Erwerbsminderungsrente beantragen: Anspruch und Höhe

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Die Erwerbsminderungsrente ist ein Element des deutschen Rentensystems und stellt für viele Menschen eine wichtige finanzielle Stütze dar. Dieser Rentenanspruch kommt zum Tragen, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, im gewohnten Umfang zu arbeiten.

Die gesetzliche Rentenversicherung kann in solchen Fällen eintreten, um die finanzielle Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten – insofern die Antragstellenden bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Erwerbsminderungsrente und unter welchen Umständen diese beantragt werden kann.

Erwerbsminderungsrente: Das Wichtigste in Kürze

Die Erwerbsminderungsrente sichert Personen ab, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, im gewohnten Umfang zu arbeiten. Folgende wichtige Aspekte spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle:

  • Um Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Antragstellende mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben – es gibt auch Ausnahmen wie z.B. Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen.
  • Die Erwerbsminderung muss dauerhaft bestehen, um die Erwerbsminderungsrente beanspruchen zu können.
  • Der Leistungsträger unterscheidet zwischen einer teilweisen und vollen Erwerbsminderung.
  • Die Erwerbsminderung wird im Rahmen eines medizinischen Gutachtens überprüft.
  • Die Erwerbsminderungsrente wird nach den gleichen Kriterien berechnet, wie die reguläre Rente – es können jedoch Abschläge von maximal 10,8 Prozent aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts anfallen.
  • Es ist möglich, zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente Geld zu verdienen. Es gelten aber strikte Hinzuverdienstgrenzen.
  • Außerdem darf je nach Erwerbsminderung eine festgelegte Anzahl an Arbeitsstunden pro Tag nicht überschritten werden.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist für Personen konzipiert, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, dem Arbeitsmarkt im vollen Umfang zur Verfügung zu stehen.

Sie differenziert zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung, wobei die genauen Bedingungen und Leistungen von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der bisherigen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der individuellen Arbeitsfähigkeit und der Art und Weise, wie es zu der Erwerbsminderung kam.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.

In manchen Fällen gibt es jedoch Ausnahmen oder besondere Regelungen, die es Betroffenen ermöglichen, trotz abweichender Voraussetzungen Leistungen zu erhalten.

Die Erwerbsminderungsrente ist nicht nur ein bedeutender Bestandteil des sozialen Sicherheitsnetzes in Deutschland, sondern auch ein komplexes Thema, das für Betroffene oft viele Fragen aufwirft. In unserem Ratgeber behandeln wir daher detailliert alle relevanten Aspekte – von den Anspruchsvoraussetzungen über das Antragsverfahren bis hin zu Hinweisen zur Höhe und Berechnung der Rente.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese lassen sich in allgemeine und spezifische Bedingungen unterteilen, wobei es auch einige Ausnahmen gibt. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet dabei zwischen

  1. allgemeinen Voraussetzungen wie Wartezeit und Pflichtbeitragszeiten,
  2. spezifischen Voraussetzungen wie volle oder teilweise Erwerbsminderung,
  3. Ausnahmen und besondere Regelungen wie Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen,
  4. Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung.

Wartezeit und Pflichtbeitragszeiten

Eine grundlegende Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, oft auch als Mindestversicherungszeit bezeichnet. In der Regel müssen Sie eine fünfjährige Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen, um Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben.

Neben der allgemeinen Wartezeit ist es erforderlich, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben.

Volle oder teilweise Erwerbsminderung

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass die betroffene Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dies beinhaltet sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen.

Entscheidend ist, dass die Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend ist, sondern dauerhaft besteht. Der Leistungsträger unterscheidet hier zwischen einer vollen Erwerbsminderung und einer teilweisen Erwerbsminderung.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.

Hierbei berücksichtigt der Leistungsträger jedoch nicht nur die bisher ausgeübte Tätigkeit der Antragstellenden, sondern alle Tätigkeiten, die am Arbeitsmarkt verfügbar sind. Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann gezahlt, wenn keine Möglichkeit besteht, die Arbeitskraft in irgendeiner Form auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt hingegen vor, wenn eine Person noch in der Lage ist, täglich zwischen drei und sechs Stunden zu arbeiten. Auch hier bewertet die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf alle Tätigkeiten am Arbeitsmarkt. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist entsprechend geringer als die volle Rente und soll den teilweisen Einkommensverlust kompensieren.

Ausnahmen und besondere Regelungen

Falls die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit verursacht wurde, kann der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch bei kürzeren Versicherungs- und Beitragszeiten bestehen.

Personen, die innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge geleistet haben, können ebenfalls einen Rentenanspruch haben.

In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei langjähriger Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, können andere Regelungen greifen, die einen Rentenanspruch begründen, selbst wenn die regulären Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Dauerhaftigkeit der Erwerbminderung

Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist es wichtig, dass die Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer bestehen muss. Eine zeitweise Erwerbsminderung, beispielsweise während einer längeren Krankheit, berechtigt Betroffene nicht zum Bezug der Erwerbsminderungsrente. Die Dauer der Erwerbsminderung wird durch ein medizinisches Gutachten festgestellt und regelmäßig überprüft.

Die medizinische Begutachtung wird von der Deutschen Rentenversicherung initiiert. Das Gutachten ist die Grundlage, mit der das Ausmaß der Erwerbsminderung objektiv bewertet und eingestuft wird. In der Regel entscheidet das Gutachten auch darüber, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente ist ein mehrstufiger Prozess. Sie sollten sich im Vorfeld gut darüber informieren, welche Unterlagen Sie für die Beantragung benötigen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Sie zu dem Antragsverfahren beraten.

Erster Schritt ist die Beschaffung des Antragsformulars. Dieses erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, in den Beratungsstellen oder online auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung. Beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie darauf achten, alle relevanten Fragen zu Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrer Erwerbstätigkeit und Ihren Versicherungszeiten wahrheitsgemäß zu beantworten.

Stellen Sie sicher, dass Sie alle benötigten Unterlagen und Nachweise zusammen mit Ihrem Antrag einreichen. Eine Liste der benötigten Dokumente folgt im nächsten Kapitel. Reichen Sie dann den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Rentenversicherung ein. Dies kann persönlich, per Post oder in einigen Fällen auch online erfolgen.

Nach Einreichung des Antrags wird dieser von der Rentenversicherung bearbeitet. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls werden weitere Informationen oder Unterlagen angefordert. Die Bearbeitungszeit kann variieren.

In der Regel wird im Rahmen der Bearbeitung eine medizinische Begutachtung durchgeführt, um Ihren Gesundheitszustand und Ihre Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Nach Abschluss der Bearbeitung und der Beurteilung des Gutachtens erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Benötigte Unterlagen

Hier eine Liste der erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Beantragung der Erwerbminderungsrente:

  • Ausgefülltes Antragsformular,
  • Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente wie Personalausweis oder Reisepass,
  • Medizinische Unterlagen wie ärztliche Befunde, Berichte und Gutachten, die Ihre gesundheitliche Situation dokumentieren,
  • Nachweise über bisherige Erwerbstätigkeit wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse und Ähnliches,
  • Angaben zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre,
  • Versicherungsnachweise wie Rentenversicherungsnummer und Nachweise über Ihre bisherige Rentenversicherungszeiten,
  • eventuelle Nachweise über Behinderungen wie z.B. der Behindertenausweis oder Feststellungsbescheide zum Grad und zur Art der Behinderung,
  • je nach individuellem Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z.B. Nachweise über Arbeitsunfähigkeitszeiten, Rehabilitationsmaßnahmen oder besondere Lebensumstände und Vollmachten.

Berechnung und Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell von Fall zu Fall berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine pauschale Summe gibt es nicht. Die Berechnung stützt sich auf die folgenden vier Schlüsselfaktoren:

  1. Entgeltpunkte und Beitragsjahre
  2. Rentenartfaktor
  3. Aktueller Rentenwert
  4. Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn

Entgeltpunkte und Beitragsjahre

Der erste Faktor bezieht sich auf die Höhe und die Dauer der Einzahlungen in die Rentenversicherung. Für jedes Jahr, in dem Beiträge gezahlt werden, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Entgeltpunkte, die sich am deutschen Durchschnittsverdienst des jeweiligen Jahres orientieren.

Zum Beispiel führen 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes zu 0,7 Entgeltpunkten. Entscheidend für die Rentenberechnung ist der Durchschnitt dieser Entgeltpunkte über alle Beitragsjahre.

Rentenartfaktor

Der zweite Faktor ist der Rentenartfaktor, der von der Art der Erwerbsminderung abhängt. Bei vollständiger Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0, während er bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5 ist.

Aktueller Rentenwert

Der dritte Faktor ist der Rentenwert, der jährlich festgelegt wird. Seit dem 1. Juli 2023 gilt erstmals ein bundeseinheitlicher Rentenwert. Änderungen des Rentenwertes beeinflussen direkt die Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Beispielrechnung

Herbert K. hat über 35 Jahre hinweg Beiträge gezahlt und im Durchschnitt 0,7 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht. Bei einer vollen Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0. Mit einem einheitlichen Rentenwert von 37,60 Euro ergibt sich die Rente wie folgt: 35 Jahre x 0,7 Entgeltpunkte x 1,0 Rentenartfaktor x 37,60 Euro = 921,20 Euro monatliche Erwerbsminderungsrente.

Hätte Herbert K. eine teilweise Erwerbsminderung, würde der Rentenartfaktor 0,5 betragen, wodurch sich das Ergebnis halbiert. In dem Fall würde Herbert 460,60 Euro monatliche Erwerbsminderungsrente erhalten.

Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn

Wichtig ist im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente, dass bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge anfallen können. Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen wird, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, bis zu einem Maximum von 10,8 Prozent.

Es gibt jedoch Ausnahmen für Personen mit langen Versicherungszeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erwerbsminderungsrente schon früher abschlagsfrei erhalten können.

Anspruchsberechtigte mit teilweiser oder voller Erwerbsminderung, die 40 Jahre in der Rentenkasse eingezahlt haben, erhalten die Erwerbsminderungsrente ab einem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei. Hierbei können in einigen Fällen auch Zeiten ohne eigene Beiträge, wie beispielsweise Ausbildungsjahre, berücksichtigt werden.

Anmerkung: Rentnerinnen und Rentner, deren monatliche Rente unter dem Niveau der Grundsicherung liegt, können beim zuständigen Sozialamt eine Aufstockung der Rente beantragen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber „Rente mit Grundsicherung aufstocken“.

Erwerbsminderungsrente: Wie viel Geld darf hinzuverdient werden?

Ein häufiges Anliegen von Bezieherinnen und Beziehern einer Erwerbsminderungsrente ist die Frage, in welchem Umfang sie zusätzlich zum Rentenbezug Geld verdienen dürfen. Hierfür gelten spezielle Freibeträge, die je nach Art der Erwerbsminderung variieren.

Freibeträge bei teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegen die Freibeträge höher als bei einer vollen Erwerbsminderung. Das ist dadurch bedingt, dass Personen, die als teilweise erwerbsgemindert eingestuft sind, noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten können, während Personen mit voller Erwerbsminderung nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können.

Die Freibeträge orientieren sich am höchsten Verdienst der betroffenen Person während der letzten 15 Einzahlungsjahre in die Rentenversicherung. Dieser Wert kann jedoch nicht unter eine festgelegte Hinzuverdienstgrenze sinken.

Seit dem 01. Januar 2024 darf jede Person mit einer teilweisen Erwerbsminderung mindestens 37.117,50 Euro pro Jahr zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen. Im Jahr 2023 lag diese Verdienstgrenze bei 35.647,50 Euro.

Diese Hinzuverdienstgrenze kann im Einzelfall höher sein, wenn die Antragstellenden innerhalb der letzten 15 Einzahlungsjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Jahresgehalt als 37.117,50 Euro hatten.

Freibeträge bei voller Erwerbsminderung

Für Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente fallen die Hinzuverdienstgrenzen niedriger aus. Dies beruht auf der Annahme, dass Personen, die als voll erwerbsgemindert gelten, auch nur begrenzt arbeitsfähig sind, was ja wiederum eine Voraussetzung für den Erhalt der vollen Erwerbsminderungsrente ist.

Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung ist daher halb so hoch, wie bei einer teilweisen Erwerbsminderung. Für das Jahr 2024 gilt bei voller Erwerbminderung eine Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro pro Jahr. Im Jahr 2023 durfte bei voller Erwerbsminderung maximal 17.823,75 Euro jährlich zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden.

Wichtig: Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können auch nur im Rahmen der eingestuften Erwerbsminderung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Das heißt, teilweise Erwerbsgeminderte dürfen nur maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten und voll Erwerbsgeminderte weniger als drei Stunden pro Tag.

Darüber hinaus dürfen die Betroffenen kein Jahreseinkommen generieren, dass über den individuellen oder pauschalen Hinzuverdienstgrenzen liegt. Im Falle eines Verstoßes müssen die Leistungsempfangenden mit einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente rechnen. Im schlimmsten Fall kann sogar der Anspruch auf die Leistung gefährdet sein.