GdB neu bewerten lassen? Warum alte Tabellenwerte nicht immer entscheiden
Wer bereits vor Jahren einen Grad der Behinderung festgestellt bekommen hat, sollte eine alte Bewertung nicht automatisch als unveränderlich ansehen.
Seit letztem Jahr gelten neu gefasste Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung, die die Auswirkungen einer Erkrankung auf die gesellschaftliche Teilhabe deutlicher in den Vordergrund stellen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass seit Oktober 2025 sämtliche GdB-Tabellen ausgetauscht wurden. Die krankheitsspezifischen Werte in Teil B gelten überwiegend weiter, doch ihre Anwendung muss sich an den neuen Vorgaben in Teil A und am aktuellen medizinischen Wissensstand orientieren.
Besonders deutlich zeigt das ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Hämophilie. Das Gericht stellte klar, dass selbst ein ausdrücklich genannter Tabellenwert nicht losgelöst von moderner Behandlung, Therapieaufwand und den tatsächlichen Auswirkungen im Alltag angewandt werden darf.
Neue Versorgungsmedizin-Verordnung gilt seit 3. Oktober 2025
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 2. Oktober 2025 verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Neu gefasst wurde vor allem Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, während die krankheitsspezifischen Vorgaben in Teil B zunächst weitgehend bestehen blieben.
Behinderung wird danach nicht allein über eine Diagnose oder einen körperlichen Befund erfasst. Entscheidend ist, wie langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen zusammen mit bestehenden Barrieren die volle und gleichberechtigte Teilhabe erschweren.
Einen ausführlichen Überblick über diese veränderte Bewertungssystematik gibt auch unser Beitrag Schwerbehinderung: Neue Logik kann den eigenen GdB kippen.
Tabellenwerte bleiben wichtig – sind aber Anhaltswerte
Die neue Fassung von Teil A stellt ausdrücklich klar, dass die in Teil B genannten GdB-Werte Anhaltswerte sind. Die dort enthaltenen Beurteilungsspannen sollen gerade ermöglichen, Besonderheiten eines einzelnen Menschen zu berücksichtigen.
Zugleich werden die Werte als typische Werte bezeichnet, die auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik beruhen sollen. Im Einzelfall darf von einem Tabellenwert abgewichen werden, wenn die besonderen Umstände nachvollziehbar begründet werden.
Damit verliert die Tabelle keineswegs ihre Bedeutung. Sie ist weiterhin Ausgangspunkt der Bewertung, darf aber nicht wie eine starre Punkteliste behandelt werden.
| Bewertungsfrage | Was seit Oktober 2025 besonders beachtet werden muss |
|---|---|
| Diagnose | Eine Diagnose allein bestimmt den GdB nicht |
| Tabellenwert | Die Werte in Teil B sind Anhaltswerte und typische Werte |
| Alltag | Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf die Teilhabe |
| Behandlung | Übliche Therapiefolgen sind häufig bereits berücksichtigt |
| Außergewöhnliche Therapiefolgen | Sie können einen höheren GdB rechtfertigen |
| Mehrere Erkrankungen | Einzel-GdB werden nicht addiert |
| Wechselwirkungen | Verstärken sich Beeinträchtigungen gegenseitig, kann dies den Gesamt-GdB erhöhen |
| Medizinischer Fortschritt | Neue Behandlungsmöglichkeiten und aktuelle Erkenntnisse müssen berücksichtigt werden |
Warum das BSG-Urteil zur Hämophilie so wichtig ist
Das Bundessozialgericht beschäftigte sich am 11. Dezember 2025 mit einem jungen Kläger, der an schwerer Hämophilie A litt. Bei ihm lag die Restaktivität des Gerinnungsfaktors bei weniger als einem Prozent.
Nach dem Wortlaut der bisherigen Tabelle wird bei einer schweren Hämophilie mit einer Restaktivität von weniger als einem Prozent eine Bewertung innerhalb einer Spanne von GdB 80 bis 100 genannt. Das Landessozialgericht hatte deshalb einen hohen GdB bestätigt.
Dem Bundessozialgericht genügte diese Betrachtung nicht. Es hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück, weil Therapieaufwand, Blutungsneigung und die daraus entstehenden tatsächlichen Einschränkungen nicht ausreichend einbezogen worden waren.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen B 9 SB 3/24 R. Die Entscheidung bedeutet ausdrücklich nicht, dass bei Hämophilie kein GdB von 80 oder mehr mehr möglich wäre.
Ein Laborwert allein reicht nicht
Der Fall zeigt besonders anschaulich, weshalb eine medizinische Kennzahl nicht automatisch über die Höhe des GdB entscheiden kann. Moderne Medikamente und Substitutionstherapien können dazu führen, dass Menschen trotz sehr niedriger Restfaktoraktivität deutlich weniger Blutungen erleiden als dies früher zu erwarten war.
Umgekehrt können trotz moderner Behandlung erhebliche Blutungen, Gelenkschäden, Therapiebelastungen oder Einschränkungen im Alltag bestehen. Genau diese Unterschiede müssen nach Auffassung des BSG berücksichtigt werden.
Das Gericht formuliert deshalb einen wichtigen Grundsatz für die Begutachtung: Bei der GdB-Bewertung ist der aktuelle medizinische Erkenntnisstand teilhabeorientiert heranzuziehen. Die jeweilige Vorschrift muss entsprechend ausgelegt werden.
Ein niedrigerer GdB ist ebenfalls möglich
Die neue Betrachtung führt nicht automatisch zu höheren GdB-Werten. Sie kann in bestimmten Fällen sogar das Gegenteil bewirken.
Das BSG weist im Hämophilie-Verfahren darauf hin, dass eine erfolgreiche moderne Therapie mit geringem Behandlungsaufwand die Teilhabe erleichtern kann. Dann kann trotz eines auffälligen medizinischen Messwerts ein niedrigerer GdB in Betracht kommen.
Daraus folgt für Betroffene eine wichtige Konsequenz: Die neue Verordnung ist kein allgemeines Instrument zur Erhöhung bestehender GdB-Feststellungen. Sie verlangt vielmehr eine genauere Betrachtung dessen, was eine Erkrankung unter heutigen medizinischen Bedingungen tatsächlich bewirkt.
Auch Therapiefolgen können den GdB beeinflussen
Die seit Oktober 2025 geltenden Grundsätze enthalten zudem ausdrückliche Vorgaben zu Behandlungen. Typischerweise mit einer Therapie verbundene Folgen und Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt.
Bei außergewöhnlichen Folgen oder außergewöhnlichen Begleiterscheinungen kann hingegen ein höherer GdB gerechtfertigt sein. Das kann beispielsweise interessant werden, wenn eine notwendige Behandlung erhebliche und dauerhafte zusätzliche Einschränkungen verursacht.
Für einen Antrag reicht es deshalb häufig nicht, lediglich die Erkrankung und die Medikamente aufzuschreiben. Ärztliche Berichte sollten möglichst konkret beschreiben, welche Belastungen durch Krankheit und Behandlung dauerhaft entstehen.
Auch Schmerzen und psychische Erkrankungen werden genauer abgegrenzt
Die neue Fassung regelt zudem genauer, wann Schmerzen und psychische Beschwerden bereits im Tabellenwert enthalten sind und wann eine zusätzliche Erkrankung berücksichtigt werden kann. Übliche Schmerzen einer körperlichen Erkrankung werden grundsätzlich bereits von der jeweiligen Bewertung erfasst.
Sind die Schmerzen jedoch deutlich stärker als aufgrund der körperlichen Erkrankung zu erwarten wäre und erfüllen sie die Voraussetzungen einer eigenständigen ICD-Diagnose, kann eine gesondert zu bewertende Begleiterkrankung vorliegen. Vergleichbares gilt für außergewöhnlich ausgeprägte psychische Begleiterscheinungen.
Für Betroffene kann deshalb entscheidend sein, dass nicht nur Befunde einer Hauptdiagnose eingereicht werden. Auch fachärztlich festgestellte weitere Erkrankungen und deren eigenständige Auswirkungen sollten dokumentiert sein.
Mehrere Einzel-GdB werden weiterhin nicht zusammengerechnet
Bei mehreren Erkrankungen bleibt eine häufige Fehlannahme bestehen: Ein GdB 30, ein GdB 20 und ein weiterer GdB 20 ergeben nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 70 oder auch nur von 50.
Nach der aktuellen Versorgungsmedizin-Verordnung wird zunächst von der stärksten Beeinträchtigung ausgegangen. Anschließend wird geprüft, ob weitere Gesundheitsstörungen die gesamte Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Betrachtung mit Urteil vom 23. Juni 2026. Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass Einzel-GdB von 30, 20 und 20 nicht zwingend zu einem Gesamt-GdB von 50 führen.
Wie mehrere Einzelbewertungen dennoch die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichen können, erläutern wir im Beitrag So kann man den GdB von 30 auf 50 erhöhen.
Wechselwirkungen zwischen Erkrankungen können entscheidend werden
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn zwei Erkrankungen sich gegenseitig verstärken. Genau für solche Fälle enthalten die neuen Grundsätze ausführlichere Vorgaben.
Eine körperliche Einschränkung und eine weitere Erkrankung können beispielsweise verschiedene Lebensbereiche betreffen und dadurch zusammen eine wesentlich stärkere Belastung auslösen. Ebenso kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Folgen einer anderen Erkrankung verschärfen.
Überschneiden sich die Auswirkungen dagegen vollständig, führt die zweite Erkrankung häufig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Deshalb sollte ein Antrag nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar darstellen, wie die Erkrankungen miteinander wirken.
Wann eine Neubewertung des GdB sinnvoll sein kann
Eine neue Prüfung kommt vor allem in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat, neue dauerhafte Erkrankungen hinzugekommen sind oder frühere Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch neue medizinische Erkenntnisse können innerhalb eines laufenden Verfahrens Bedeutung bekommen.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass der GdB die Auswirkungen auf die Teilhabe abbildet. Das SGB IX verlangt ebenfalls eine Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen und ihrer gegenseitigen Beziehungen.
Wer einen höheren GdB erreichen möchte, sollte deshalb nicht lediglich argumentieren, dass eine bestimmte Diagnose nach einer Tabelle einen bestimmten Wert erhalten müsse. Erfolgversprechender ist eine genaue Darstellung der dauerhaften Einschränkungen im Alltag.
Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile haben
Vor einem Antrag auf Neufeststellung sollte die bisherige gesundheitliche Situation geprüft werden. Das Versorgungsamt betrachtet bei einer erneuten Entscheidung nicht zwingend ausschließlich die neu hinzugekommene Erkrankung.
Haben sich frühere Gesundheitsstörungen deutlich gebessert, kann eine neue Gesamtbewertung auch niedriger ausfallen. § 48 SGB X erlaubt die Änderung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Die Reform vom Oktober 2025 allein bedeutet deshalb nicht, dass jeder ältere Schwerbehindertenbescheid neu aufgerollt werden sollte. Vor allem bei einem bereits bestehenden GdB 50 oder höher ist zu prüfen, ob die medizinische Dokumentation eine Verschlechterung oder zusätzliche Beeinträchtigung tatsächlich trägt.
Welche Vorteile bereits ein GdB 50 ohne zusätzliche Merkzeichen bietet, zeigt unser Überblick GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.
Gute Arztberichte werden noch wichtiger
In einem GdB-Verfahren reicht die Mitteilung einer Diagnose häufig nicht aus. Ein Arztbericht sollte möglichst beschreiben, welche Funktionen eingeschränkt sind, wie häufig Beschwerden auftreten, wie lange sie anhalten und welche Behandlung erforderlich ist.
Ebenso hilfreich können Angaben darüber sein, ob Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung, soziale Kontakte oder andere alltägliche Aktivitäten dauerhaft beeinträchtigt sind. Dabei geht es nicht um die persönliche Wohn- oder Berufssituation als solche, sondern um die gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die Teilhabe.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen außerdem klar, dass aus einem GdB nicht unmittelbar auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Ein hoher GdB bedeutet daher beispielsweise nicht automatisch Erwerbsminderung.
Was Betroffene aus dem BSG-Urteil mitnehmen sollten
Das Urteil zur Hämophilie ist weit über diese einzelne Erkrankung hinaus interessant. Es zeigt, wie das BSG alte krankheitsspezifische Tabellen mit dem aktuellen medizinischen Wissensstand und den seit Oktober 2025 neu formulierten Grundsätzen zusammenführt.
Die Tabelle bleibt verbindlicher Ausgangspunkt, aber ein Laborwert, eine Diagnose oder eine traditionelle Einordnung darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind die konkreten dauerhaften gesundheitlichen Auswirkungen und die daraus entstehenden Einschränkungen der Teilhabe.
Das kann sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren Bewertung führen. Wer eine Neubewertung beantragt, sollte deshalb nicht nur alte Tabellenwerte zitieren, sondern aktuelle fachärztliche Befunde und möglichst konkrete Angaben zu Therapie, Beschwerden und Alltagseinschränkungen vorlegen.
Beispiel aus der Praxis
Petra hat seit mehreren Jahren einen GdB von 40 wegen einer chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates. Inzwischen ist zusätzlich eine neurologische Erkrankung diagnostiziert worden, außerdem hat sich ihre Gehfähigkeit deutlich verschlechtert und sie benötigt wesentlich häufiger Pausen und Unterstützung.
Ein bloßer Hinweis auf zwei Tabellenwerte würde noch keinen GdB 50 ergeben. Für die Neubewertung ist vielmehr wichtig, ob beide Erkrankungen unterschiedliche Bereiche ihrer Teilhabe beeinträchtigen oder sich gegenseitig verstärken.
Petra lässt deshalb aktuelle fachärztliche Berichte erstellen, in denen Beweglichkeit, Belastbarkeit, neurologische Ausfälle und die dauerhaften Auswirkungen der Behandlung beschrieben werden. Das Versorgungsamt muss anschließend eine neue Gesamtbetrachtung vornehmen und darf die Einzelwerte nicht einfach addieren.
Häufige Fragen zur neuen GdB-Bewertung
1. Wurden im Oktober 2025 alle GdB-Tabellen geändert?
Nein. Mit Wirkung zum 3. Oktober 2025 wurde insbesondere Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze neu gefasst, während Teil B mit den krankheitsspezifischen Werten überwiegend unverändert blieb. Die Anwendung dieser Werte richtet sich jedoch nach den neuen Grundsätzen.
2. Kann ich wegen der neuen Verordnung automatisch einen höheren GdB bekommen?
Nein. Die Änderung allein führt nicht automatisch zu einer Erhöhung. Entscheidend bleiben die individuellen dauerhaften Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe.
3. Sind die Tabellenwerte weiterhin verbindlich?
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind weiterhin anzuwenden. Die darin genannten Einzelwerte werden jedoch ausdrücklich als Anhaltswerte beziehungsweise typische Werte bezeichnet, und begründete Abweichungen sind im Einzelfall möglich.
4. Was hat das BSG bei Hämophilie entschieden?
Das BSG entschied am 11. Dezember 2025, dass eine Bewertung nicht allein anhand der Restaktivität eines Gerinnungsfaktors erfolgen darf. Blutungsneigung, moderne Behandlung, Therapieaufwand und tatsächliche Teilhabeeinschränkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
5. Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?
Nein. Einzel-GdB dürfen weder addiert noch gemittelt werden. Entscheidend ist, wie stark die verschiedenen Erkrankungen zusammen die Teilhabe beeinträchtigen und ob sie sich gegenseitig verstärken.
6. Kann ein Antrag auf Erhöhung auch zu einem niedrigeren GdB führen?
Das ist möglich, wenn sich bisher berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen wesentlich gebessert haben. Deshalb sollte vor einem Änderungsantrag geprüft werden, ob die aktuellen ärztlichen Unterlagen die angestrebte höhere Bewertung tatsächlich stützen.




