Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen dieser Zusatzurlaub gewährt wird, wie er berechnet wird und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Liegt der GdB unter 50, besteht kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub, selbst wenn eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegt.
Wann entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub?
Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, an dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt. Dies kann auch rückwirkend der Fall sein, wobei der Anspruch grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung besteht.
Wie viele zusätzliche Urlaubstage stehen Ihnen zu?
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, wenn sie eine Fünftagewoche arbeiten. Bei einer Sechstagewoche erhöht sich der Anspruch auf sechs Tage, bei einer Viertagewoche verringert er sich entsprechend auf vier Tage.
Falls tarifliche oder betriebliche Regelungen existieren, die mehr Zusatzurlaub vorsehen, gelten diese vorrangig.
Wie wird der Zusatzurlaub berechnet, wenn die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr besteht?
Besteht die Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet.
Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung anerkannt ist, steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahreszusatzurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden aufgerundet.
Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung: Ihr Anspruch auf nachträglichen Zusatzurlaub
Eine besonders wichtige Regelung betrifft die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung.
Sollte das Versorgungsamt Ihre Schwerbehinderung rückwirkend feststellen, haben Sie Anspruch auf den anteiligen Zusatzurlaub für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung anerkannt wird.
Dieser Anspruch gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt haben.
Jedoch gibt es eine entscheidende Einschränkung: Der nachträgliche Anspruch auf Zusatzurlaub bezieht sich nur auf das laufende Kalenderjahr.
Eine rückwirkende Geltendmachung für das vorherige Urlaubsjahr ist nicht möglich, es sei denn, Sie haben Ihren Anspruch bereits während des Feststellungsverfahrens im Vorjahr ausdrücklich Ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht.
In einem solchen Fall kann der Zusatzurlaub auch für das Vorjahr beansprucht werden.
Kann der Zusatzurlaub ins nächste Jahr übertragen werden?
Für die Übertragung des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsrechts.
Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht bis zum Jahresende oder innerhalb eines zulässigen Übertragungszeitraums genommen wird.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub rechtzeitig beantragt und den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert. Dies sollte schriftlich und unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises erfolgen.
Wann verfällt der Zusatzurlaub?
Der Zusatzurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht innerhalb des laufenden Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums nimmt und der Arbeitgeber ihn zuvor ordnungsgemäß darauf hingewiesen hat.
Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat und diese nicht offensichtlich ist, verfällt der Anspruch ebenfalls am Ende des Jahres bzw. des Übertragungszeitraums.
Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf den Zusatzurlaub aus?
Bei Teilzeitarbeit hängt die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage von der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ab. Der Anspruch wird entsprechend der Anzahl der Arbeitstage pro Woche angepasst.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.