EM-Rente: Sechs Monate Arbeitserprobung verlängert diese Frist nicht

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf ausprobieren, ob eine Rückkehr ins Berufsleben wieder möglich ist. Selbst eine Tätigkeit mit deutlich mehr Arbeitsstunden führt während einer geschützten Arbeitserprobung nicht allein deshalb zum Verlust des Rentenanspruchs. In der Regel gilt dieser Schutz sechs Monate lang.

Doch die Regelung hat eine wichtige Grenze. Läuft eine befristete Erwerbsminderungsrente während der Arbeitserprobung aus, verlängert sich die Bewilligung nicht von selbst. Außerdem kann ein zu hoher Verdienst die monatliche Rentenzahlung trotz des geschützten Anspruchs verringern.

Wann sechs Monate Arbeit ohne Rentenverlust möglich sind

Seit Januar 2024 ermöglicht § 43 Absatz 7 SGB VI eine Arbeitserprobung. Versicherte können eine neue Beschäftigung aufnehmen, ihre bisherige Arbeitszeit erhöhen oder eine selbstständige Tätigkeit ausprobieren.

Bei voller Erwerbsminderung liegt eine solche Erprobung vor, wenn Betroffene drei Stunden oder mehr täglich arbeiten. Bei teilweiser Erwerbsminderung beginnt die entsprechende Grenze bei sechs Stunden.

Die Rentenversicherung legt den Zeitraum individuell fest. Üblich sind sechs Monate, in besonderen Fällen ist auch eine kürzere oder längere Erprobung möglich.

Wird die Beschäftigung anschließend dauerhaft in größerem Umfang fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung, ob weiterhin eine Erwerbsminderung besteht. Allein wegen der während der geschützten Erprobung geleisteten Arbeitsstunden müssen die bereits gezahlten Renten nicht zurückerstattet werden.

Befristete EM-Rente endet trotz Arbeitserprobung

Besonders wichtig ist § 102 SGB VI. Danach endet eine befristete Erwerbsminderungsrente mit Ablauf des bewilligten Zeitraums.

Ein Beispiel zeigt die Folgen. Ein Mann erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, die bis zum 31. März 2027 bewilligt ist. Am 1. Januar 2027 beginnt er eine Arbeitserprobung und arbeitet täglich vier Stunden.

Obwohl eine Arbeitserprobung normalerweise sechs Monate dauert, besteht dadurch kein Anspruch auf Rentenzahlungen bis Ende Juni. Die bisherige Bewilligung endet weiterhin am 31. März.

Damit die Rente anschließend weitergezahlt werden kann, muss rechtzeitig eine Weitergewährung beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft dann erneut die gesundheitlichen Voraussetzungen.

Wer erst kurz vor Ablauf der Befristung eine Beschäftigung beginnt, sollte deshalb beide Verfahren frühzeitig mit dem Rentenversicherungsträger abstimmen.

Hinzuverdienst kann die Rente weiterhin kürzen

Die Arbeitserprobung schützt nicht vor den Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Nach § 96a SGB VI gelten die jährlichen Hinzuverdienstgrenzen auch während dieser sechs Monate.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Grenze 2026 insgesamt 20.763,75 Euro. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt sie bei mindestens 41.527,50 Euro. Abhängig von früheren Verdiensten kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

Wer die maßgebliche Grenze überschreitet, muss mit einer Kürzung rechnen. Dabei werden 40 Prozent des übersteigenden Jahresverdienstes auf die Rente angerechnet, umgerechnet auf einen Monatsbetrag.

Eine Rente kann deshalb während der Arbeitserprobung gekürzt werden, obwohl der Rentenanspruch wegen der höheren Arbeitszeit zunächst bestehen bleibt.

Arbeitserprobung vorher der Rentenversicherung mitteilen

Für die Arbeitserprobung ist kein besonderer Formantrag vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, die geplante Tätigkeit möglichst vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

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Benötigt werden Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, eine Beschreibung der Aufgaben und eine Schätzung des voraussichtlichen Verdienstes.

Auch Veränderungen während der Erprobung sollten gemeldet werden. Dazu gehören eine Verringerung der Arbeitszeit, das Ende der Tätigkeit oder gesundheitliche Probleme, die eine Fortsetzung erschweren.

Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kann eine individuelle Beratung sinnvoll sein. Das Fachportal www.autismus-wissen.de erläutert für Menschen mit Autismus unter anderem die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente und die Bedeutung des verbliebenen Leistungsvermögens.

Warum der Arbeitsversuch nicht immer sechs Monate dauern muss

Nicht jede Erprobung verläuft gleich. Manche Betroffene müssen ihre Arbeit bereits nach wenigen Wochen aus gesundheitlichen Gründen reduzieren. Andere benötigen wegen wechselnder Belastbarkeit mehr Zeit.

Die Rentenversicherung kann den Erprobungszeitraum deshalb im Einzelfall anpassen. Eine Verlängerung über sechs Monate hinaus muss jedoch individuell geklärt werden.

Der entscheidende Unterschied bleibt, dass der geschützte Arbeitsversuch keine neue Rentenbewilligung ersetzt. Über weitere Regeln berichten wir im Artikel EM-Rente und sechs Monate Arbeitserprobung.

Häufige Fragen zur Arbeitserprobung

Kann ich sechs Monate Vollzeit arbeiten und meine EM-Rente behalten?

Während einer anerkannten Arbeitserprobung kann der Rentenanspruch trotz höherer Arbeitszeit bestehen bleiben. Die Hinzuverdienstgrenzen und das Ende einer befristeten Bewilligung gelten jedoch weiterhin.

Was passiert, wenn meine EM-Rente während der Erprobung ausläuft?

Die bisherige Bewilligung endet zum festgelegten Zeitpunkt. Für eine weitere Rentenzahlung ist eine entsprechende Entscheidung der Rentenversicherung erforderlich.

Muss ich nach erfolgreicher Arbeitserprobung die Rente zurückzahlen?

Nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit während der geschützten Erprobung. Wurde allerdings zu viel Einkommen erzielt, können sich wegen der Hinzuverdienstanrechnung Rückforderungen ergeben.

Quellen

§ 43 SGB VI, Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere Absatz 7

§ 102 SGB VI, Befristung von Renten

§ 96a SGB VI, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Deutsche Rentenversicherung, Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente

Deutsche Rentenversicherung, Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen 2026, 22. Januar 2026

Deutsche Rentenversicherung, Arbeitserprobung und Rückkehr in den Beruf, 24. August 2026

Autismus Wissen, Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung, 17. Oktober 2026