Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner können einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt ihn jedoch nur auf Antrag.
Privatversicherte erhalten 2026 rechnerisch bis zu 8,55 Prozent des Zahlbetrags ihrer gesetzlichen Rente. Wer den Antrag zu spät stellt, kann mehrere Monatszahlungen verlieren.
Wer Anspruch auf den Zuschuss hat
Anspruch haben Bezieher einer gesetzlichen Rente, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt. Geregelt ist dies in § 106 SGB VI.
Auch Bezieher einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente können den Zuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass keine Pflichtversicherung in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner benötigen keinen Antrag. Die Rentenversicherung übernimmt ihren Anteil bereits über die monatliche Beitragsabrechnung.
Ob eine solche Pflichtversicherung besteht, hängt primär von den Versicherungszeiten in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ab. Unser Beitrag zur 9/10-Regel der Krankenversicherung der Rentner erklärt die Voraussetzungen.
So unterscheiden sich die Zuschüsse
| Versicherungsstatus | Beteiligung der Rentenversicherung |
|---|---|
| Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner | Die Beteiligung am Krankenversicherungsbeitrag erfolgt automatisch. |
| Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung | 7,3 Prozent des Zahlbetrags der gesetzlichen Rente zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes der gewählten Krankenkasse |
| Private Krankenversicherung | Derzeit bis zu 8,55 Prozent des Zahlbetrags der gesetzlichen Rente, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen |
Der Antrag sollte zusammen mit der Rente gestellt werden
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Zuschuss direkt mit der Rente zu beantragen. Dafür steht der Antrag R0820 online und als PDF zur Verfügung.
Wer bereits Rente bezieht, kann den Antrag nachholen. Bei einer privaten Krankenversicherung muss das Versicherungsunternehmen die anrechenbaren Aufwendungen in der Regel bestätigen, wofür das Formular R0821 verwendet werden kann.
Nach der Bewilligung wird der Zuschuss im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen und zusätzlich zur Rente ausgezahlt. Freiwillig oder privat Versicherte sollten deshalb prüfen, ob der Betrag im Bescheid enthalten ist.
Fehlt der Zuschuss trotz eines gestellten Antrags, sollte die Rentenversicherung umgehend um Klärung gebeten werden. Weitere mögliche Fehler erläutert unser Beitrag über die Prüfung des Rentenbescheids.
Nach drei Monaten droht ein dauerhafter Verlust
Bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten gilt grundsätzlich eine Drei-Monats-Frist. Der Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat eingehen, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren.
Beginnt die Rente beispielsweise am 1. August und besteht bereits eine freiwillige oder private Krankenversicherung, endet die Frist am 30. November. Bei einem rechtzeitigen Antrag kann der Zuschuss ab August gezahlt werden.
Geht der Antrag erst im Dezember ein, beginnt die Zahlung grundsätzlich mit dem Antragsmonat. Die Monate August bis November werden dann nicht nachgezahlt.
Die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung zu § 108 SGB VI sehen allerdings Ausnahmen vor. Das kann etwa gelten, wenn ein Rentner erst später erfährt, dass er die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt.
Eine andere Frist kann auch gelten, wenn die Krankenkasse rückwirkend eine freiwillige Versicherung feststellt oder nachträglich Beiträge verlangt. In diesen Fällen sollte der Zuschuss sofort nach Zugang der Entscheidung oder Beitragsforderung beantragt werden.
Für Hinterbliebenenrenten gelten andere Fristen
Bei Hinterbliebenenrenten kann der Zuschuss für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Rentenanspruch und die freiwillige oder private Krankenversicherung bereits bestanden.
Für Witwen- und Witwerrenten an geschiedene Ehegatten gilt eine andere Regelung. Hier wird der Zuschuss frühestens ab dem Folgemonat des Antrags gezahlt.
Freiwillig Versicherte erhalten den halben Zusatzbeitrag
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern übernimmt die Rentenversicherung zunächst 7,3 Prozent. Das entspricht der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags von 14,6 Prozent.
Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, den die jeweilige Krankenkasse verlangt. Erhebt sie etwa einen Zusatzbeitrag von 3,4 Prozent, steigt der Zuschuss um weitere 1,7 Prozent.
Berechnet wird der Zuschuss aus dem Zahlbetrag der gesetzlichen Rente. Der gesetzliche Begriff lautet „Zahlbetrag der Rente“; die Deutsche Rentenversicherung spricht vereinfachend häufig von der Bruttorente.
Freiwillig Versicherte zahlen möglicherweise auch auf Betriebsrenten, Arbeitseinkommen, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen Krankenversicherungsbeiträge. Für diese weiteren Einnahmen zahlt die Rentenversicherung keinen Zuschuss.
Privatversicherte erhalten derzeit bis zu 8,55 Prozent
Bei privat krankenversicherten Rentnern setzt sich der Prozentsatz aus 7,3 Prozent und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zusammen. Dieser liegt derzeit bei 2,5 Prozent, sodass weitere 1,25 Prozent hinzukommen.
Insgesamt können Privatversicherte damit 8,55 Prozent ihres gesetzlichen Rentenbetrags erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass zusätzlich eine Beitragsgrenze gilt.
Der Zuschuss darf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung nicht überschreiten. Beiträge zur Pflegeversicherung und für ein Krankentagegeld bleiben bei der Berechnung außen vor.
Steigt oder sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen, kann sich auch der Prozentsatz für Privatversicherte ändern. Eine höhere private Versicherungsprämie führt dagegen nicht zu mehr Geld, wenn der aus der Rente errechnete Höchstbetrag bereits erreicht ist.
Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss
Die Beteiligung nach § 106 SGB VI betrifft ausschließlich die Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung müssen Rentner vollständig selbst tragen – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Änderungen des Versicherungsstatus müssen gemeldet werden
Wechselt ein Rentner von der freiwilligen oder privaten Versicherung in eine gesetzliche Pflichtversicherung, endet der Anspruch auf den gesonderten Zuschuss. Der neue Versicherungsstatus sollte der Rentenversicherung deshalb umgehend mitgeteilt werden.
Privatversicherte sollten außerdem eine neue Beitragsbescheinigung einreichen, wenn sich ihre Krankenversicherungsprämie ändert. Das ist besonders wichtig, wenn der bisherige Zuschuss wegen einer niedrigen Versicherungsprämie begrenzt wurde.
Beispiel aus der Praxis: Ein später Antrag kostet 726,75 Euro
Herr M. erhält seit dem 1. Januar 2026 eine Altersrente von 1.700 Euro und ist privat krankenversichert. Seine anrechenbaren Krankenversicherungsaufwendungen betragen 430 Euro im Monat.
Aus 8,55 Prozent seiner Rente ergibt sich ein Zuschuss von 145,35 Euro. Die Hälfte seiner tatsächlichen Aufwendungen beträgt 215 Euro, sodass er den errechneten Zuschuss vollständig erhalten kann.
Herr M. stellt den Antrag jedoch erst im Juni. Die Drei-Monats-Frist endete bereits am 30. April, weshalb die Zahlung grundsätzlich erst im Juni beginnt.
Für die Monate Januar bis Mai verliert Herr M. insgesamt 726,75 Euro. Hätte er den Zuschuss zusammen mit der Rente oder spätestens bis Ende April beantragt, wäre die Zahlung bereits ab Januar möglich gewesen.
Fragen und Antworten zum Krankenkassenzuschuss
Wer muss den Zuschuss selbst beantragen?
Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Bezieher einer gesetzlichen Rente müssen den Zuschuss beantragen. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner benötigen keinen gesonderten Antrag.
Wie hoch ist der Zuschuss im Jahr 2026?
Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten 7,3 Prozent des Zahlbetrags ihrer gesetzlichen Rente zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitragssatzes ihrer Krankenkasse. Bei Privatversicherten sind derzeit bis zu 8,55 Prozent des Zahlbetrags möglich, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen.
Kann der Zuschuss rückwirkend gezahlt werden?
Bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten ist eine Zahlung ab Beginn der Voraussetzungen möglich, wenn der Antrag innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellt wird. Nach Ablauf der Frist beginnt der Zuschuss grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen gelten.
Wird auch die Pflegeversicherung bezuschusst?
Nein. Der Zuschuss betrifft ausschließlich die Krankenversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Rentner selbst bezahlen.
Gilt der Anspruch auch bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten?
Ja, wenn eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht und keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht vorliegt. Für Hinterbliebenenrenten gelten jedoch andere Vorschriften zum Zahlungsbeginn.




