Krankengeld: Gericht entzieht Frau Krankenversicherung ohne sie vorher zu befragen

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Eine Frau arbeitet jahrelang in der GbR ihres Ehemanns, ist dort pflichtversichert – und verliert plötzlich ihren gesamten Krankenversicherungsschutz. Die Krankenkasse hebt rückwirkend die Mitgliedschaft auf, das Landessozialgericht bestätigt den Entzug ohne die Betroffene auch nur anzuhören. Erst das Bundessozialgericht stoppt diesen Vorgang. Der Beschluss vom 25. März 2025 (Az. B 12 KR 31/24 B) zeigt, wie schnell Versicherte zwischen Kasse und Gericht in eine ausweglose Lage geraten können – und warum der Vorwurf „Scheinarbeitsverhältnis” für jeden relevant ist, der in einem Familienbetrieb arbeitet.

Beim Ehemann beschäftigt: So entstand der Verdacht

Die Klägerin war seit August 2001 zunächst geringfügig bei einer GbR beschäftigt, an der ihr Ehemann als Gesellschafter beteiligt ist. Ab Dezember 2015 wurde sie dort pflichtversichert – die Tätigkeit begründete nun eine vollständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Dieses Beschäftigungsverhältnis bestand bis Januar 2020.

Dann wurde die Klägerin arbeitsunfähig. Und zwar nicht nur vorübergehend: Sie war nach eigenen Angaben durchgehend bis mindestens Januar 2023 krankgeschrieben. Die Krankenkasse schöpfte Verdacht. Der Vorwurf: Der Arbeitsvertrag mit der GbR sei gar kein echtes Arbeitsverhältnis gewesen, sondern ein Scheingeschäft, das allein dazu gedient habe, einen günstigeren Krankenversicherungsschutz und einen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen.

Die Kasse hob daraufhin den Mitgliedschaftsbescheid rückwirkend auf – gestützt auf § 45 SGB X. Die Begründung: Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, als sie bei der Anmeldung ihre bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mitgeteilt habe. Damit entfiel nicht nur die Pflichtversicherung für die Zukunft. Die Kasse nahm den Schutz auch für die Vergangenheit zurück.

Sozialgericht gibt der Betroffenen Recht – doch die Kasse geht in Berufung

Sabine M., 52, aus Hildesheim, hat jahrelang in der Firma ihres Mannes mitgearbeitet, Rechnungen geschrieben, Kunden betreut, den Laden am Laufen gehalten. Als sie ernsthaft erkrankt, glaubt sie sich abgesichert. Dann kommt der Bescheid: Mitgliedschaft aufgehoben, rückwirkend. Kein Krankengeld. Kein Versicherungsschutz. Sie klagt.

Das Sozialgericht Hildesheim gab ihr mit Urteil vom 24. Januar 2023 Recht. Nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hoben die Richter die Bescheide der Krankenkasse auf und stellten fest, dass die Frau seit dem 29. Oktober 2020 pflichtversichert sei. Die tatsächliche Beschäftigung war nach Überzeugung des Gerichts gegeben.

Die Krankenkasse legte Berufung ein. Und hier beginnt das eigentliche Problem.

Landessozialgericht urteilt ohne mündliche Verhandlung – und dreht den Fall komplett

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 25. Juli 2024 über die Berufung der Krankenkasse. Allerdings nicht in einer mündlichen Verhandlung, bei der die Klägerin hätte vortragen können. Die Beteiligten hatten einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt – ein in der Sozialgerichtsbarkeit zulässiges Vorgehen, das aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Der Berichterstatter hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Seine Begründung: Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lägen mehrere Indizien dafür vor, dass der Arbeitsvertrag mit der GbR lediglich dazu gedient habe, einen günstigeren Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Es liege ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vor. Die Krankenkasse sei auch zur rückwirkenden Aufhebung des Mitgliedschaftsbescheids berechtigt gewesen.

Das Problem: Dieser Vorwurf kam für die Klägerin aus dem Nichts. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Sozialgericht die Frau persönlich angehört und war zu einem anderen Ergebnis gekommen. Das LSG übernahm diese Beweiswürdigung nicht, hörte die Klägerin aber auch nicht erneut an. Stattdessen bewertete es ihre früheren Aussagen vom Schreibtisch aus völlig neu – und kam ohne jeden Hinweis an die Beteiligten zu dem Schluss, dass alles nur Schein gewesen sei.

BSG: Gericht hat Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des LSG auf und verwies die Sache zurück. Der Beschluss ist unmissverständlich: Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt – ein Grundrecht aus Artikel 103 des Grundgesetzes.

Die Richter am BSG stellten mehrere Verfahrensfehler fest. Zum einen habe das LSG neue Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen, zu denen sich die Klägerin nicht äußern konnte.

Das Gericht stützte sich auf die Annahme, die Klägerin habe die Tätigkeit bei der GbR nie aufgenommen – doch entsprechende Ermittlungen hatte es gar nicht durchgeführt. Angaben zur Arbeitsaufnahme während des Berufungsverfahrens waren der Gerichtsakte nicht zu entnehmen.

Zum anderen habe das LSG mit seiner Einschätzung als Scheingeschäft eine überraschende Wende vollzogen, mit der ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen gebraucht hätte. Das Verbot der Überraschungsentscheidung verlangt, dass Gerichte die Beteiligten auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hinweisen müssen, bevor sie urteilen. Das gilt erst recht, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Besonders schwer wiegt ein weiterer Punkt: Wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert – etwa weil das Gericht einen völlig neuen rechtlichen Gesichtspunkt in den Fall einführt –, wird die Einverständniserklärung zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des BSG unwirksam. Das LSG hätte also entweder einen Hinweis erteilen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Es tat weder das eine noch das andere.

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Was ein Scheinarbeitsverhältnis ist – und warum der Vorwurf so gefährlich ist

Ein Scheinarbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag nur abgeschlossen wird, um Sozialversicherungsschutz zu erschleichen – ohne dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt werden soll. Ein solches Rechtsgeschäft, das mit Einverständnis beider Seiten nur zum Schein vorgenommen wird, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig.

Die Folgen sind drastisch. Wird ein Arbeitsverhältnis als Scheingeschäft eingestuft, entfällt die Sozialversicherungspflicht rückwirkend. Das bedeutet: kein Krankenversicherungsschutz, kein Krankengeld, keine Rentenversicherungszeiten – und das möglicherweise für Jahre. Die Krankenkasse kann bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.

Besonders heikel wird es bei Beschäftigungsverhältnissen unter Eheleuten oder in der Familie. Hier prüfen Krankenkassen besonders genau, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Indizien, die für ein Scheinarbeitsverhältnis sprechen können: eine Arbeitsunfähigkeit kurz nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein auffällig niedriges Gehalt, fehlende andere Arbeitnehmer im Betrieb oder eine verwandtschaftliche Beziehung zum Arbeitgeber. Keines dieser Merkmale beweist allein ein Scheinarbeitsverhältnis – aber in der Summe können sie den Verdacht begründen.

Was Betroffene aus diesem Fall lernen können

Der BSG-Beschluss klärt nicht die materielle Frage, ob tatsächlich ein Scheinarbeitsverhältnis vorlag. Das muss nun erneut das Landessozialgericht entscheiden – diesmal aber unter Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Fall zeigt dennoch mehrere Punkte, die für Versicherte in Familienbetrieben entscheidend sind.

Wer in der GbR, GmbH oder dem Einzelunternehmen des Ehepartners oder eines anderen Familienmitglieds arbeitet, muss die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses dokumentieren können. Arbeitszeiten, Tätigkeitsbeschreibungen, Gehaltsabrechnungen, Überweisungsnachweise – all das kann im Streitfall den Unterschied machen. Ein formaler Arbeitsvertrag allein reicht nicht aus, wenn die gelebte Praxis nicht zu den Vereinbarungen passt.

Wer bereits bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig ist oder kurz darauf erkrankt, muss damit rechnen, dass die Krankenkasse die Versicherungspflicht infrage stellt. Eine offene Kommunikation mit der Kasse – etwa durch frühzeitige Mitteilung einer bestehenden Erkrankung – kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften, der für eine rückwirkende Aufhebung des Mitgliedschaftsbescheids erforderlich ist.

Widerspruch und Klage: Fristen und Vorgehen

Hebt die Krankenkasse die Mitgliedschaft rückwirkend auf, haben Betroffene einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen – gerechnet ab Zustellung des Bescheids. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt ein weiterer Monat für die Klage vor dem Sozialgericht. Die Klage ist kostenfrei.

Entscheidend ist, den Widerspruch nicht nur fristgerecht, sondern auch inhaltlich substanziiert zu formulieren. Wer nachweisen kann, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde – durch Arbeitszeitnachweise, E-Mails, Kundenkontakte, Zeugenaussagen von Geschäftspartnern –, hat gute Chancen. Denn die Beweislast für ein Scheinarbeitsverhältnis liegt bei der Krankenkasse.

Der vorliegende Fall zeigt auch, dass ein Verfahrensfehler des Gerichts Betroffene nicht schutzlos lässt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG war hier erfolgreich, weil das LSG elementare Verfahrensrechte missachtet hatte. Wer in der Berufungsinstanz verliert und einen Verfahrensfehler erkennt, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde prüfen zu lassen.

Häufige Fragen zum Thema Scheinarbeitsverhältnis und Krankenversicherung

Kann die Krankenkasse meinen Versicherungsschutz rückwirkend aufheben?
Ja, wenn die Kasse nachweisen kann, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an ein Scheingeschäft war. Allerdings ist das an strenge Voraussetzungen geknüpft – insbesondere muss die Kasse belegen, dass der Betroffene die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Ist eine Beschäftigung beim Ehepartner grundsätzlich verdächtig?
Nein. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind rechtlich zulässig und begründen Sozialversicherungspflicht, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden. Die Krankenkasse darf aber prüfen, ob das Arbeitsverhältnis nur zum Schein besteht – insbesondere bei auffälligen Begleitumständen wie einer frühen Arbeitsunfähigkeit oder einem ungewöhnlich niedrigen Gehalt.

Was ist eine Überraschungsentscheidung?
Ein Gericht darf sein Urteil nicht auf Gesichtspunkte stützen, die im Verfahren nie zur Sprache kamen und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten. Tut es das dennoch, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor – ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

Muss ich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen?
Nein. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist freiwillig. Wer zustimmt, sollte wissen: Ändert sich die Prozesslage wesentlich – etwa durch einen neuen rechtlichen Vorwurf –, wird die Einverständniserklärung nach der Rechtsprechung des BSG unwirksam. Das Gericht müsste dann erneut um Zustimmung bitten oder verhandeln.

Quellen:
BSG: Beschluss vom 25.03.2025, Az. B 12 KR 31/24 B
Haufe: Scheinarbeit – Übersicht zur Sozialversicherung
ETL Rechtsanwälte: Scheingeschäft § 117 BGB