EM-Rente: Kaum bekannt – Rentenversicherung zahlt über 3.000 Euro an Leistungen zusätzlich

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt, hat damit nicht das Ende seiner Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erreicht, sondern erst den Anfang. Die DRV schuldet EM-Rentnern ein Paket weiterer Leistungen, das in keinem Rentenbescheid erklärt wird: bezahlte Haushaltshilfe während einer stationären Reha, Kostenübernahme für die Kinderbetreuung, onkologische Nachsorge und das Recht, medizinische Rehabilitation auch nach Rentenbewilligung weiterhin zu beanspruchen. Wer diese Ansprüche nicht aktiv stellt, verliert sie ersatzlos.

Ein EM-Rentner mit einem Kind unter zwölf Jahren kann allein für eine vierwöchige stationäre Rehabilitation über tausend Euro an ergänzenden Leistungen beanspruchen, ohne dass die DRV ihn dabei von sich aus informiert.

Medizinische Rehabilitation nach Erwerbsminderungsrente: Anspruch endet nicht mit dem Rentenbescheid

Viele EM-Rentner glauben, die Rentenversicherung sei für sie nach der Bewilligung nicht mehr zuständig. Diese Annahme ist falsch. Die Deutsche Rentenversicherung hat selbst klargestellt: Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, behält den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Das gilt unabhängig davon, ob die Rente befristet oder dauerhaft bewilligt wurde.

Medizinische Rehabilitation durch die DRV meint stationäre oder ambulante Reha-Maßnahmen in einer zugelassenen Einrichtung. Die Rentenversicherung entscheidet nach dem Prinzip der Erforderlichkeit: Wenn die Reha die Gesundheit stabilisieren oder verbessern kann, muss sie gewährt werden. Betroffene können diesen Anspruch selbst stellen, ohne auf eine Aufforderung der DRV zu warten.

Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation richtet sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer diesen Antrag stellt, bevor ein Weitergewährungsverfahren zur EM-Rente läuft, hat eine stärkere Ausgangsposition.

Ergänzend zu medizinischen Maßnahmen kennt das Rentenrecht weitere Leistungen, die auf den Rentenbescheid selbst keinen Einfluss haben, aber unmittelbar Geld bedeuten. Zu diesen ergänzenden Leistungen zählen Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten während jeder DRV-finanzierten Reha-Maßnahme.

Sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Eingliederung, Onkologie und was dazwischen liegt

Neben medizinischer und beruflicher Rehabilitation kennt das Gesetz eine dritte Kategorie, die im öffentlichen Bewusstsein fast vollständig fehlt. Das Rentenrecht fasst unter dem Begriff „sonstige Leistungen zur Teilhabe” Ansprüche zusammen, die auch EM-Rentner betreffen.

Erstens: Eingliederungsleistungen für Versicherte, die in das Erwerbsleben zurückkehren wollen und für die der reguläre Leistungskatalog nicht ausreicht.

Zweitens, und das ist für viele EM-Rentner mit einer Krebserkrankung entscheidend: Leistungen zur onkologischen Nachsorge.

Das Gesetz ist in diesem Punkt ausdrücklich weit gefasst. Onkologische Nachsorge durch die DRV steht nicht nur Versicherten zu, die selbst an einer malignen Tumor- oder Systemerkrankung leiden. Eingeschlossen sind auch Bezieher einer Rente und ausdrücklich ihre jeweiligen Angehörigen.

Ein EM-Rentner, dessen Partnerin oder Kind an Krebs erkrankt ist, kann über den eigenen Rentenanspruch Leistungen zur onkologischen Nachsorge für die ganze Familie beanspruchen. Voraussetzung ist, dass die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, was bei einem EM-Rentner mit erfüllter allgemeiner Wartezeit von fünf Jahren nahezu immer zutrifft.

Die DRV Bund hat für diesen Bereich eigene Ca-Richtlinien erlassen. Danach kommen onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Tumor- oder Systemerkrankungen in Betracht. Vorstadien einer Krebserkrankung (Praecancerosen) und oberflächliche Karzinome fallen nicht darunter.

Betroffene sollten die genaue Diagnose vorab mit dem behandelnden Arzt klären. Der Reha-Beratungsdienst der DRV Bund berät kostenlos unter 030 / 865-0, auch zu diesen spezifischen Fragen.

Haushaltshilfe während der Reha: Bis zu 98 Euro täglich, aber nur auf Antrag

Jede stationäre medizinische oder berufliche Rehabilitation, die die DRV finanziert, löst für bestimmte EM-Rentner einen weiteren Anspruch aus: Haushaltshilfe. Die Rentenversicherung stellt keine eigene Arbeitskraft, sie übernimmt die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft.

Der Anspruch gilt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Reha noch nicht zwölf Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist, und wenn keine andere volljährige Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann.

Den Antrag müssen Betroffene vor Beginn der Reha stellen. Wer ihn erst danach einreicht, riskiert eine Ablehnung, selbst wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind. Das Formular heißt G0581 und ist auf der Website der Deutschen Rentenversicherung abrufbar.

Das Hessische Landessozialgericht hat außerdem entschieden, dass Versicherte die Haushaltshilfe auch dann beauftragen dürfen, bevor die DRV eine förmliche Entscheidung getroffen hat, sofern die Reha-Maßnahme dringlich und nicht aufschiebbar ist.

Der Höchstbetrag, den die DRV erstattet, richtet sich nach der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese beträgt in 2026 monatlich 3.955 Euro. Daraus ergibt sich ein Tageshöchstsatz von 98 Euro für einen achtstündigen Arbeitstag, umgerechnet 12,25 Euro je Stunde. Wer für vier Stunden täglich Haushaltshilfe benötigt, erhält bis zu 49 Euro pro Einsatztag.

Das gilt auch für nicht-professionelle Ersatzkräfte wie Nachbarinnen oder Bekannte. Auch Verwandte bis zum zweiten Grad können unter bestimmten Bedingungen entlohnt werden, wenn sie tatsächlich tätig werden.

Beispiel: Klaus R., 53 Jahre, aus Dortmund, bezieht seit anderthalb Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren Herzerkrankung. Seine Frau arbeitet in Teilzeit, die gemeinsame Tochter ist neun Jahre alt. Als seine DRV eine vierwöchige stationäre Herzreha bewilligt, stellt Klaus R. gleichzeitig Antrag auf Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Er wählt die Haushaltshilfe: Eine Nachbarin kommt vier Stunden täglich. Für 20 Arbeitstage à 4 Stunden erstattet die DRV 980 Euro (20 × 49 Euro). Zusätzlich werden 200 Euro Kinderbetreuungskosten für die Tochter übernommen. Klaus R. erhält 1.180 Euro, ohne dass die DRV ihn je darauf hingewiesen hätte.

Kinderbetreuungskosten: 200 Euro pro Kind und Monat seit 2025

Wer die Kinderbetreuung während einer Reha anders organisiert, zum Beispiel durch eine Tagesmutter oder die verlängerte Kita-Zeit, kann Kinderbetreuungskosten geltend machen statt der Haushaltshilfe. Die Grenze liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 200 Euro je Kind und Monat.

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Zwei Kinder unter zwölf Jahren bedeuten damit bis zu 400 Euro monatlich. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten schließen sich jedoch gegenseitig aus: Wer die eine Leistung wählt, erhält die andere nicht dazu.

Die Kostenerstattung erfolgt gegen Nachweis. Rechnungen, Quittungen oder Bestätigungen der Betreuungseinrichtung müssen eingereicht werden. Die DRV erstattet bis zum Höchstlimit, nicht automatisch die volle Summe. Wer die Kosten nicht belegen kann, erhält auch keine Erstattung. Der Antrag gilt, genau wie bei der Haushaltshilfe, für die Reha-Periode und muss vor deren Beginn gestellt sein.

So beantragen Sie die Leistungen: Drei Schritte, bevor die Reha beginnt

Der häufigste Fehler bei all diesen Leistungen ist ein einziger: zu spät beantragen. Alle ergänzenden Leistungen der DRV, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten und der Antrag auf die Reha-Maßnahme selbst, müssen vor dem ersten Tag der Maßnahme gestellt sein.

Das klingt selbstverständlich, wird aber regelmäßig versäumt, weil EM-Rentner die Bewilligung der Reha als ausreichend betrachten.

Der Weg ist klar. Schritt eins: Sobald die DRV eine Reha-Maßnahme ankündigt oder bewilligt, prüfen, ob ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt.

Schritt zwei: Das Formular G0581 „Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten” herunterladen, ausfüllen und vor Beginn der Reha an den zuständigen Rentenversicherungsträger schicken.

Schritt drei: Belege über entstandene Kosten sammeln und nach Abschluss der Reha einreichen.

Wer Fragen zur onkologischen Nachsorge hat oder klären will, ob ein Recht auf Eingliederungsleistungen besteht, wendet sich direkt an den Reha-Beratungsdienst der DRV Bund. Die Beratung ist kostenfrei, die Rufnummer lautet 030 / 865-0. Beratungsgespräche können persönlich, per Video und in Sprechstunden in vielen Reha-Kliniken und Berufsförderungswerken stattfinden.

EM-Rentner, die außerdem prüfen wollen, ob eine probeweise Rückkehr in das Erwerbsleben infrage kommt, haben das gesetzlich garantierte Recht auf eine Arbeitserprobung ohne Verlust des Rentenanspruchs. Auch diese Möglichkeit erklärt die DRV nicht ungefragt.

Häufige Fragen zu Leistungen der DRV für EM-Rentner

Muss ich die Haushaltshilfe bei der DRV beantragen oder erhalte ich sie automatisch?

Sie müssen aktiv beantragen. Die DRV gewährt Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten ausschließlich auf Antrag mit dem Formular G0581. Der Antrag muss vor Beginn der Reha-Maßnahme beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingegangen sein. Eine rückwirkende Beantragung wird abgelehnt.

Können auch volljährige Verwandte als Haushaltshilfe abgerechnet werden?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Verwandte bis zum zweiten Grad, also zum Beispiel Geschwister oder Eltern, können als Ersatzkraft tätig sein und eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die DRV erstattet aber nur tatsächlich entstandene Kosten bis zum Höchstsatz, nicht pauschal. Nicht erwerbstätige Verwandte, die ohnehin im Haushalt helfen würden, lösen keinen Erstattungsanspruch aus.

Was ist der Unterschied zwischen onkologischer Nachsorge nach § 31 SGB VI und einer regulären medizinischen Reha?

Die medizinische Rehabilitation zielt auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Die onkologische Nachsorge nach den sonstigen Leistungen des Rentenrechts hat einen eigenständigen Charakter:

Sie richtet sich gegen die körperlichen, seelischen und sozialen Folgen einer Krebserkrankung. Für sie gelten die Ca-Richtlinien der DRV Bund. Der Vorteil für EM-Rentner: Angehörige sind ausdrücklich eingeschlossen.

Gilt die Haushaltshilfe auch bei ambulanter Rehabilitation?

Ja, die Haushaltshilfe ist nicht auf stationäre Maßnahmen beschränkt. Sie kann auch bei ambulanter Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben beantragt werden, sofern die Durchführung der Maßnahme die Haushaltsführung tatsächlich unmöglich macht. Wie bei der stationären Reha sind die Antragsvoraussetzungen und der Antragszeitpunkt identisch.

Verliere ich meinen EM-Rente-Anspruch, wenn ich eine Reha beantrage?

Nein. Ein selbst gestellter Antrag auf medizinische Rehabilitation endet weder die laufende Rente noch gefährdet er den Weitergewährungsanspruch. Die DRV prüft ohnehin regelmäßig, ob Reha-Maßnahmen sinnvoll sind.

Wer selbst initiativ ist, zeigt Kooperation, die in Weitergewährungsverfahren positiv bewertet werden kann. Wer allerdings eine von der DRV angeordnete Reha ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund ablehnt, riskiert Nachteile im laufenden Verfahren.

Quellen

dejure.org: § 31 SGB VI, Sonstige Leistungen (Fassung ab 01.07.2020, BGBl. I S. 1248)

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 31 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)

Deutsche Rentenversicherung: FAQ Rehabilitation, Seite Erwerbsminderungsrente und medizinische Rehabilitation

Deutsche Rentenversicherung: Formular G0580, Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (Stand 01.01.2026)

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026), BGBl. 2025 I Nr. 63

Hessisches Landessozialgericht: Urteil L 2 R 360/18