Wanderarbeiter werden beim Bayerischen Familiengeld diskriminiert

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Bayern darf das Bayerische Familiengeld nicht kürzen, wenn die Kinder der im Freistaat tätigen betroffenen Arbeitnehmer in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten leben. Denn Wanderarbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten „müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern“, urteilte am Donnerstag, 16. April 2026 der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-642/24). Die Luxemburger Richter werteten die bayerischen Regelungen als „mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit“ und damit als EU-rechtswidrig.

Anspruch auf Familiengeld in Bayern

In Bayern können Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben und die or dem 1. Januar 2025 geboren wurden unter bestimmten Voraussetzungen ein Familiengeld erhalten. Dieses beträgt mindestens 250 Euro monatlich für das erste und zweite Kind sowie 300 Euro ab dem dritten Kind.

Die pauschale Familienleistung dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder einen Gestaltungsspielraum schaffen. Allerdings erhalten in Bayern beschäftigte EU-Bürger ein geringeres Familiengeld, wenn ihre Kinder in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für in Estland, Griechenland, der Tschechischen Republik oder auch Polen wohnende Kinder nur 187,50 Euro beziehungsweise 225 Euro.

Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief sich die Leistung nur auf monatlich 125 Euro beziehungsweise 150 Euro. Das Bayerische Familiengeld ist mittlerweile für alle ab 2025 geborene Kinder gänzlich weggefallen. Auch das von der Bayerischen Staatsregierung angekündigte Kinderstartgeld von 3.000 Euro wurde gestrichen.

EuGH rügt unterschiedliche Höhe abhängig vom Wohnort der Kidner

Die EU-Kommission sah in der unterschiedlichen Höhe des Bayerischen Familiengeldes – abhängig vom Wohnort der Kinder – einen Verstoß gegen EU-Recht und erhob eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland.

Der EuGH urteilte, dass die entsprechenden bayerischen Regelungen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellten, die im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen. „Da die Zahlung des Bayerischen Familiengeldes nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten“, betonten die Luxemburger Richter.

Wanderarbeitnehmern „müssen die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern“. fle

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