GEZ: 9000 Menschen haben erstmals Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ab April können rund 9.000 Menschen erstmals Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben

Mit dem Start des Sommersemesters rückt ein Thema in den Blick, das viele Studierende und ihre Haushalte finanziell entlasten kann: Rund 9.000 Menschen in Deutschland dürften ab April 2026 erstmals Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben.

Gemeint ist damit keine neue gesetzliche Ausnahme, die erst jetzt eingeführt worden wäre. Neu ist vielmehr die konkrete Lebenslage vieler Erstsemester, die zum Semesterbeginn ein Studium aufnehmen, eine eigene Wohnung oder ein Zimmer beziehen und BAföG erhalten. Erst durch diese Kombination entsteht für einen Teil dieser Gruppe ein Befreiungsanspruch. Grundlage dafür sind die bestehenden Regeln zum Rundfunkbeitrag sowie Schätzungen zum Umfang des Sommersemester-Starts und zur BAföG-Quote unter Studierenden.

Am 1. April beginnt für viele Hochschulen das Sommersemester. Nach Angaben, auf die sich mehrere Berichte beziehen, starten zu diesem Zeitpunkt rund 79.000 Personen neu ins Studium. Wenn davon etwa 11 Prozent BAföG erhalten, ergibt sich rechnerisch eine Größenordnung von rund 9.000 potenziell Berechtigten. Diese Zahl ist also eine Schätzung, keine amtlich festgestellte Gesamtzahl bereits bewilligter Befreiungen.

Warum der Anspruch gerade Studierende betrifft

Für Studierende gilt beim Rundfunkbeitrag ein einfaches Prinzip: Nicht das Studium allein eröffnet eine Befreiung, sondern der Bezug bestimmter Sozialleistungen. Beim Studium ist vor allem BAföG relevant. Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Befreiung für Studierende grundsätzlich nur möglich ist, wenn sie BAföG beziehen. Wer kein BAföG erhält, bleibt in aller Regel beitragspflichtig, es sei denn, es liegt ein anerkannter Härtefall vor.

In der öffentlichen Debatte entsteht häufig der Eindruck, Studierende könnten sich allgemein vom Rundfunkbeitrag lösen. Das ist so nicht richtig. Wer bei den Eltern wohnt, zahlt oft schon deshalb keinen eigenen Beitrag, weil pro Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag anfällt.

Wer dagegen in eine eigene Wohnung zieht oder in einer Wohngemeinschaft lebt, muss die Beitragspflicht für diese Wohnung beachten. In einer WG genügt grundsätzlich ein zahlendes Mitglied für die gesamte Wohnung. Eine Befreiung für eine einzelne Person führt nicht automatisch dazu, dass die ganze Wohngemeinschaft befreit ist. Wenn nicht alle Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen erfüllen, fällt für die Wohnung weiter der reguläre Beitrag an.

Keine automatische Befreiung: Der Antrag ist unverzichtbar

Ein besonders wichtiger Punkt wird in vielen Kurzmeldungen nur am Rand erwähnt: Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Auch wer alle Voraussetzungen erfüllt, bleibt zunächst beitragspflichtig, bis ein Antrag gestellt und bewilligt wurde. Der Beitragsservice beschreibt das Verfahren eindeutig. Der Antrag muss eingereicht und mit den notwendigen Nachweisen belegt werden. Dazu gehört bei Studierenden in der Regel der BAföG-Bescheid.

Gerade bei Studienanfängerinnen und Studienanfängern kann das in der Praxis zu Verzögerungen führen. Der Semesterstart, der Einzug in die neue Unterkunft und die Bearbeitung des BAföG-Antrags laufen oft nicht parallel.

Das bedeutet: Selbst wenn der materielle Anspruch besteht, kann die Befreiung erst greifen, wenn die Unterlagen vorliegen und der Antrag gestellt ist. Wer in dieser Zwischenzeit bereits Beiträge gezahlt hat, muss nicht automatisch auf den Kosten sitzen bleiben. Nach Angaben des Beitragsservice kann eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden. Das nimmt zwar den Zeitdruck etwas heraus, ersetzt aber nicht den Antrag.

Was genau beim Rundfunkbeitrag gilt

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben. Die reguläre Beitragshöhe liegt weiterhin bei 18,36 Euro im Monat. Befreit werden kann, wer bestimmte Sozialleistungen bezieht. Dazu gehören unter anderem Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für Studierende eben BAföG. Daneben gibt es weitere Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, etwa für taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe oder Menschen mit bestimmten Schwerbehindertenmerkzeichen.

Für Studierende heißt das: Der BAföG-Bezug ist der rechtliche Anknüpfungspunkt, nicht die Immatrikulation an sich. Auch die Wohnform bleibt entscheidend. Wer allein wohnt, profitiert bei erfolgreichem Antrag unmittelbar.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Wer in einer WG lebt, muss prüfen, wer für die Wohnung bereits angemeldet ist und ob überhaupt eine Zahlungspflicht für die gemeinsame Wohnung besteht. In manchen Fällen spart die Befreiung einer einzelnen Person daher nicht automatisch den vollen Monatsbetrag für den gesamten Haushalt, sondern verhindert nur, dass diese Person selbst als Beitragsschuldner herangezogen wird.

Warum die Zahl von 9.000 politisch und sozial interessant ist

Auch wenn es sich „nur“ um eine Schätzung handelt, verweist die Zahl auf ein größeres Problem im System: Viele Anspruchsberechtigte nutzen bestehende Entlastungen nicht oder zu spät. Das betrifft nicht nur Studierende, sondern auch andere Bezieher von Sozialleistungen. Der Beitragsservice selbst weist regelmäßig darauf hin, dass die Befreiung nicht von Amts wegen erteilt wird.

Wer seinen Bescheid nicht einreicht, zahlt unter Umständen weiter, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits vorliegen.
Gerade für junge Menschen zu Beginn des Studiums ist das relevant. Der Einzug in eine neue Stadt, Kaution, Miete, Semesterbeitrag, Lehrmaterialien und Lebenshaltungskosten belasten das Budget oft schon stark. Vor diesem Hintergrund sind 18,36 Euro pro Monat kein Nebenthema. Auf ein Jahr gerechnet geht es um mehr als 220 Euro. Für Haushalte mit sehr knappen Mitteln ist das eine spürbare Entlastung.

Wo Missverständnisse entstehen

Die öffentliche Darstellung des Themas lädt leicht zu Missverständnissen ein. Schlagzeilen wie „ab April keine GEZ mehr“ oder „neue Befreiung für Tausende“ klingen nach einer gesetzlichen Neuregelung. Tatsächlich bleibt die Rechtslage unverändert. Neu ist die Situation der Menschen, die nun erstmals unter die bereits geltenden Vorschriften fallen.

Wer im April 2026 eine BAföG-Förderung erhält und erstmals eine eigene beitragspflichtige Wohnung bezieht, kann damit erstmalig einen Antrag stellen. Daraus folgt aber weder eine automatische Befreiung noch eine allgemeine Freistellung aller Studierenden.

Ein weiteres Missverständnis betrifft Härtefälle. Immer wieder wird behauptet, auch Studierende ohne BAföG könnten sich wegen knapper Finanzen ohne Weiteres befreien lassen. Das ist zu pauschal. Der Beitragsservice erklärt ausdrücklich, dass ein besonderer Härtefall nur in Ausnahmefällen anerkannt wird. Allein der Umstand, dass das Geld knapp ist, genügt nicht automatisch.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Für Betroffene ist vor allem der Ablauf wichtig. Zunächst muss feststehen, ob für die Wohnung überhaupt ein eigener Rundfunkbeitrag anfällt. Danach kommt es auf den Nachweis des BAföG-Bezugs an.

Liegt der Bescheid vor, kann der Antrag beim Beitragsservice gestellt werden. Wer bereits angemeldet ist, benötigt dazu in der Regel auch die Beitragsnummer. Solange die Bewilligung noch nicht vorliegt, läuft die Beitragspflicht grundsätzlich weiter. Bei späterer Anerkennung kann zu viel Gezahltes erstattet werden, sofern die Voraussetzungen im beantragten Zeitraum tatsächlich vorlagen.

Aus journalistischer Sicht zeigt der Fall ein bekanntes Muster im Sozial- und Verwaltungsrecht: Nicht jede bestehende Entlastung erreicht diejenigen, für die sie gedacht ist. Zwischen Rechtsanspruch und tatsächlicher Nutzung liegen oft Bürokratie, Informationsdefizite und die Unsicherheit, ob sich ein Antrag überhaupt lohnt. Die Debatte um die rund 9.000 neu Berechtigten macht daher weniger eine neue Regel sichtbar als vielmehr eine Lücke in der praktischen Wahrnehmung vorhandener Ansprüche.

Überblick: Wer befreit werden kann und worauf es ankommt

Personengruppe Worauf es beim Rundfunkbeitrag ankommt
Studierende mit BAföG Eine Befreiung ist möglich, wenn ein Antrag gestellt und der BAföG-Bescheid vorgelegt wird. Entscheidend ist zusätzlich, ob für die eigene Wohnung überhaupt eine Beitragspflicht besteht.
Studierende ohne BAföG Eine reguläre Befreiung gibt es in der Regel nicht. Ein Härtefall kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Bewohner einer Wohngemeinschaft Pro Wohnung fällt grundsätzlich nur ein Beitrag an. Eine Befreiung einzelner Personen führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit der gesamten WG.
Empfänger anderer Sozialleistungen Auch hier ist eine Befreiung möglich, aber nur auf Antrag und mit passendem Nachweis.
Menschen mit bestimmten Behinderungen Je nach gesetzlichem Tatbestand kommt eine vollständige Befreiung oder eine Ermäßigung in Betracht.

Beispiel aus der Praxis

Eine 19-jährige Studienanfängerin zieht zum 1. April 2026 aus dem Elternhaus nach Hannover und beginnt ihr Studium. Für ihr Zimmer in einer kleinen Zweier-WG fällt grundsätzlich Rundfunkbeitrag an, weil die Wohnung beitragspflichtig ist. Anfang April liegt ihr BAföG-Bescheid noch nicht vor, deshalb kann sie zunächst keine Befreiung beantragen. Im Mai erhält sie den Bewilligungsbescheid, reicht den Antrag beim Beitragsservice ein und weist ihren Förderzeitraum nach. Wird der Antrag anerkannt, kann die Befreiung für den entsprechenden Zeitraum wirksam werden; zu viel gezahlte Beiträge können dann erstattet werden. Ohne diesen Antrag hätte sie trotz bestehender Berechtigung weitergezahlt.

Quellen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen für Studierende.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Empfänger von Sozialleistungen.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Befreiung oder Ermäßigung beantragen.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Menschen mit Behinderung.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Servicethemen und Hinweise zur Antragspflicht.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung.