7,5 oder 4,5 Prozent EM-Renten-Zuschlag: Erwerbsminderungsrentner sollten jetzt Bescheid prüfen

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Millionen Menschen mit älteren Erwerbsminderungsrenten erhalten einen gesetzlichen Zuschlag. Er soll Nachteile ausgleichen, weil frühere Rentnerinnen und Rentner von späteren Verbesserungen bei der Zurechnungszeit nicht oder nur teilweise profitiert haben.

Seit Dezember 2025 erscheint der Zuschlag nicht mehr als eigene Überweisung auf dem Konto. Er wurde in die laufende Rente integriert und anhand der persönlichen Entgeltpunkte neu berechnet.

Wer den Bescheid nur nach dem Auszahlungsbetrag beurteilt, kann Fehler deshalb leicht übersehen. Betroffene sollten prüfen, ob der richtige Rentenbeginn, der passende Prozentsatz und die korrekten Entgeltpunkte verwendet wurden.

Diese Erwerbsminderungsrenten können den Zuschlag erhalten

Grundsätzlich erfasst die Regelung Erwerbsminderungsrenten, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben. Für den seit Dezember 2025 geltenden Zuschlag musste am 30. November 2025 ein Anspruch auf eine der erfassten Renten bestehen.

Dabei ist nicht das Datum entscheidend, an dem die Rentenversicherung den Bewilligungsbescheid verschickt hat. Es kommt auf den im Bescheid festgesetzten Beginn der Rente an.

Wurde eine Rente beispielsweise erst im Februar 2019 bewilligt, begann aber rückwirkend am 1. Dezember 2018, kann ein Anspruch bestehen. Das bestätigt auch der Fragenkatalog der Deutschen Rentenversicherung.

Beginn der berücksichtigten Rente Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte
Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent
Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent
Vor Januar 2001 oder ab Januar 2019 Kein Zuschlag allein aufgrund dieser Regelung

Der höhere Satz gilt für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben. Ab Juli 2014 waren bereits erste Verbesserungen der Zurechnungszeit in neuen Erwerbsminderungsrenten enthalten, weshalb für diese Gruppe 4,5 Prozent vorgesehen sind.

Der Zuschlag wird sowohl bei voller als auch bei teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Die Rentenart entscheidet daher nicht darüber, ob 7,5 oder 4,5 Prozent angesetzt werden.

Auch Alters- und Hinterbliebenenrenten können profitieren

Der Anspruch kann erhalten bleiben, wenn eine Altersrente unmittelbar auf eine begünstigte Erwerbsminderungsrente folgt. Das ist besonders für Menschen wichtig, die inzwischen keine EM-Rente mehr beziehen und den Zuschlag deshalb möglicherweise nicht mit ihrer früheren Rente in Verbindung bringen.

Auch bestimmte Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten werden von der Regelung erfasst. Bei Hinterbliebenenrenten gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen, sodass der Rentenbeginn allein nicht immer ausreicht.

Wer inzwischen eine Altersrente erhält, sollte im aktuellen Bescheid prüfen, ob der Zuschlag weiterhin enthalten ist. Weitere Informationen zum Besitzschutz und zum Übergang enthält der Beitrag „Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch“.

Seit Dezember 2025 gilt eine andere Berechnung

Die Einführung des Zuschlags erfolgte in zwei Stufen. Zwischen Juli 2024 und November 2025 wurde er aus dem damaligen Rentenzahlbetrag ermittelt und getrennt von der eigentlichen Rente überwiesen.

Diese zusätzliche Zahlung ging gewöhnlich zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats ein. Auf dem Kontoauszug konnte sie als gesonderter Rentenzuschlag erkannt werden.

Seit dem 1. Dezember 2025 gilt § 307i SGB VI. Der Zuschlag wird nun aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden Bestandteil der Rente. Deshalb steigt der Zuschlag bei späteren allgemeinen Rentenanpassungen ebenfalls mit.

Ausführlich beschrieben wurde die Umstellung bereits im Beitrag „Rente 2025: Neuer Zuschlag ab Dezember – so ändern sich die Renten für Betroffene“.

So lässt sich die Berechnung nachvollziehen

Bei einem Rentenbeginn bis Juni 2014 werden die persönlichen Entgeltpunkte vom 30. November 2025 mit 0,075 multipliziert. Bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 lautet der Faktor 0,045.

Hatte eine Rentnerin zum Stichtag beispielsweise 32 persönliche Entgeltpunkte und begann ihre EM-Rente im Februar 2013, erhält sie 2,4 zusätzliche Entgeltpunkte. Die Rechnung lautet 32 × 0,075 = 2,4.

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 entsprechen 2,4 zusätzliche Punkte damit rund 102,05 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 wären es bei denselben 32 Entgeltpunkten 1,44 zusätzliche Punkte. Daraus ergäbe sich nach dem Rentenwert von Juli 2026 ein Zuschlag von rund 61,23 Euro brutto.

Warum auf dem Konto weniger als 7,5 oder 4,5 Prozent ankommen können

Die Prozentsätze beziehen sich seit Dezember 2025 auf die persönlichen Entgeltpunkte und nicht auf den bisherigen Nettozahlbetrag. Deshalb darf die bisherige Überweisung nicht einfach mit 1,075 oder 1,045 multipliziert werden.

Vom höheren Bruttobetrag können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Je nach persönlicher Situation kann die höhere Rente außerdem die Einkommensteuer, den Wohngeldanspruch oder die Grundsicherung beeinflussen.

Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann der Zuschlag als Einkommen berücksichtigt werden. Die höhere eigene Rente kann dadurch oberhalb des Freibetrags zu einer stärkeren Einkommensanrechnung führen.

Der Zuschlag gehört steuerrechtlich zur gesetzlichen Rente und wird von der Rentenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet. Hinweise zur steuerlichen Einordnung finden Betroffene im Beitrag „Steuerpflicht für Rentner ab dem 1. Juli 2026“.

Diese Angaben im Bescheid verdienen besondere Aufmerksamkeit

Im ersten Schritt sollte geprüft werden, welcher Rentenbeginn im Bescheid genannt wird. Ein Beginn im Juni 2014 führt grundsätzlich zu 7,5 Prozent, während bei einem Beginn im Juli 2014 nur 4,5 Prozent vorgesehen sind.

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Danach sollte die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte zum 30. November 2025 mit den Angaben im neuen Bescheid verglichen werden. Aus diesen Punkten muss der Zuschlag mit dem vorgesehenen Faktor berechnet worden sein.

Bei einem Wechsel von einer teilweisen in eine volle Erwerbsminderungsrente kann die Einordnung schwieriger sein. Nach einem Beispiel der Rentenversicherung kann der Satz von 4,5 Prozent gelten, wenn die volle EM-Rente erst zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begann und bei ihr bereits eine verbesserte Zurechnungszeit berücksichtigt wurde.

Menschen mit einer anschließenden Altersrente sollten außerdem darauf achten, dass die Renten ohne Unterbrechung aufeinanderfolgten. Bei einer Unterbrechung kann eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich werden.

Schließlich sind Bruttorente, Abzüge und Nettozahlbetrag zu vergleichen. Ein geringeres Netto-Plus ist nicht automatisch ein Berechnungsfehler, wenn zugleich höhere Beiträge oder eine andere Einkommensanrechnung ausgewiesen werden.

Ein eigener Antrag war für den Zuschlag nicht erforderlich

Die Rentenversicherung prüft den Anspruch grundsätzlich von Amts wegen. Berechtigte mussten weder 2024 noch bei der Umstellung im Dezember 2025 einen Zuschlagsantrag stellen.

Dennoch sollte inzwischen ein Bescheid über die neue Rentenhöhe vorliegen. Wer trotz eines Rentenbeginns zwischen 2001 und 2018 weder einen entsprechenden Bescheid noch einen erkennbaren Zuschlag erhalten hat, sollte die Rentenversicherung schriftlich um Prüfung bitten.

Dabei empfiehlt es sich, die Versicherungsnummer, den ursprünglichen Rentenbeginn und die aktuelle Rentenart anzugeben. Bei einer Altersrente sollte zusätzlich auf die unmittelbar vorausgegangene Erwerbsminderungsrente hingewiesen werden.

Nachzahlung aus der Umstellung kann noch offen sein

Bei der Neuberechnung verglich die Rentenversicherung den Zahlbetrag für November 2025 einschließlich der getrennten Zuschlagszahlung mit dem Zahlbetrag für Dezember 2025 einschließlich des integrierten Zuschlags. War die neue Berechnung günstiger, konnte eine Nachzahlung entstehen.

Die monatliche Differenz wurde dabei mit 17 multipliziert, weil die erste Auszahlungsstufe 17 Monate umfasste. Nach Angaben der Rentenversicherung lagen solche Nachzahlungen meistens nur im Cent- oder niedrigen Eurobereich.

War die alte getrennte Zahlung höher als der neu berechnete Zuschlag, mussten Betroffene die Differenz nicht zurückzahlen. Eine Rückforderung allein wegen der neuen Berechnung war ausdrücklich ausgeschlossen.

Fehler können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geprüft werden

Gegen einen neuen Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist und die zulässige Form stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Bei den Ende 2025 verschickten Zuschlagsbescheiden ist diese Frist inzwischen meistens abgelaufen. Bestehen konkrete Hinweise auf eine falsche Berechnung, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Damit kann die Rentenversicherung auch einen bereits bestandskräftigen Bescheid noch einmal untersuchen. Wie dieses Verfahren funktioniert, erläutert der Beitrag „Frist im Sozialrecht verpasst: Vier Jahre Rückzahlung möglich“.

Im Antrag sollte der vermutete Fehler möglichst genau bezeichnet werden. Hilfreich sind Kopien des ursprünglichen EM-Rentenbescheids, des Zuschlagsbescheids von 2024, des Bescheids zur Umstellung ab Dezember 2025 und gegebenenfalls des späteren Altersrentenbescheids.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine K. bezieht seit April 2012 eine volle Erwerbsminderungsrente. Am 30. November 2025 lagen ihrer Rente 32 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, weshalb ihr Zuschlag mit 7,5 Prozent berechnet werden muss.

Die Rentenversicherung schreibt ihr 2,4 zusätzliche Entgeltpunkte gut. Seit der Rentenanpassung im Juli 2026 ergibt das bei einem Rentenwert von 42,52 Euro rund 102,05 Euro mehr Bruttorente im Monat.

Sabine stellt jedoch fest, dass der Bescheid nur 1,44 zusätzliche Entgeltpunkte ausweist. Das entspräche dem Satz von 4,5 Prozent und wäre bei einem unveränderten Rentenbeginn im Jahr 2012 nicht plausibel.

Da die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, beantragt sie schriftlich eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Sie fügt ihren ursprünglichen Rentenbescheid bei und bittet um Erläuterung, warum nicht der Satz von 7,5 Prozent verwendet wurde.

Häufige Fragen und Antworten zum Zuschlag

Wer bekommt 7,5 Prozent Zuschlag?

Der Satz gilt grundsätzlich für erfasste Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014. Bei späteren Wechseln der Rentenart muss geprüft werden, welcher Rentenbeginn für die Berechnung herangezogen wurde.

Wer bekommt nur 4,5 Prozent?

Der Zuschlag von 4,5 Prozent betrifft in erster Linie Renten, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begonnen haben. Diese Renten enthielten bereits Verbesserungen bei der Zurechnungszeit.

Muss der Zuschlag beantragt werden?

Nein, die Rentenversicherung prüft den Anspruch und berechnet den Zuschlag automatisch. Fehlt der Zuschlag trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene dennoch eine schriftliche Prüfung verlangen.

Warum wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen?

Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag Bestandteil der laufenden Rente. Grundlage sind nun zusätzliche persönliche Entgeltpunkte anstelle einer getrennt berechneten Pauschale.

Bleibt der Zuschlag beim Wechsel in die Altersrente erhalten?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Altersrente unmittelbar auf die begünstigte Erwerbsminderungsrente folgt. Im Altersrentenbescheid sollte geprüft werden, ob die zusätzlichen Entgeltpunkte weiterhin berücksichtigt werden.

Was kann ich tun, wenn der Zuschlagsbescheid falsch erscheint?

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch eingelegt werden. Ist die Monatsfrist bereits abgelaufen, kann bei konkreten Fehlerhinweisen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden.