Rechtliche Betreuung 2026: Angehörige erhalten mehr Geld und haben weniger Bürokratie

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die jährliche Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer 450 Euro je Betreuung.

Zugleich wurden die Pflichten beim Ende einer Betreuung neu geregelt: Eine umfangreiche Schlussrechnung ist nur noch bei einem Betreuerwechsel vorgeschrieben, während beim vollständigen Ende der Betreuung grundsätzlich eine Vermögensübersicht genügt.

Die Neuerungen entlasten vor allem Angehörige, die vom Betreuungsgericht bestellt wurden und das Amt unentgeltlich führen. Familien sollten jedoch genau unterscheiden: Die 450 Euro stehen nicht jeder Person zu, die einen Angehörigen pflegt, im Alltag unterstützt oder aufgrund einer Vorsorgevollmacht handelt.

Was sich 2026 geändert hat

Grundlage ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, dessen betreuungsrechtliche Änderungen überwiegend seit Jahresbeginn 2026 gelten. Das Gesetz erhöht den pauschalen Auslagenersatz für Ehrenamtliche, verändert die Behandlung einer vorübergehenden Verhinderung und vereinfacht die Abwicklung nach dem Ende der Betreuung.

Daneben wurde die Bezahlung beruflicher Betreuer neu gestaltet. Diese Vorschriften sind von der Aufwandspauschale für Angehörige und andere Ehrenamtliche zu trennen, denn die Pauschale ist keine Vergütung für geleistete Arbeitszeit.

Bereich Regelung seit 2026
Aufwandspauschale 450 Euro pro Betreuungsjahr und geführter Betreuung, wenn der Anspruch ab dem 1. Januar 2026 fällig wird.
Inflationsausgleich Die befristete Sonderzahlung von 24 Euro für 2024 und 2025 ist ausgelaufen und wird 2026 nicht zusätzlich gezahlt.
Verhinderungsbetreuung Der ehrenamtliche Hauptbetreuer behält die volle Pauschale; ein ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält sie nur anteilig für seine tatsächliche Einsatzzeit.
Vollständiges Ende der Betreuung Statt einer allgemeinen Schlussrechnung sind regelmäßig eine Vermögensübersicht und eine Schlussmitteilung an das Gericht erforderlich.
Betreuerwechsel Der bisherige Betreuer muss einen Schlussbericht und grundsätzlich eine Schlussrechnung vorlegen; für gesetzlich befreite Betreuer genügt eine Vermögensübersicht.
Berufliche Betreuung Das Vergütungssystem wurde von 60 Fallgestaltungen auf 16 monatliche Pauschalen in zwei Vergütungsstufen verkleinert.

Die 450 Euro gibt es nur nach gerichtlicher Bestellung

Anspruchsberechtigt ist, wer vom Betreuungsgericht als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer bestellt wurde und für diese Betreuung keine Vergütung erhält. Ob es sich um ein Kind, einen Ehepartner, ein Geschwister, einen Freund oder eine andere Person handelt, ist für die Pauschale nicht ausschlaggebend.

Bloße Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds reichen nicht aus. Auch eine bevollmächtigte Person hat allein aufgrund einer Vorsorgevollmacht keinen Anspruch aus Paragraf 1878 BGB.

Rechtliche Betreuung und Pflege sind zwei verschiedene Sachverhalte. Wer diese Abgrenzung im Familienalltag prüfen möchte, findet dazu den Beitrag „Pflegegeld: Was zählt als Pflege, was als Betreuung?“.

Über die Bestellung entscheidet das Amtsgericht als Betreuungsgericht. Wie ein Verfahren beginnt und welche Unterlagen dabei wichtig werden können, erklärt der Beitrag „Betreuung beantragen – so bekommst Du Hilfe für den Alltag“.

Warum die Pauschale jetzt 450 Euro beträgt

Die Höhe wird nicht frei vom Gericht festgesetzt. Nach Paragraf 1878 BGB entspricht sie dem 18-Fachen des Höchstbetrags, den ein Zeuge für eine Stunde versäumter Arbeitszeit erhalten kann; dieser Stundensatz beträgt 25 Euro.

Damit steigt der dauerhafte Betrag von 425 auf 450 Euro. Die Pauschale soll typische Ausgaben wie Porto, Telefon, Kopien oder Fahrten abdecken, ohne dass für jeden einzelnen Betrag eine Quittung vorgelegt werden muss.

Die Erhöhung darf dennoch nicht mit einem Plus von 25 Euro gegenüber jeder Auszahlung des Vorjahres verwechselt werden. Ehrenamtliche Betreuer konnten für Pauschalen, die 2024 oder 2025 fällig wurden, zusätzlich eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 24 Euro erhalten.

Damals waren somit bis zu 449 Euro möglich. Da die Sonderzahlung am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist, liegt die reguläre Zahlung 2026 gegenüber diesem Gesamtbetrag nur einen Euro höher.

Die Fälligkeit richtet sich nach dem Betreuungsjahr

Die Aufwandspauschale wird nicht automatisch zum Jahresanfang fällig. Das erste Betreuungsjahr endet zwölf Monate nach der gerichtlichen Bestellung; erst dann kann die erste volle Pauschale verlangt werden.

Für die Höhe kommt es nach dem Merkblatt der Justiz Nordrhein-Westfalen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Wird der Anspruch am oder nach dem 1. Januar 2026 fällig, beträgt er 450 Euro, selbst wenn ein Teil des Betreuungsjahres noch im Jahr 2025 lag.

Endet das Amt während eines laufenden Betreuungsjahres, wird die Pauschale nach Monaten berechnet. Ein angefangener Monat gilt dabei als voller Monat, sodass pro anzurechnendem Monat 37,50 Euro entstehen.

Ohne Einzelbelege oder mit genauer Abrechnung

Ehrenamtliche können zwischen der Pauschale und dem Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen wählen. Beide Varianten dürfen für dieselben Ausgaben nicht nebeneinander genutzt werden; bereits gezahlter Vorschuss oder Auslagenersatz mindert die Pauschale.

Wer nicht mehr als 450 Euro ausgegeben hat, fährt mit der Pauschale meist einfacher, weil keine Einzelbelege eingereicht werden müssen. Liegen die nachweisbaren Kosten deutlich höher, kann die Abrechnung nach Paragraf 1877 BGB günstiger sein.

Dann sollten Datum, Anlass und Höhe jeder Ausgabe nachvollziehbar dokumentiert werden. Für den Ersatz einzelner Aufwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von 15 Monaten ab ihrer Entstehung, während für die Jahrespauschale eine andere Ausschlussfrist greift.

Der Antrag sollte nicht aufgeschoben werden

Die Pauschale wird nicht allein wegen der Bestellung ausgezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wurde.

Ist die Pauschale beispielsweise irgendwann im Jahr 2026 fällig geworden, muss sie spätestens am 30. Juni 2027 beim Betreuungsgericht geltend gemacht sein. Der Antrag kann nach den Hinweisen der Justiz formlos gestellt werden; viele Landesjustizverwaltungen bieten zudem Vordrucke an.

Eine Erleichterung gilt nach dem ersten ausdrücklichen Antrag. In den Folgejahren zählt die Einreichung des Jahresberichts zugleich als Antrag auf die Pauschale, sofern der Betreuer nicht ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung verzichtet.

Wer die 450 Euro bezahlt

Verfügt die betreute Person über einzusetzendes Vermögen, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen sie. Ist sie im Sinne von Paragraf 1880 BGB mittellos, kann die Pauschale nach Paragraf 1879 BGB aus der Staatskasse verlangt werden.

Mittellosigkeit bedeutet nicht lediglich, dass die laufenden Einnahmen niedrig sind. Geprüft wird, ob die betreute Person den Betrag aus dem sozialhilferechtlich einzusetzenden Vermögen aufbringen kann; Nachweise können deshalb erforderlich sein.

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen und besitzt die betreute Person genügend Vermögen, kann die fällige Pauschale nach den gerichtlichen Hinweisen aus diesem Vermögen entnommen werden. Die Entnahme wird später im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung nachvollzogen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Steuern und Grundsicherung: Die Pauschale bleibt regelmäßig anrechnungsfrei

Eine einzelne Aufwandspauschale von 450 Euro bleibt in der Regel einkommensteuerfrei. Paragraf 3 Nummer 26b EStG stellt solche Zahlungen bis zum Freibetrag nach Nummer 26 steuerfrei; dieser liegt 2026 bei 3.300 Euro im Jahr.

Bei mehreren Betreuungen oder weiteren Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit muss die gemeinsame Grenze beachtet werden. Wer mehrere Pauschalen erhält und zugleich die Übungsleiterregelung nutzt, sollte die steuerliche Zusammenrechnung prüfen lassen.

Auch beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II werden Aufwandspauschalen nach Paragraf 1878 BGB bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen berücksichtigt. Entsprechendes sieht das SGB XII für die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vor.

Der Zufluss sollte dem Leistungsträger trotzdem mit dem Beschluss über die Betreuerbestellung und dem Festsetzungsbescheid gemeldet werden. Weitere Hinweise zur Anrechnungsfreiheit enthält der Beitrag „Bürgergeld: Diese 3.300 Euro bleiben anrechnungsfrei“.

Volle Pauschale trotz vorübergehender Vertretung

Eine weitere Änderung betrifft den Fall, dass ein ehrenamtlicher Hauptbetreuer wegen Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen tatsächlichen Grund zeitweise verhindert ist. Seine Pauschale wird wegen der vorübergehenden Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Verhinderungsbetreuers seit 2026 nicht mehr anteilig gekürzt.

Der Hauptbetreuer kann daher die vollen 450 Euro beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ebenfalls ehrenamtlicher Verhinderungsbetreuer erhält eine eigene Pauschale dagegen nur anteilig für die Zeit, in der er tatsächlich tätig wurde.

Die Änderung soll verhindern, dass eine notwendige Vertretung für den Hauptbetreuer finanziell nachteilig wird. Voraussetzung bleibt eine gerichtliche Bestellung des Verhinderungsbetreuers; eine bloße private Absprache genügt dafür nicht.

Weniger Unterlagen beim vollständigen Ende der Betreuung

Besonders spürbar ist die Vereinfachung, wenn die Betreuung vollständig endet, etwa nach ihrer gerichtlichen Aufhebung oder durch den Tod der betreuten Person. Seit 2026 ist in diesen Fällen kein allgemeiner Schlussbericht nach Paragraf 1863 Absatz 4 BGB mehr vorgeschrieben.

Auch eine förmliche, vom Betreuungsgericht zu prüfende Schlussrechnung muss bei einem vollständigen Ende regelmäßig nicht mehr erstellt werden. Stattdessen verlangt Paragraf 1872 BGB eine Vermögensübersicht mit der Versicherung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Die Übersicht soll auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person erkennen lassen. Nach der Gesetzesbegründung ist damit ein grober Überblick gemeint und keine verkleinerte Rechnungslegung mit jeder einzelnen Buchung.

Vermögen und sämtliche im Rahmen der Betreuung erhaltenen Unterlagen müssen an die betreute Person, die Erben oder einen anderen Berechtigten herausgegeben werden. Zusätzlich ist dem Gericht nach Paragraf 1873 BGB eine Schlussmitteilung zu übersenden, aus der die Herausgabe und gegebenenfalls noch nach dem Ende erledigte Angelegenheiten hervorgehen.

Beim Betreuerwechsel bleiben strengere Pflichten bestehen

Wechselt lediglich die betreuende Person, besteht die Betreuung selbst weiter. Deshalb muss der bisherige Betreuer einen Schlussbericht über die Veränderungen seit dem letzten Jahresbericht erstellen und dem Gericht übersenden.

Außerdem sind Vermögen und Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Für die Zeit seit der letzten Rechnungslegung ist grundsätzlich eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen, die das Gericht sachlich und rechnerisch prüft.

Für gesetzlich befreite Betreuer gilt eine Erleichterung. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder oder Großeltern; bei ihnen genügt beim Wechsel anstelle der Schlussrechnung eine Vermögensübersicht.

Die betreute Person kann einen Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen selbst anstoßen. Welche Bedeutung ihr Wunsch hat, zeigt der Beitrag „Schwerbehinderte haben das Recht, den Betreuer zu wechseln“.

Der private Anspruch auf Rechenschaft bleibt erhalten

Die geringeren Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht bedeuten keinen Verzicht auf Transparenz. Nach dem Ende der Betreuung können die ehemals betreute Person, deren Erben oder andere Berechtigte weiterhin verlangen, dass der frühere Betreuer über die Vermögensverwaltung Rechenschaft ablegt.

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Betreuungsgericht eine Schlussrechnung anfordert oder prüft. Ehrenamtliche sollten Kontoauszüge, Belege und wichtige Schreiben daher weiterhin geordnet aufbewahren, bis die Abwicklung mit den Berechtigten geklärt ist.

Die Reform vermindert damit gerichtliche Formvorgaben, hebt aber weder die Herausgabepflicht noch eine mögliche Haftung auf. Einen Überblick über Chancen und Belastungen der gerichtlichen Bestellung bietet der Beitrag „Was sind die Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer?“.

Was die neue Vergütung für betreute Menschen bedeutet

Berufliche Betreuer rechnen weiterhin monatliche Fallpauschalen ab, doch das System wurde deutlich verkleinert. Seit 2026 gibt es zwei Vergütungsstufen und jeweils acht Pauschalen, die unter anderem nach Dauer der Betreuung, Wohnform und Mittellosigkeit unterscheiden.

Die Sätze wurden im Durchschnitt angehoben, während gesonderte Pauschalen entfallen sind. Für nicht mittellose betreute Menschen können dadurch höhere Kosten aus dem eigenen Vermögen entstehen; bei Mittellosigkeit wird die berufliche Betreuervergütung aus der Staatskasse getragen.

Eine weitere Verfahrensänderung wird häufig irrtümlich bereits dem Jahr 2026 zugerechnet. Die Dauerfestsetzung der beruflichen Betreuervergütung soll erst ab dem 1. Juli 2028 zum Regelfall werden, damit die Länder ihre technischen Abläufe vorbereiten können.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine wurde am 1. Februar 2025 vom Amtsgericht zur ehrenamtlichen Betreuerin ihres mittellosen Vaters bestellt. Ihre erste volle Pauschale wurde am 1. Februar 2026 fällig und beträgt deshalb 450 Euro; sie kann das Geld aus der Staatskasse beantragen.

Die Betreuung endet am 31. Juli 2026 durch den Tod des Vaters. Für die sechs Monate des neuen Betreuungsjahres kommen weitere 225 Euro hinzu, sodass Sabine für die 2026 entstandenen Ansprüche insgesamt 675 Euro geltend machen kann.

Sie reicht eine Vermögensübersicht und die Schlussmitteilung beim Gericht ein und übergibt Vermögen sowie Unterlagen an die Erben. Einen allgemeinen Schlussbericht oder eine gerichtlich zu prüfende Schlussrechnung muss sie in dieser Fallgestaltung nicht mehr erstellen; verlangen die Erben Rechenschaft, muss sie ihnen die Verwaltung dennoch nachvollziehbar darlegen.