Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente durch Zusatzbeiträge mindern?

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In einem aktuellen Anliegen stellte ein Betroffener die Frage, ob ein Rentenabschlag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung durch zusätzliche Beitragsleistungen rückgängig gemacht oder zumindest teilweise ausgeglichen werden kann.

Der Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel klärt über die rechtlichen Gegebenheiten auf.

Eine Erwerbsminderungsrente ist eine vorzeitige Rente für Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr so ausüben können wie zuvor.

Der Betroffene berichtet, dass seine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Abschlag von 10,8% erfolgt .

Der Anfragende erkundigte sich, ob er durch besondere Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen diesen Abschlag kompensieren könne.

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Die rechtliche Realität

Leider muss Knöppel klarstellen, dass es rechtlich nicht möglich ist, den Rentenverlust aufgrund eines Abschlags bei einer Erwerbsminderungsrente durch Ausgleichszahlungen oder zusätzliche Beitragsleistungen zu kompensieren.

Dies gilt grundsätzlich nur bei einer Altersrente, insbesondere einer vorgezogenen Altersrente vor der Regelaltersgrenze, so der Experte.

Einschränkung bei Erwerbsminderungsrente

Die Möglichkeit des Ausgleichs durch besondere Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen besteht laut Knöppel ausschließlich bei vorgezogenen Altersrentenarten, wie der Altersrente für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Er betont, dass diese Regelungen nicht auf die Erwerbsminderungsrente anwendbar sind.

Knöppel schließt demnach aus, dass Ausgleichszahlungen oder Beitragsleistungen den Rentenabschlag bei Erwerbsminderung rückgängig machen gemacht werden kann.

Diese Option besteht demnach lediglich bei bestimmten vorgezogenen Altersrenten.