen (z. B. in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten, Halteverbotszonen, über die zugelassene Zeit hinaus) – Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer(Voraussetzung: Kfz ist auf die behinderte Person zugelassen und wird ausschließlich für deren Fahrten genutzt) – Kostenlose bzw. stark vergünstigte ÖPNV-Nutzung (Wertmarke) |
| H (hilflos) | – Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes: erhebliche Hilfe für die Verrichtungen des täglichen Lebens (Essen, Körperpflege, An- und Auskleiden etc.) erforderlich – Weitestgehend ständige Unterstützung notwendig |
– Kostenlose Beförderung (Wertmarke) im ÖPNV oder ermäßigte Fahrten – Erhöhter Pauschbetrag bei der Einkommensteuer – Mehrbedarfszuschläge in der Grundsicherung (Sozialhilfe) möglich – Vorteile bei der Pflegeversicherung, da hoher Unterstützungsbedarf oft zu höheren Pflegegraden führt |
| Bl (blind) | – Vollständige oder hochgradige Sehbehinderung (sehr geringes Restsehvermögen) – Ärztliche Gutachten legen Sehschärfe und Gesichtsfeld-Ausfälle fest |
– Unentgeltliche oder ermäßigte ÖPNV-Nutzung (Wertmarke) – Steuerliche Vergünstigungen (erhöhter Pauschbetrag) – Möglichkeit zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag (Merkzeichen RF wird häufig zusätzlich zuerkannt) – Zuschüsse zu Hilfsmitteln (Blindenführhund, Blindenschrift, Hilfsmittel zur Orientierung) |
| Gl (gehörlos) | – Angeborene oder frühkindliche Gehörlosigkeit bzw. hochgradige Schwerhörigkeit mit fehlender lautsprachlicher Kommunikationsfähigkeit – Gehörverlust i. d. R. über 70-80 Dezibel (je nach Bundesland/Vorgaben) |
– Kostenfreie oder vergünstigte Beförderung im ÖPNV (Wertmarke) – Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (in Kombination mit Merkzeichen RF) – Kommunikationshilfen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Ämter, Gerichte, Arztbesuche) werden teilweise übernommen |
| B (Begleitperson) | – Notwendigkeit einer ständigen Begleitung für eine sichere Fortbewegung bzw. Teilhabe am öffentlichen Leben – Kann auf körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen zurückzuführen sein |
– Begleitperson fährt unentgeltlich im ÖPNV mit, sofern die schwerbehinderte Person selbst eine Fahrberechtigung (Wertmarke oder Ticket) hat – Ermäßigungen bei vielen Kultur- und Freizeiteinrichtungen (kostenloser oder reduzierter Eintritt für die Begleitperson) – Teilweise besondere Serviceleistungen bei Reisen (z. B. reservierte Plätze bei der Deutschen Bahn) |
| RF(Rundfunkbeitrag) | – Behinderung führt dazu, dass Rundfunk- und Fernsehprogramme nicht in üblicher Weise genutzt werden können – Meist in Kombination mit starkem Seh- oder Hörverlust (z. B. Bl, Gl) – Teilweise auch bei anderen Behinderungen, sofern die Nutzung stark eingeschränkt ist |
– Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags – Häufig in Kombination mit Bl oder Gl vergeben – Voraussetzung ist jeweils ein formloser Antrag beim Beitragsservice (ARD, ZDF und Deutschlandradio) |
| TBl (taubblind) | – Gleichzeitige hochgradige Seh- und Hörbehinderung – Kombination von Blindheit und Gehörlosigkeit mit entsprechendem Nachweis |
– Kombination sämtlicher Rechte aus den Merkzeichen Bl und Gl – Umfassende Assistenz und Kommunikationshilfen (Lormen, taktile Gebärdensprache, ggf. Pflegeassistenz) – Mehrbedarfszuschläge in der Sozialhilfe/Grundsicherung – Weitreichende ÖPNV-Vorteile (kostenlose Wertmarke) – Je nach Einzelfall auch Parkerleichterungen, wenn zusätzlich Merkzeichen G oder aG vorliegt |
Hinweis: Ob die Nachteilsausgleiche in vollem Umfang genutzt werden können, hängt oft von den individuellen Voraussetzungen (z. B. Grad der Behinderung, Kombination mehrerer Merkzeichen) und von landesrechtlichen bzw. kommunalen Regelungen ab. Bei Fragen und konkreten Einzelfallbewertungen empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Versorgungsamt, den Sozialverbänden oder Beratungsstellen (z. B. VdK, Sozialdienste) aufzunehmen.
Merkzeichen G – Welche Vergünstigungen gibt es bei erheblicher Gehbehinderung?
Das Merkzeichen G (für „gehbehindert“) wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies kann beispielsweise bei chronischen Gelenkerkrankungen, Lähmungen, Multiple Sklerose oder schweren orthopädischen Beeinträchtigungen vorliegen.
Welche Nachteilsausgleiche sind damit verbunden?
- Ermäßigung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV):
- Personen mit dem Merkzeichen G können eine Wertmarke erwerben, die vergünstigte oder kostenfreie Fahrten im Nahverkehr ermöglicht. Ob ganz kostenlos oder nur ermäßigt, hängt vom Bundesteilhabegesetz sowie von den jeweiligen Bedingungen der Verkehrsverbünde ab.
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung:
- Wenn ein eigenes Fahrzeug genutzt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. wenn das Auto ausschließlich für Fahrten der betroffenen Person eingesetzt wird) eine Kfz-Steuerermäßigung geltend gemacht werden.
- Parken und weitere Erleichterungen:
- Bei einem GdB ab 70 in Kombination mit dem Merkzeichen G kann es regionale Sonderregelungen geben, beispielsweise Parkerleichterungen außerhalb der regulären Behindertenparkplätze. Eine umfassende Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen ist jedoch in der Regel erst mit dem Merkzeichen aG verbunden.
Merkzeichen aG – Wie profitieren Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung?
Das Merkzeichen aG („außergewöhnlich gehbehindert“) ist eine Steigerung des Merkzeichens G. Es wird nur vergeben, wenn sich eine Person nur unter größten Schwierigkeiten oder gar nicht zu Fuß fortbewegen kann – etwa bei Querschnittslähmungen, beidseitigen Amputationen der Beine oder sehr schweren Herz- und Lungenkrankheiten, die das Gehen extrem einschränken.
Welche Vorteile bietet das Merkzeichen aG?
- Umfassende Parkerleichterungen:
- Inhaberinnen und Inhaber können einen blauen EU-Parkausweis beantragen, mit dem sie auf Behindertenparkplätzen parken dürfen. Zudem gelten oft Erleichterungen wie das Parken in Fußgängerzonen (zu bestimmten Zeiten), das Parken in Halteverbotszonen oder das Parken über die erlaubte Zeit hinaus.
- Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung:
- Bei eigenem Fahrzeug kann statt nur einer Ermäßigung unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist und nur für deren Fahrten genutzt wird.
- ÖPNV-Vergünstigungen:
- Ähnlich wie beim Merkzeichen G können Menschen mit aG eine kostenlose Wertmarke erhalten, die unentgeltliche Fahrten oder eine deutliche Ermäßigung im Nahverkehr ermöglicht.
Merkzeichen H – Welche Unterstützung gibt es bei Hilflosigkeit?
Das Merkzeichen H (für „hilflos“) wird vergeben, wenn eine Person für regelmäßige und wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dazu gehören etwa Essen, Körperpflege oder das An- und Auskleiden.
Welche Nachteilsausgleiche sind verbunden?
- Kostenfreie Beförderung im ÖPNV:
- Personen mit Merkzeichen H können – in Kombination mit einer entsprechenden Wertmarke – den öffentlichen Nahverkehr kostenfrei oder vergünstigt nutzen.
- Steuerliche Vorteile:
- Bei Vorliegen des Merkzeichens H kann ein erhöhter Pauschbetrag in der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Zudem ist oft ein erhöhter Pflegeaufwand steuerlich absetzbar.
- Mehrbedarf bei Grundsicherung und Sozialhilfe:
- Personen mit Merkzeichen H haben je nach Einkommens- und Vermögenssituation gegebenenfalls Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge in der Grundsicherung oder Sozialhilfe.
- Pflegeleistungen:
- Das Merkzeichen H kann die Einstufung in höhere Pflegegrade erleichtern bzw. unterstreichen, wodurch höhere Leistungen der Pflegekasse in Betracht kommen.
Merkzeichen Bl – Welche Erleichterungen erhalten blinde Menschen?
Wann gilt man als blind oder hochgradig sehbehindert?
Um das Merkzeichen Bl (für „blind“) zu erhalten, muss das Sehvermögen extrem stark eingeschränkt sein. Oft wird der Begriff „Blindheit“ im medizinischen Sinne etwas weiter gefasst und schließt Personen mit einem sehr geringen Restsehvermögen ein.
Welche Nachteilsausgleiche gelten?
- Kostenfreie Beförderung im ÖPNV:
- Wie bei anderen Merkzeichen ist auch hier die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
- Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (Merkzeichen RF):
- Viele blinde Menschen erfüllen zusätzlich die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF, wodurch sie von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit werden können.
- Steuerliche Vergünstigungen:
- Blinde Menschen haben Anspruch auf hohe Pauschbeträge in der Einkommensteuer.
- Zuschüsse zu Hilfsmitteln:
- Die Kosten für bestimmte Hilfsmittel (z. B. Blindenschriftgeräte, Blindenführhund, Alltagshilfen) werden von Krankenkasse oder anderen Kostenträgern anteilig oder ganz übernommen.
Merkzeichen Gl – Was wird für gehörlose Menschen angeboten?
Das Merkzeichen Gl (für „gehörlos“) erhalten Menschen, die entweder von Geburt an oder im frühen Kindesalter das Gehör verloren haben und deshalb keine ausreichende lautsprachliche Kommunikation entwickeln konnten.
Auch bei hochgradigen Hörbehinderungen, die einer Gehörlosigkeit gleichkommen, kann dieses Merkzeichen in Betracht kommen.
Welche Nachteilsausgleiche umfassen Gehörlosigkeit?
- Reduzierter oder kostenfreier ÖPNV:
- Durch die Wertmarke können Fahrten im öffentlichen Nahverkehr kostenlos oder vergünstigt sein.
- Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung:
- Zusammen mit dem Merkzeichen RF kann eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags in Anspruch genommen werden.
- Kommunikationshilfen:
- Je nach Situation werden Dolmetscherdienste (Gebärdensprachdolmetscher) für wichtige Bereiche (z. B. Behördengänge, Gerichtsverhandlungen, ärztliche Konsultationen) übernommen.
Merkzeichen B – Welche Vorteile bringt die ständige Begleitung?
Wer benötigt das Merkzeichen B?
Das Merkzeichen B (für „Begleitperson“) wird Personen zuerkannt, die für die Teilnahme am öffentlichen Leben auf eine ständige Begleitung angewiesen sind. Das kann beispielsweise bei schweren Beeinträchtigungen der Sinnesorgane, bei starker körperlicher Behinderung oder bei psychischen Erkrankungen der Fall sein.
Welche Nachteilsausgleiche sind damit verbunden?
- Freie Mitfahrt der Begleitperson im ÖPNV:
- Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr – je nach Bestimmungen des jeweiligen Verkehrsbetriebs – kostenfrei mitfahren, sofern die schwerbehinderte Person selbst eine gültige Fahrkarte oder Wertmarke besitzt (bzw. zur kostenfreien Beförderung berechtigt ist).
- Ermäßigter oder kostenfreier Eintritt:
- Bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen ermöglichen viele Veranstalter die Begleitung kostenlos oder zu einem reduzierten Preis.
- Vereinfachung in öffentlichen Einrichtungen:
- Die Begleitperson darf oft vorrangig oder kostenlos Zugang zu bestimmten Bereichen erhalten (z. B. Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks), wenn eine Assistenz notwendig ist.
Merkzeichen RF – Wann ist eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags möglich?
Das Merkzeichen RF wird vergeben, wenn eine Person infolge einer Behinderung Rundfunk- und Fernsehprogramme nicht in der üblichen Weise nutzen kann. Besonders Menschen mit stark eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen, bei denen andere Merkzeichen (Bl, Gl) vorliegen, aber auch Personen mit schweren Bewegungsstörungen können hiervon profitieren.
Welche Nachteilsausgleiche gibt es bei RF?
- Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (ehemals GEZ) oder Ermäßigung des Betrags:
- Die genauen Voraussetzungen legt der Rundfunkstaatsvertrag fest. Hier kann entweder eine vollständige Befreiung oder eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags beantragt werden.
- Kombination mit anderen Merkzeichen:
- Häufig erfolgt die Zuerkennung des Merkzeichens RF gemeinsam mit den Merkzeichen Bl oder Gl.
Merkzeichen TBl – Welche besonderen Unterstützungen erhalten taubblinde Menschen?
Das Merkzeichen TBl (für „taubblind“) erhalten Menschen, die sowohl eine hochgradige Sehbehinderung als auch eine Gehörlosigkeit haben. Diese doppelte Sinneseinschränkung führt zu einem besonders hohen Unterstützungsbedarf, da wichtige Kanäle der Wahrnehmung fehlen.
Welche Nachteilsausgleiche gelten?
- Kombination sämtlicher Rechte aus Bl und Gl:
- Taubblinde Menschen können die Nachteilsausgleiche für Seh- und Hörbehinderungen umfassend nutzen (z. B. kostenlose Wertmarke, Parkerleichterungen – sofern auch aG oder G vorliegt, Befreiung/Ermäßigung bei Rundfunkbeiträgen usw.).
- Individuelle Assistenz und Kommunikation:
- Spezielle Hilfsmittel wie Lormen (eine Tastalphabet-Kommunikationsmethode), taktile Gebärdensprache und umfassende Assistenzangebote können unterstützt oder bezuschusst werden.
- Pflege- und Betreuungsleistungen:
- Aufgrund des hohen Alltagsbedarfs besteht oft Anspruch auf höhere Pflegegrade oder zusätzliche Leistungen (z. B. Mehrbedarf bei Sozialhilfe).
Wie und wo kann man die Nachteilsausgleiche beantragen?
- Antragsformular beim zuständigen Versorgungsamt oder einer entsprechenden Behörde im Bundesland ausfüllen.
- Medizinische Gutachten und weitere Nachweise einreichen, die die Behinderung belegen.
- Das Versorgungsamt prüft den Antrag, ermittelt den GdB und entscheidet über die Vergabe der Merkzeichen.
- Parkausweis bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG):
- Bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder Bürgerämtern stellen.
- Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung:
- Bei der zuständigen Zollbehörde (früher Hauptzollamt) beantragen.
- Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag (RF):
- Direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen.
- Kostenlose Beförderung im ÖPNV:
- Wertmarke beim Versorgungsamt oder der zuständigen Stelle anfordern (zum Teil kostenfrei, zum Teil kostenpflichtig, abhängig vom Merkzeichen).
Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Neben den Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenausweis können folgende Leistungen interessant sein:
- Pflegeversicherung (SGB XI):
- Einstufung in einen Pflegegrad, Sach- und Geldleistungen, Pflegehilfsmittel, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
- Eingliederungshilfe (SGB IX):
- Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung, z. B. Assistenzleistungen, Wohnraumanpassung, Teilhabe am Arbeitsleben.
- Steuerliche Erleichterungen:
- Je nach Behinderungsgrad und Merkzeichen gibt es erhöhte Behinderten-Pauschbeträge.
- Besondere Finanzhilfen für Arbeits- und Wohnraumanpassungen, Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen.
Ausgleiche müssen beantragt werden
Wer glaubt, Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen zu haben, sollte sich rechtzeitig beraten lassen – etwa bei Sozialverbänden, den Integrationsfachdiensten, Selbsthilfegruppen oder direkt bei der zuständigen Behörde.




