Rentner aufgepasst: Senioren kann der Führerschein abgenommen werden

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Wenn die Fahrerlaubnisbehörde plötzlich aktiv wird – was Rentner jetzt wissen müssen

Wer älter als 70 ist und Auto fährt, hört es überall: Führerschein weg, Seniorenprüfung, Zwangstests. Was aber kaum erklärt wird: Es gibt bereits heute ein Verfahren, das den Führerschein kosten kann, und zwar ohne neue Gesetze, ohne Altersgrenze, ohne TÜV-Reform.

Wer nach einem Unfall auffällt, wessen Arzt Zweifel meldet oder wessen Familie die Behörde einschaltet, bekommt einen Brief von der Fahrerlaubnisbehörde. Was darin steht und was dann passiert, entscheidet darüber, ob der Führerschein bleibt.

Welches Recht schon heute greift – ohne Altersgrenze, ohne Sondergesetz

Das Straßenverkehrsgesetz kennt keine Altersgrenze für den Führerscheinentzug. Entscheidend ist vielmehr die fehlende Eignung. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, jemandem den Führerschein zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Alter allein spielt allerdings keine Rolle.

Bei Krankheiten, die die Fahrtüchtigkeit aufheben, muss die Behörde handeln

Die Fahrerlaubnis-Verordnung konkretisiert das: Liegen Erkrankungen oder körperliche Mängel vor, mit denen es nicht möglich, ist, ein KFZ zu führen, muss die Behörde handeln.

Dazu zählen zum Beispiel Formen von Demenz, die Auswirkungen schwerer Herzerkrankungen, Epilepsie mit unkontrollierten Anfällen, Schlaganfall-Folgeschäden oder Diabetes mit häufigen Bewusstlosigkeiten.

Das bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass jeder und jede, die an entsprechenden Erkrankungen leiden, den Führerschein abgegeben muss. Vielmehr wird geprüft, ob im konkreten Einzelfall ein Fahren noch möglich ist.

Was das Verfahren auslöst – und wer die Behörde einschalten kann

Die Fahrerlaubnisbehörde braucht einen konkreten Anlass. In der Praxis sind das vor allem drei Quellen: die Polizei nach einem Unfall oder einer Kontrolle, Angehörige, die sich direkt an die Behörde wenden, und in seltenen Fällen auch ein Arzt.

Beim Arzt gelten strenge Grenzen

Beim Arzt gilt eine strenge Grenze: Die ärztliche Schweigepflicht schützt den Patienten auch hier. Ein Arzt darf die Fahrerlaubnisbehörde nur informieren, wenn er die konkret begründete Befürchtung hat, dass sein Patient trotz Fahruntauglichkeit weiterhin fährt und auf eine Warnung nicht reagiert hat. Verpflichtet ist er dazu nicht.

Eine solche Meldung muss auf das Nötigste beschränkt sein muss: Diagnose und Zweifel an der Fahrtauglichkeit. Angehörige dagegen können sich ohne rechtliche Hürde direkt an die Behörde wenden, und das Verfahren damit in Gang setzen.

Was nach dem Behördenschreiben auf Sie zukommt

Bekommt die Fahrerlaubnisbehörde Hinweise auf Eignungszweifel, muss sie nicht sofort den Führerschein entziehen. Sie kann zunächst die Vorlage eines Gutachtens verlangen. Das bekannteste Instrument ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – eine standardisierte Prüfung, bei der Leistungsmerkmale wie Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsvermögen und Aufmerksamkeit getestet werden.

Daneben gibt es das fachärztliche Gutachten (oft bei körperlichen Erkrankungen) und das technische Gutachten bei Fragen zu Fahrzeugumbauten. Die Behörde setzt dafür eine Frist, üblicherweise mehrere Wochen. Wer mehr Zeit braucht, kann vor Fristablauf schriftlich eine Verlängerung beantragen.

Keine willkürliche Anordnung von Gutachten

Die Anordnung eines Gutachtens muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Gutachtenanordnung, die über den konkreten Anlass hinausschießt, rechtswidrig ist.

Wer ein rechtswidrig angeordnetes Gutachten ablehnt, verliert den Führerschein deshalb nicht automatisch. Doch genau hier liegt die gefährlichste Falle des gesamten Verfahrens.

Die gefährlichste Falle: Wer das Gutachten verweigert, verliert sofort

Wer die MPU oder ein anderes gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, verliert den Führerschein. Das Gesetz erlaubt der Behörde in diesem Fall einen Schluss mit weitreichenden Konsequenzen: Wer seine Eignung nicht nachweist, obwohl begründete Zweifel bestehen, wird so behandelt, als sei seine Untauglichkeit bewiesen. Der Entzug folgt zwingend.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im März 2026 bestätigt, dass der Führerschein sofort abgegeben werden muss, sobald ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt wurde, auch wenn die Klage gegen den Entzug noch läuft.

Widerspruch und Klage haben in Führerscheinsachen in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Der Führerschein bleibt solange nicht gültig, bis das Gericht nicht anderweitig entschieden hat. Wer auf Zeit spielen will, verliert.

Wie Sie richtig reagieren – und warum der falsche erste Schritt teuer wird

Wer einen Brief der Fahrerlaubnisbehörde bekommt, macht häufig denselben Fehler: sofort gegen die MPU-Anordnung selbst klagen. Das scheitert. Die Gutachtenanordnung ist keine eigenständig anfechtbare Behördenentscheidung, sondern ein vorbereitender Schritt.

Gerichte weisen solche Klagen als unzulässig ab, und die Frist für das Gutachten läuft trotzdem weiter, oft bis fast ans Ende.

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Wer begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung hat (weil der Anlass fehlt oder die Fragestellung zu weit gefasst ist) sollte also unbedingt nimmt an der Untersuchung teilnehmen. Das Ergebnis lässt man sich zunächst nur an sich selbst aushändigen und entscheidet dann, ob man es der Behörde vorlegt.

Gegen den Entzug können Sie klagen

Kommt es zum Entziehungsbescheid, kann die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung in der Klage gegen diesen Bescheid vollständig geprüft werden. Der Widerspruch richtet sich an die Fahrerlaubnisbehörde, die den Bescheid erlassen hat.

Das ist der richtige Zeitpunkt für den Widerspruch – nicht vorher. Wer dann noch gut begründete Einwände hat, kann sich erfolgreich gegen den Entzug wehren.

Behörde darf nicht auf bloßen Verdacht handeln

In der öffentlichen Diskussion über Senioren am Steuer entsteht leicht der Eindruck, die Behörde könne jederzeit und ohne Grund einschreiten. Das stimmt nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde braucht konkrete Tatsachen, die Eignungszweifel begründen.

Ein Alter von 75 Jahren allein genügt nicht. Ein Unfall, bei dem keine Fahruntauglichkeit festgestellt wurde, genügt in der Regel auch nicht.

Wer hingegen nach einem Unfall auffällt, wessen Hausarzt konkrete Zweifel äußert, oder wessen Verhalten im Straßenverkehr Polizei oder Familie veranlasst, die Behörde einzuschalten, muss damit rechnen, dass das Verfahren beginnt.

Statistik bedeutet kein Pauschalurteil

Statistisch gesehen tragen Autofahrer ab 75 Jahren in rund drei Viertel aller Unfälle, an denen sie beteiligt sind, die Hauptschuld. Das Statistische Bundesamt hat das für 2023 mit 76,7 Prozent ausgewiesen. Diese Zahl macht Polizei und Behörden zwar sensibel; sie darf jedoch kein Automatismus sein, der sich gegen jeden einzelnen älteren Fahrer.

Lassen Sie sich selbst prüfen – zur eigenen Sicherheit

Wer selbst unsicher ist, ob die eigene Fahrtauglichkeit noch gegeben ist, hat eine Alternative zur behördlichen Prüfung: eine freiwillige Fahrstandortbestimmung bei einer Fahrschule, dem ADAC oder dem TÜV.

Diese hat keine behördlichen Konsequenzen und gibt eine sachliche Rückmeldung – ohne dass ein Verfahren läuft.

Häufige Fragen zum Führerscheinentzug im Alter

Kann man den Führerschein nach einem Entzug zurückbekommen?

Ja – aber nicht automatisch. Nach einem behördlichen Entzug erlischt die Fahrerlaubnis. Wer sie zurückbekommen will, muss sie neu beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob die Eignungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind – in der Regel durch erneute Gutachten. Eine neue Fahrprüfung ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben, etwa wenn konkrete Zweifel an den Fahrkenntnissen bestehen.

Was passiert, wenn man trotz entzogenem Führerschein weiter fährt?

Wer nach einem Führerscheinentzug ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Außerdem verlängert sich in der Regel die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Der Versicherungsschutz entfällt bei einem Unfall ohne gültige Fahrerlaubnis ebenfalls.

Kann die Familie den Führerschein entziehen lassen, ohne dass der Betroffene davon erfährt?

Die Familie kann sich ohne rechtliche Hürde direkt an die Fahrerlaubnisbehörde wenden und Zweifel an der Fahrtauglichkeit mitteilen. Ob die Behörde daraufhin ein Verfahren einleitet, entscheidet sie nach eigener Prüfung.

Der Betroffene wird über ein eingeleitetes Verfahren informiert, spätestens wenn die Behörde ein Gutachten anordnet oder einen Bescheid erlässt. Eine stille Entziehung ohne jede Beteiligung des Betroffenen gibt es nicht.

Muss man die Behörde selbst informieren, wenn man eine schwere Erkrankung hat?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Fahrerlaubnisbehörde von sich aus über eine Erkrankung zu informieren, solange man das Fahrzeug nicht nutzt. Wer trotz einer Erkrankung, die die Fahrtauglichkeit einschränkt, weiter fährt, handelt jedoch rechtswidrig und haftet für etwaige Schäden vollständig selbst – unabhängig davon, ob die Behörde davon weiß oder nicht.

Quellen

Deutsches Ärzteblatt: Aufklärungspflicht beim Umgang mit fahruntauglichen Patienten (2024)
Fahrerlaubnis-Verordnung: § 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen; Anlage 4 FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung: § 11 Abs. 8 FeV – Schluss auf Nichteignung bei Gutachtensverweigerung
Statistisches Bundesamt: Unfallbeteiligung älterer Fahrer, Pressemitteilung 2023 (PD23_N013_46241)
Straßenverkehrsgesetz: § 3 Abs. 1 StVG – Entziehung der Fahrerlaubnis