Schwerbehinderung: 4.500 Euro Fahrtkosten – diese Zeile sollten Sie 2026 nicht leer lassen

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Schwerbehinderung: 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale – diese Zeile sollten Sie 2026 nicht leer lassen

Wer 2026 seine Einkommensteuererklärung abgibt, schaut oft zuerst auf Werbungskosten, Homeoffice oder Handwerkerleistungen. Dabei bleibt ein Punkt gerade bei Menschen mit Schwerbehinderung immer wieder ungenutzt: die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.

Für einen Teil der Betroffenen geht es nicht um einige Hundert Euro, sondern um 4.500 Euro, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Das Problem ist nicht nur mangelnde Bekanntheit. Häufig wird die Pauschale auch deshalb übersehen, weil viele Steuerpflichtige annehmen, Fahrten müssten einzeln gesammelt, dokumentiert und nachgewiesen werden.

Genau darin liegt die Erleichterung. Der Gesetzgeber hat für behinderungsbedingte Fahrten eine Pauschale geschaffen, damit Betroffene nicht jeden einzelnen Kilometer für private Erledigungen, Arztbesuche oder andere notwendige Wege belegen müssen.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann statt aufwendiger Einzelnachweise den festen Jahresbetrag ansetzen. Für Personen mit besonders schweren Beeinträchtigungen liegt dieser Betrag bei 4.500 Euro.

Wer Anspruch auf die 4.500-Euro-Pauschale hat

Die höhere Fahrtkostenpauschale steht nicht jeder Person mit Schwerbehinderung automatisch zu. Sie kommt für Menschen in Betracht, bei denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ festgestellt wurde.

Ebenfalls begünstigt sind Personen mit Pflegegrad 4 oder 5. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro geltend gemacht werden.

Davon zu unterscheiden ist die niedrigere Pauschale von 900 Euro. Sie gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“. Wer also lediglich den Begriff „Schwerbehinderung“ liest, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, immer den Höchstbetrag zu erhalten. Entscheidend sind die im Steuerrecht genannten Merkmale.

Wichtig ist außerdem, dass die Pauschale für das gesamte Kalenderjahr gewährt wird, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eingetreten sind. Wer also etwa erst später im Jahr den entsprechenden Bescheid oder die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 erhält, muss die Pauschale nicht monatsweise kürzen.

Warum viele Betroffene die Eintragung trotzdem verpassen

In der Praxis scheitert die Berücksichtigung oft nicht am Anspruch, sondern am Formular. Viele Menschen tragen zwar ihren Behinderten-Pauschbetrag ein, übersehen aber die zusätzliche Fahrtkostenpauschale.

Das ist ärgerlich, denn beide Positionen betreffen unterschiedliche steuerliche Erleichterungen. Der Behinderten-Pauschbetrag soll typische laufende Mehraufwendungen ausgleichen, die mit der Behinderung verbunden sind. Die Fahrtkostenpauschale betrifft dagegen behinderungsbedingte Fahrten und wird gesondert beantragt.

Hinzu kommt ein weiterer Irrtum: Manche Steuerpflichtige glauben, die 4.500 Euro würden automatisch berücksichtigt, sobald der Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen hinterlegt ist. Das ist so nicht vorgesehen. Die Angaben müssen in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen an der richtigen Stelle gemacht werden. Bleibt das Feld leer, verschenkt man unter Umständen einen beachtlichen steuerlichen Vorteil.

Welche Zeile 2026 wichtig ist

Für die Einkommensteuererklärung 2025, die viele Steuerpflichtige im Jahr 2026 abgeben, ist die gesuchte Stelle in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zu finden. Laut ELSTER-Hilfe gehört die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in die Zeilen 21 und 22. Genau diese Zeilen sollten anspruchsberechtigte Personen nicht leer lassen.

Wichtig ist dabei die zeitliche Einordnung. Wenn in Überschriften oder Ratgebern von der „Steuererklärung 2026“ gesprochen wird, ist meistens die Erklärung gemeint, die im Jahr 2026 abgegeben wird. Inhaltlich betrifft sie in aller Regel den Veranlagungszeitraum 2025. Wer also jetzt seine Unterlagen vorbereitet, sollte die Anlage Außergewöhnliche Belastungen des betreffenden Steuerjahres sorgfältig prüfen.

Was die Pauschale steuerlich bedeutet

Die 4.500 Euro werden nicht wie ein direkter Auszahlungsbetrag vom Finanzamt überwiesen. Es handelt sich um eine außergewöhnliche Belastung, die das zu versteuernde Einkommen mindern kann. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom individuellen Steuersatz und von der sogenannten zumutbaren Belastung ab, die das Finanzamt automatisch berechnet.
Gerade dieser Punkt wird oft missverstanden.

Die Pauschale führt nicht bei allen Betroffenen in derselben Höhe zu einer Steuerersparnis. Dennoch kann die Wirkung spürbar sein, besonders wenn zusätzlich weitere außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

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Dazu können etwa Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel oder behinderungsbedingte Umbauten kommen. Im Zusammenspiel kann sich daraus eine deutlich günstigere steuerliche Belastung ergeben.

Keine zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten neben der Pauschale

Wer sich für die Fahrtkostenpauschale entscheidet beziehungsweise die Voraussetzungen dafür erfüllt und sie beantragt, sollte eine wichtige Einschränkung kennen. Über diese Pauschale hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Das bedeutet: Die 4.500 Euro wirken abgeltend für diesen Bereich.

Das ist für viele Betroffene trotzdem die einfachere und oft auch attraktivere Lösung. Denn ohne Pauschale müssten einzelne Fahrten detailliert nachgewiesen und steuerlich sauber abgegrenzt werden. Die Pauschalierung spart Aufwand, verringert Streitpotenzial mit dem Finanzamt und schafft mehr Klarheit bei der Erklärung.

Wie sich der Fahrtkosten-Pauschbetrag vom Behinderten-Pauschbetrag unterscheidet

Der Behinderten-Pauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale werden im Alltag häufig durcheinandergebracht. Steuerlich sind es jedoch zwei verschiedene Instrumente. Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und kann bei den höchsten Voraussetzungen bis zu 7.400 Euro betragen. Er soll typische, regelmäßig anfallende Belastungen abdecken, etwa Hilfen im Alltag oder einen erhöhten Wäschebedarf.

Die Fahrtkostenpauschale ist davon getrennt zu betrachten. Sie bezieht sich ausschließlich auf behinderungsbedingte Fahrten. Gerade deshalb sollte bei der Steuererklärung beides geprüft werden. Wer nur den Behinderten-Pauschbetrag einträgt und die Zeilen zur Fahrtkostenpauschale leer lässt, schöpft die steuerlichen Möglichkeiten womöglich nicht aus.

Was Betroffene für den Nachweis bereithalten sollten

Auch wenn die Fahrten selbst nicht einzeln belegt werden müssen, verlangt das Finanzamt bei erstmaliger Beantragung oder bei geänderten Verhältnissen Nachweise über die Behinderung oder den Pflegegrad.

Das kann etwa ein Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung, ein entsprechender Ausweis oder ein Bescheid der Pflegekasse sein. Wer die Pauschale erstmals geltend macht, sollte diese Unterlagen griffbereit haben.
Wer bereits in früheren Jahren mit denselben Voraussetzungen veranlagt wurde, muss nicht zwangsläufig jedes Jahr erneut alles einreichen.

Dennoch lohnt es sich, die Angaben im Bescheid und in der vorausgefüllten Steuererklärung zu kontrollieren. Automatisch läuft hier nicht jeder Vorgang fehlerfrei weiter.

Wann besondere Aufmerksamkeit nötig ist

Besonders aufmerksam sollten Steuerpflichtige sein, wenn sich der Gesundheitszustand im Laufe des Jahres verändert hat, ein neues Merkzeichen festgestellt wurde oder erstmals ein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt.

Ebenso wichtig ist die Prüfung bei Eltern, die Aufwendungen für ein Kind mit Behinderung steuerlich berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für ein Kind übertragen werden. Dann gelten eigene Eintragungsfelder in der Anlage Kind.

Auch Nutzer von Steuerprogrammen oder Apps sollten sich nicht blind auf Automatismen verlassen. Viele Programme fragen zwar nach Behinderung, Merkzeichen und Pflegegrad. Ob die Fahrtkostenpauschale danach tatsächlich korrekt übernommen wird, sollte dennoch kontrolliert werden. Ein kurzer Blick in die fertige Anlage kann mehrere Hundert Euro Steuervorteil absichern.

Wann eine Tabelle hilft

Voraussetzung Steuerliche Folge
Grad der Behinderung mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen „G“ Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro
Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 Ebenfalls Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro
Steuererklärung für 2025, Abgabe im Jahr 2026 Eintragung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 21 und 22
Zusätzliche einzelne behinderungsbedingte Fahrten Nicht zusätzlich neben der Pauschale als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Beispiel aus der Praxis

Frau M. lebt allein, besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ und gibt ihre Einkommensteuererklärung für 2025 im Frühjahr 2026 ab. Den Behinderten-Pauschbetrag trägt sie ein, die Zeilen 21 und 22 in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen lässt sie zunächst jedoch frei, weil sie keine Fahrten aufgeschrieben hat.

Erst beim Gegencheck fällt ihr auf, dass sie die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro auch ohne Fahrtenbuch beantragen kann. Nach der Ergänzung wird die Pauschale bei der Veranlagung berücksichtigt. Dadurch verbessert sich ihr steuerliches Ergebnis spürbar, obwohl sie keinen einzigen einzelnen Beleg zu privaten Fahrten vorlegen musste.

Quellen

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ist seit der gesetzlichen Neuregelung in § 33 Absatz 2a EStG verankert; darüber hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die höhere Pauschale von 4.500 Euro gilt bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Die niedrigere Pauschale von 900 Euro gilt bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 mit Merkzeichen „G“. Für die Einkommensteuererklärung 2025 ist die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale laut ELSTER-Hilfe in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 21 und 22 vorgesehen.