Rente wird stärker besteuert: 72 Prozent der Renten sind bereits steuerpflichtig

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Die Besteuerung der Rente greift immer stärker. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 bereits 71,7 Prozent der ausgezahlten Rentenleistungen steuerpflichtig.

Insgesamt wurden rund 423 Milliarden Euro an Rentenleistungen ausgezahlt. Davon entfielen etwa 304 Milliarden Euro auf steuerpflichtige Einkünfte.

Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt seit Jahren

Die Entwicklung ist deutlich. Im Jahr 2015 waren noch 55,3 Prozent der Rentenleistungen steuerpflichtig.

Innerhalb von zehn Jahren ist dieser Anteil damit um mehr als 16 Prozentpunkte gestiegen. Ein Grund dafür ist die schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente.

Neue Rentnerjahrgänge müssen einen immer höheren Anteil ihrer Altersbezüge versteuern. Gleichzeitig führen regelmäßige Rentenerhöhungen dazu, dass auch bei vielen Bestandsrentnern der steuerpflichtige Betrag wächst.

72 Prozent steuerpflichtig heißt nicht 72 Prozent Steuer

Die häufig zitierte Zahl darf nicht mit dem persönlichen Steuersatz verwechselt werden. Der steuerpflichtige Rentenanteil beschreibt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich in die Einkommensteuerberechnung einfließt.

Davon können beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere steuerlich anerkannte Ausgaben abgezogen werden. Zusätzlich schützt der steuerliche Grundfreibetrag einen Teil des Einkommens.

Ein Rentner kann deshalb eine deutlich höhere Jahresbruttorente erhalten, ohne tatsächlich Einkommensteuer zahlen zu müssen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Rente 2026: Bis zu dieser Höhe bleibt die Bruttorente steuerfrei.

Tatsächlich zahlen deutlich weniger Rentner Einkommensteuer

Die zuletzt vollständig ausgewerteten Steuerdaten stammen aus dem Jahr 2022. Damals mussten rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden tatsächlich Einkommensteuer zahlen.

Damit zeigt sich ein großer Unterschied zur Zahl von 71,7 Prozent steuerpflichtiger Rentenleistungen. Steuerpflichtige Renteneinkünfte führen also keineswegs automatisch zu einer Steuerzahlung.

Besonders häufig waren Rentner betroffen, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erhielten. Dazu gehören etwa eine Betriebsrente, Mieteinnahmen, Arbeitslohn oder zusätzliche Einkünfte des Ehepartners.

Neurentner 2026 müssen 84 Prozent versteuern

Für Menschen, deren gesetzliche Rente im Jahr 2026 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil bereits 84 Prozent. Lediglich 16 Prozent der maßgebenden Rente bleiben zunächst steuerfrei.

Der daraus errechnete persönliche Rentenfreibetrag wird anschließend als Eurobetrag festgeschrieben. Dieser Freibetrag erhöht sich bei den üblichen späteren Rentenanpassungen grundsätzlich nicht.

Das hat eine wichtige Folge: Steigt die Rente, wächst bei Bestandsrentnern häufig vor allem der steuerpflichtige Betrag.

Passend dazu: Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente.

Rentenerhöhungen können Rentner über die Steuergrenze bringen

Gerade für Rentner, die bislang knapp unter der Steuergrenze lagen, können Rentenerhöhungen Folgen haben. Der persönliche Rentenfreibetrag bleibt gleich, während die ausgezahlte Rente steigt.

Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen erstmals so hoch werden, dass eine Einkommensteuer anfällt. Auch eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann dadurch neu entstehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Rentenerhöhung automatisch vom Finanzamt wieder aufgezehrt wird. Besteuert wird nur der Betrag, der nach allen Freibeträgen und Abzügen tatsächlich steuerpflichtig bleibt.

Mehr dazu: Steuerfalle Rente 2026: So können Nachzahlungen entstehen.

Die wichtigsten Werte im Überblick

Wert Bedeutung
71,7 Prozent Steuerpflichtiger Anteil der Rentenleistungen 2025
rund 304 Milliarden Euro Steuerpflichtiger Teil der ausgezahlten Rentenleistungen
rund 42 Prozent Anteil der Rentenbeziehenden mit tatsächlicher Einkommensteuer nach den jüngsten vollständigen Daten
84 Prozent Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026
16 Prozent Steuerfreier Anteil bei Rentenbeginn 2026
12.348 Euro Grundfreibetrag für Alleinstehende 2026

Der Grundfreibetrag schützt viele Rentner

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro für Alleinstehende. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.696 Euro.

Dabei darf nicht einfach die Jahresbruttorente mit dem Grundfreibetrag verglichen werden. Zunächst müssen der persönliche Rentenfreibetrag und weitere steuerlich abziehbare Beträge berücksichtigt werden.

Deshalb kann die Bruttorente spürbar oberhalb von 12.348 Euro liegen, ohne dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

Zusätzliche Einnahmen machen den Unterschied

Besonders aufmerksam sollten Rentner sein, die neben der gesetzlichen Altersrente weitere Einnahmen haben. Schon eine zusätzliche Betriebsrente, Mieteinnahmen oder steuerpflichtiger Arbeitsverdienst können das Ergebnis deutlich verändern.

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Auch bei Ehepaaren kann eine geringe eigene Rente trotzdem zu einer Steuerbelastung führen, wenn der andere Ehepartner höhere Einkünfte erzielt. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die entsprechenden Einkünfte zusammen betrachtet.

Gerade deshalb lässt sich die Frage „Wie viel Rente ist steuerfrei?“ nicht mit einer einzigen monatlichen Rentengrenze beantworten.

Ältere Rentner behalten ihren persönlichen Freibetrag

Wer schon seit vielen Jahren Rente bezieht, muss nicht plötzlich 84 Prozent seiner ursprünglichen Rente versteuern. Der bei Rentenbeginn festgelegte persönliche Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Allerdings bleibt dieser Freibetrag als fester Eurobetrag bestehen. Genau deshalb führt eine steigende Rente über die Jahre dazu, dass ein immer größerer Anteil der aktuellen Auszahlung steuerlich erfasst wird.

Die höheren Besteuerungsanteile treffen damit unmittelbar vor allem neue Rentnerjahrgänge. Bestandsrentner spüren die Entwicklung dagegen vor allem durch steigende Rentenzahlungen bei unverändertem Freibetrag.

Die Rentenbesteuerung wird weiter steigen

Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Für neue Rentnerjahrgänge steigt der Besteuerungsanteil schrittweise weiter, bis neu beginnende Renten schließlich vollständig steuerpflichtig werden.

Das bedeutet allerdings auch dann nicht, dass jeder Rentner auf seine komplette Rente Einkommensteuer zahlen muss. Grundfreibetrag, Versicherungsbeiträge und weitere Abzüge bleiben weiterhin zu berücksichtigen.

Für Rentner wird es deshalb immer wichtiger, nicht nur auf die monatliche Bruttorente zu schauen. Entscheidend ist, wie hoch das tatsächlich zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen ausfällt.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Frau geht im Jahr 2026 in Altersrente und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Ihre Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 Euro.

Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent werden zunächst 15.120 Euro steuerlich berücksichtigt. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass sie auf diesen Betrag unmittelbar Einkommensteuer zahlen muss.

Von ihren Einkünften können unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere steuerlich zulässige Beträge abgezogen werden. Erst danach zeigt sich, ob ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Erhält sie zusätzlich beispielsweise eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, steigt die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass Einkommensteuer anfällt.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung

Müssen 72 Prozent aller Rentner Einkommensteuer zahlen?

Nein. Die 71,7 Prozent beziehen sich auf den steuerpflichtigen Anteil der gesamten ausgezahlten Rentenleistungen.

Nach den jüngsten vollständig verfügbaren Steuerdaten zahlten rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden tatsächlich Einkommensteuer.

Werden mir 72 Prozent meiner Rente als Steuer abgezogen?

Nein. Der steuerpflichtige Anteil ist kein Steuersatz.

Er beschreibt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil für Neurentner 2026?

Wer 2026 erstmals Rente bezieht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. 16 Prozent bleiben zunächst steuerfrei.

Aus diesem Anteil wird anschließend der persönliche Rentenfreibetrag in Euro ermittelt.

Gilt der Anteil von 84 Prozent auch für langjährige Rentner?

Nein. Bestandsrentner behalten grundsätzlich ihren bereits festgelegten persönlichen Rentenfreibetrag.

Die regulären späteren Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag jedoch nicht.

Kann eine Rentenerhöhung erstmals Einkommensteuer auslösen?

Ja. Steigt die Rente bei unverändertem Rentenfreibetrag, wächst der steuerpflichtige Betrag.

Wer bislang nur knapp unter der Steuergrenze lag, kann dadurch erstmals steuerpflichtig werden.

Welche Rentner müssen besonders aufpassen?

Besonders betroffen sind Rentner mit zusätzlichen Einkünften. Dazu gehören Betriebsrenten, Mieteinnahmen, steuerpflichtiger Arbeitsverdienst oder weitere Einkünfte innerhalb einer Ehe.

Diese Einnahmen können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und tatsächlich Einkommensteuer anfällt.