Pflegegeld: Pflegende Angehörige verliert 18 Monate Schutz, weil sie es zu spät ankündigte

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Wer einen Angehörigen pflegt und gleichzeitig arbeitet, hat Anspruch auf Freistellung, Lohnersatz und besonderen Kündigungsschutz. Der Schutzschirm hängt jedoch an Fristen, die kaum jemand kennt: Wer die Pflegezeit und die Familienpflegezeit kombinieren will, muss die Familienpflegezeit bereits im dritten Monat der Pflegezeit ankündigen. Wer das verpasst, verliert den nahtlosen Übergang und damit Monate gesetzlicher Absicherung.

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Drei abgestufte Ansprüche für Beschäftigte

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten drei Freistellungsoptionen.

Erstens: bis zu zehn Arbeitstage für den Akutfall, in denen die Pflegekasse 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts übernimmt.

Zweitens: bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines Angehörigen zu Hause.

Drittens: bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate umfassen; wer sechs Monate Pflegezeit nimmt, kann danach maximal 18 Monate Familienpflegezeit beanspruchen.

Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz: Sechs Monate Freistellung, aber nicht für jeden

Den Anspruch auf Pflegezeit gibt es nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann beim Arbeitgeber eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen, ist aber nicht zur Zustimmung verpflichtet. Kommt eine freiwillige Vereinbarung zustande, gilt der Kündigungsschutz ab dem Beginn der Freistellung.

Wer den Anspruch hat, muss die Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform ankündigen und dabei Dauer und Umfang mitteilen. Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt auf den freigestellten Anteil, ein gesetzlicher Lohnersatzanspruch besteht nicht. Die finanzielle Absicherung läuft über das BAFzA-Darlehen.

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass der Arbeitgeber der Pflegezeit zustimmen muss oder sie zumindest ablehnen kann. Das Gegenteil ist der Fall: Bei mehr als 15 Beschäftigten ist der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet. Er kann sie nicht mit betrieblichen Gründen verweigern. Das Zustimmungsrecht gilt nur bei teilweiser Freistellung, wenn es um die genaue Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit geht.

Familienpflegezeit: Länger in Teilzeit, aber die Betriebsgrößenschwelle liegt höher

Das Familienpflegezeitgesetz erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, solange die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Eine vollständige Freistellung ist hier nicht möglich. Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende zählen dabei nicht mit.

Wer in einem Betrieb mit 20 Beschäftigten und fünf Auszubildenden arbeitet, hat keinen Anspruch nach dem Familienpflegezeitgesetz. Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, beim Übergang von der Pflegezeit gilt jedoch eine längere Frist.

Die Drei-Monats-Frist: Der häufigste Fehler beim Übergang zur Familienpflegezeit

Wer nach der Pflegezeit nahtlos in die Familienpflegezeit wechseln will, muss die Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen. Bei einer sechsmonatigen Pflegezeit bedeutet das: Die Ankündigung muss spätestens im dritten Monat der Pflegezeit erfolgen, also noch während der Pflegephase.

Wer bis zum Ende der Pflegezeit wartet und dann acht Wochen Vorlauf annimmt, hat die Frist bereits verpasst.

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Das Gesetz verlangt außerdem, dass sich Familienpflegezeit und Pflegezeit nahtlos anschließen, wenn beide für dieselbe pflegebedürftige Person genutzt werden.

Petra M., 52, aus Hannover, nimmt sechs Monate Pflegezeit für ihren Vater. Im vierten Monat bemerkt sie, dass die Freistellung nicht ausreicht, aber die Drei-Monats-Frist für die Familienpflegezeit ist bereits abgelaufen: Sie verliert den Anspruch auf den direkten Übergang.

Finanzierung: Das zinslose BAFzA-Darlehen für die Zeit ohne Gehalt

Für den freigestellten Anteil zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Beschäftigte können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das die Hälfte der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor und während der Freistellung abdeckt. Den Antrag sollte man gleichzeitig mit der Ankündigung beim Arbeitgeber stellen.

Zurückgezahlt werden muss das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, die Mindestrückzahlungsrate liegt bei 50 Euro monatlich. In Härtefällen, etwa wenn nach der Pflegephase Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezogen wird, kann das Darlehen nach Angaben des BAFzA ganz oder teilweise erlassen werden.

Kein Kündigungsschutz ohne wirksame Ankündigung

Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht mit dem ersten Pflegetag, sondern mit der wirksamen Ankündigung. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber nicht kündigen, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung.

Der Schutz erfasst alle Kündigungsarten: ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung und Änderungskündigung. Er endet mit dem Ende der Freistellung. Über Verweispflicht des Familienpflegezeitgesetzes gilt derselbe Schutz auch für die Familienpflegezeit.

Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zuständige oberste Landesbehörde sie vorab genehmigt, was nur bei schwerwiegenden Gründen wie Betriebsschließung oder grober Pflichtverletzung vorkommt.

Arbeitgeber fordern manchmal, der Beschäftigte solle zunächst seinen Resturlaub aufbrauchen. Das ist rechtlich unzulässig: Die Pflegefreistellung ist ein eigenständiger Anspruch und darf nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet werden. Wer das akzeptiert, verliert beides.

Häufige Fragen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Was passiert mit der Rente während der Pflegezeit?

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegt, kann Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Die Voraussetzungen hängen vom Pflegegrad und dem Umfang der Pflegeleistung ab. Den Antrag stellt man bei der Pflegekasse des Angehörigen, automatisch zahlt die Pflegekasse keine Beiträge.

Kann ich die Pflegezeit mehrmals nehmen, wenn ich verschiedene Angehörige pflege?

Ja, für jede pflegebedürftige Person beginnt die Frist neu. Wer zuerst den Vater und später die Mutter pflegt, kann jeweils erneut Freistellung beantragen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass die Pflegezeit für dieselbe Person nicht in mehrere getrennte Abschnitte aufgeteilt werden kann (BAG, 9 AZR 348/10).

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnt?

Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Pflegezeit nicht ablehnen. Wer eine Ablehnung erhält, kann beim Arbeitsgericht auf Freistellung klagen. Bei Arbeitgebern mit maximal 15 Beschäftigten gibt es keinen Rechtsanspruch; dort sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, und bei Ablehnung lohnt die Beratung durch VdK, SoVD oder den Pflegestützpunkt.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz, PflegeZG), aktuelle Fassung (BGBl. I S. 874, zuletzt geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 371)
Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG), aktuelle Fassung (BGBl. I S. 2564, zuletzt geändert durch BGBl. 2024 I Nr. 323)
Bundesministerium für Gesundheit: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 44a – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): Informationen zum zinslosen Darlehen während der Familienpflegezeit
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 348/10, 15.11.2011: Pflegezeit – einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme