Rente: Rentenzuschuss im Mai 2025: Ab dann wird überwiesen

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Der Zuschlag, der seit Juli 2024 zusätzlich zur laufenden Rente gezahlt wird, fußt auf § 307j Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Die Norm bestimmt nicht nur den befristeten Geltungszeitraum – vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 – sondern ordnet den Zuschlag ausdrücklich als eigene monatliche Rentenleistung ein und grenzt ihn damit von der regulären Rentenzahlung ab.

Wer bekommt den Rentenzuschlag?

Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat und die am Stichtag 30. Juni 2024 entweder noch eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder inzwischen in die Altersrente gewechselt sind. Damit erhalten rund drei Millionen der insgesamt gut 21 Millionen Ruheständler in Deutschland den Zuschlag.

Nach welcher Formel wird der Zuschlag berechnet?

Bemessungsgrundlage ist die Nettorente, also die Monatsrente nach Abzug der Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Auf diesen Zahlbetrag wird ein prozentualer Aufschlag von bis zu 7,5 Prozent gewährt. Die individuelle Höhe weist die Deutsche Rentenversicherung in einem separaten Bescheid aus, der parallel zum laufenden Rentenbescheid verschickt wurde.

Wann genau kommt der Zuschlag im Mai 2025?

Während die normale Monatsrente weiterhin – je nach Rentenart und Rentenbeginn – zu Beginn oder zur Monatsmitte überwiesen wird, sieht § 307j Abs. 4 SGB VI für den Zuschlag ein eigenes Zahlungsfenster vor: Er muss zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats auf dem Konto sein. Für Mai 2025 bedeutet das: Das Extra‑Geld trifft irgendwann zwischen dem 10. und dem 20. Mai 2025 ein, ausgezahlt durch den Renten‑Service der Deutschen Post.

Wie wirkt sich die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 auf Zuschlag und Monatsrente aus?

Zwei Monate nach der Mai‑Überweisung steigt der allgemeine Rentenwert turnusgemäß um 3,74 Prozent. Erhöht wird dabei nicht nur die reguläre Monatsrente, sondern auch der Zuschlag, weil das Gesetz den Zuschlag ausdrücklich als Rentenleistung einordnet.

Wer beispielsweise bisher 100 Euro Zuschlag erhält, bekommt ab Juli 2025 rund 103,74 Euro. Damit erfahren die Betroffenen im Juli eine doppelte Aufwertung: einmal für die Rente selbst, einmal für das neue Plus.

Warum zählt der Zuschlag nicht als Einkommen bei Hinterbliebenen‑ und Grundrenten?

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass der Rentenzuschlag nicht auf Witwen‑ oder Witwerrenten angerechnet und auch beim Grundrentenzuschlag außen vor bleibt.

Er soll also weder bestehende Ansprüche mindern noch zu einer Rückforderung oder Kürzung führen. Diese Sonderbehandlung gilt jedoch nur bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 30. November 2025.

Was ändert sich ab Dezember 2025?

Zum 1. Dezember 2025 tritt § 307i SGB VI in Kraft. Dann entfällt die separate Überweisung. Der Zuschlag wird neu berechnet und in den regulären Rentenzahlbetrag integriert, der – wie jede andere Rente – entweder zum Monatsanfang oder zur Monatsmitte fällig wird.

Für die Betroffenen verschwindet damit das bisherige Zwei‑Kontobewegungen‑Modell; das monatliche Gesamtnetto bleibt jedoch – nach der Neuberechnung – unverändert oder fällt teilweise sogar höher aus, weil Verwaltungskosten entfallen.

Welche Rolle spielt der Zahltag für die persönliche Planung?

Auch wenn der Zuschlag nur wenige Tage nach der Hauptzahlung eintrifft, gehört er rechtlich zu den zugesagten Altersbezügen. Rentnerinnen und Rentner dürfen daher fest damit rechnen und etwa laufende Lastschriften oder Daueraufträge entsprechend terminieren.

Gerät die Überweisung einmal in Verzug, kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung nachgehakt werden – Verzugszinsen sieht das Gesetz nämlich nicht vor.

Was sollten Betroffene jetzt beachten?

Alle Empfängerinnen und Empfänger sollten prüfen, ob der Betrag in der gesetzlich vorgegebenen Zeitspanne eingeht und ob die Höhe mit dem Bescheid übereinstimmt.

Wer Unstimmigkeiten bemerkt, sollte sich kurzfristig an das zuständige Service‑Zentrum der Deutschen Rentenversicherung wenden. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsnummer genügt meist, um eine Klärung anzustoßen.

Kommt nach dem 30. November 2025 eine Kürzung?

Ein Minus ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Systemumstellung. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt warnen gleichwohl, dass der Wegfall der Sonderstellung des Zuschlags “künftig bei Bedarfsgemeinschaften zu veränderten Anrechnungen führen könnte.”

Anhalt rät deshalb dazu, die Rentenmitteilungen rund um den Jahreswechsel 2025 / 2026 genau anzuschauen und bei Unklarheiten unabhängigen Rat einzuholen.

Fazit: Ein kleiner Betrag mit großer Signalwirkung

Der Rentenzuschlag ist eine politisch gewollte Anerkennung für jene, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen schon früh aus dem Berufsleben ausscheiden mussten.

Im Mai 2025 zeigt sich erneut, wie eng die Deutsche Rentenversicherung an das Gesetz gebunden ist: Zwischen dem 10. und dem 20. darf das Extra‑Geld nicht nur erwartet, sondern auch eingefordert werden. Dass es zum 1. Juli 2025 noch einmal steigt, unterstreicht die Bedeutung dieser Leistung – und macht deutlich, wie dynamisch das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist.