Bürgergeld: Diese 3.300 Euro bleiben anrechnungsfrei

Lesedauer 5 Minuten

Viele Bürgergeld-Bezieher verzichten aus Sorge vor Kürzungen auf ein Ehrenamt oder nehmen eine kleine Aufwandsentschädigung nur mit schlechtem Gefühl an. Genau hier liegt ein weit verbreiteter Irrtum. Nicht jede Zahlung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird automatisch als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.

Das SGB II schützt bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen ausdrücklich. Entscheidend ist dabei nicht das Etikett „Ehrenamt“, sondern die rechtliche Einordnung der Zahlung. § 11a SGB II nennt ausdrücklich Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind.

Für 2026 ist das besonders relevant, weil die steuerlichen Freibeträge angehoben wurden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums steigt die Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026 von 3.000 auf 3.300 Euro im Jahr.

Die Ehrenamtspauschale steigt gleichzeitig von 840 auf 960 Euro. Genau deshalb ist die oft noch genannte Formel „3.000 Euro im Jahr anrechnungsfrei“ für aktuelle Artikel zu ungenau. Sie trifft 2026 nur noch auf ältere Darstellungen zu, nicht mehr auf die neue steuerrechtliche Lage.

Nicht jedes Ehrenamt fällt unter die hohe Grenze

Die höchste anrechnungsfreie Grenze gilt nicht pauschal für jedes Vereinsamt. Die 3.300 Euro betreffen die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese Vorschrift erfasst nur bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Aufgaben im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung.

Wer also etwa Kinder im Sportverein trainiert, Kurse leitet oder Menschen betreut, kann unter diese Regelung fallen. Wer nur allgemein „im Verein hilft“, fällt dagegen nicht automatisch darunter.

Für viele klassische Vereinsfunktionen greift stattdessen eher die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die liegt 2026 bei 960 Euro im Jahr. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nennen als typische Beispiele unter anderem Vereinsvorstände, Vereinskassierer sowie Platz- und Gerätewarte.

Das ist keine starre Zuordnung für jeden Einzelfall, aber eine wichtige praktische Orientierung. Wer im Verein organisatorische Aufgaben übernimmt, sollte deshalb nicht automatisch mit der höheren 3.300-Euro-Grenze rechnen.

Auch kommunale Ehrenämter können geschützt sein

Neben der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gibt es noch eine dritte wichtige Gruppe. § 11a SGB II verweist auch auf steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG. Das betrifft typischerweise Entschädigungen aus öffentlich-rechtlichen Ehrenämtern, also etwa bestimmte kommunale Funktionen.

Auch solche Zahlungen können im Bürgergeld privilegiert sein, wenn sie tatsächlich unter diese steuerrechtliche Vorschrift fallen. Gerade bei kommunalen Mandaten oder anderen öffentlichen Ehrenämtern lohnt deshalb ein genauer Blick auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung.

Warum viele Betroffene noch mit alten Zahlen rechnen

In der Beratungspraxis und in älteren Ratgebern tauchen weiterhin die Werte von 3.000 Euro und 840 Euro auf. Das hat einen einfachen Grund. Die öffentlich zugänglichen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II arbeiten noch mit diesen älteren Beträgen. Dort wird die Privilegierung ehrenamtlicher Einnahmen weiterhin mit 3.000 Euro kalenderjährlich beschrieben.

Für einen aktuellen Artikel reicht es deshalb nicht, nur diese Verwaltungshinweise zu zitieren. Maßgeblich ist die gesetzliche Verweisung des § 11a SGB II auf die steuerfreien Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz, und genau dort gelten seit Januar 2026 die höheren Beträge von 3.300 und 960 Euro.

Der entscheidende Punkt lautet deshalb: Veraltet ist nicht die Ausnahme im Bürgergeld, sondern oft nur die Zahl, mit der sie erklärt wird. Wer heute noch pauschal von 3.000 Euro spricht, bildet die neue Rechtslage nur unvollständig ab.

Anrechnungsfrei heißt nicht: dem Jobcenter nichts sagen

Auch privilegierte Einnahmen müssen dem Jobcenter offengelegt werden. Die Anrechnungsfreiheit greift nicht schon deshalb, weil eine Tätigkeit umgangssprachlich als Ehrenamt bezeichnet wird. Das Jobcenter muss erkennen können, ob die konkrete Zahlung tatsächlich unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt.

Genau daran knüpft § 11a SGB II an. Wer hier nur pauschal „Aufwandsentschädigung aus Ehrenamt“ angibt, riskiert Rückfragen oder eine falsche Einordnung als normales Einkommen.

Sinnvoll sind deshalb Unterlagen des Vereins, der Kommune oder der sonstigen Stelle, aus denen die Art der Tätigkeit und die Grundlage der Zahlung hervorgehen. Im Streitfall ist gerade diese Zuordnung entscheidend. Sie trennt die geschützte Aufwandsentschädigung von einem normalen Nebenverdienst, der ganz anders behandelt wird.

Wo die Grenze verläuft

Geschützt ist nur der Teil der Einnahmen, der unter die jeweilige Steuerbefreiung fällt. Bei einer begünstigten Übungsleitertätigkeit sind das 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr. Bei der Ehrenamtspauschale sind es bis zu 960 Euro. Liegt die Zahlung darüber, ist der übersteigende Teil nicht automatisch ebenfalls privilegiert.

Genau deshalb ist die saubere Einordnung der Tätigkeit so wichtig. Sie entscheidet nicht nur darüber, ob überhaupt ein Schutz besteht, sondern auch darüber, wie hoch der anrechnungsfreie Betrag ausfällt.

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Warum das Thema für einen Ratgeber stark ist

Für Betroffene steckt hier ein echter Alltagsnutzen. Viele engagieren sich im Sportverein, in der Nachbarschaftshilfe, im Kulturverein oder in kommunalen Gremien und gehen vorschnell davon aus, dass jede Entschädigung sofort das Bürgergeld mindert.

Diese Sorge ist oft unbegründet. Das Gesetz will gesellschaftliches Engagement nicht pauschal bestrafen, sondern schützt bestimmte steuerfreie Ehrenamtszahlungen ausdrücklich. Gerade deshalb eignet sich das Thema gut für einen praktischen Ratgeber: Es nimmt Angst, klärt Missverständnisse auf und zeigt zugleich, worauf Leistungsberechtigte beim Jobcenter achten müssen.

FAQ

Muss ein Ehrenamt beim Bürgergeld immer dem Jobcenter gemeldet werden?
Ja. Auch wenn eine Aufwandsentschädigung später ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, muss sie dem Jobcenter offengelegt werden. Wer Einnahmen verschweigt, riskiert Rückforderungen oder den Vorwurf, seine Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Entscheidend ist, dass aus den Unterlagen klar hervorgeht, wofür die Zahlung geleistet wird und auf welcher Grundlage sie erfolgt.

Was ist der Unterschied zwischen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?
Die Übungsleiterpauschale gilt für bestimmte inhaltlich begünstigte Tätigkeiten, etwa als Trainer, Ausbilder, Betreuer oder Kursleiter. Die Ehrenamtspauschale ist breiter angelegt, fällt dafür aber deutlich niedriger aus. Viele organisatorische Vereinsaufgaben, etwa Vorstands- oder Kassiertätigkeiten, fallen eher unter die Ehrenamtspauschale als unter die Übungsleiterpauschale.

Kann das Jobcenter Nachweise zur ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen?
Ja. Das Jobcenter darf prüfen, ob die Zahlung tatsächlich unter eine steuerfreie Ehrenamtsregelung fällt. Deshalb sollten Betroffene Bescheinigungen des Vereins, der Kommune oder der beauftragenden Stelle bereithalten. Hilfreich sind Angaben zur Tätigkeit, zur Höhe der Zahlung, zum Zeitraum und möglichst auch zur steuerlichen Einordnung.

Was passiert, wenn die Aufwandsentschädigung über der Freibetragsgrenze liegt?
Dann ist nicht automatisch die gesamte Zahlung problematisch. Entscheidend ist, welcher Teil noch unter die jeweilige steuerfreie Pauschale fällt und welcher Teil darüber hinausgeht. Der übersteigende Betrag kann bei der Berechnung des Bürgergeldes relevant werden und muss gesondert geprüft werden.

Gilt die Anrechnungsfreiheit auch bei unregelmäßigen Zahlungen?
Ja, auch unregelmäßige Zahlungen können privilegiert sein, wenn sie aus einer begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeit stammen. Gerade deshalb ist eine saubere Zuordnung wichtig. Wer etwa nur einmal im Jahr eine höhere Entschädigung erhält, sollte besonders darauf achten, dass der Zweck der Zahlung und die zugrunde liegende Tätigkeit eindeutig dokumentiert sind.

Sind Fahrtkosten und Auslagen etwas anderes als eine Aufwandsentschädigung?
Ja, das kann in der Praxis einen Unterschied machen. Eine echte Erstattung konkret nachgewiesener Auslagen ist anders zu bewerten als eine pauschale Aufwandsentschädigung. Für Betroffene ist deshalb wichtig, ob der Verein oder die Einrichtung tatsächliche Kosten ersetzt oder eine pauschale Vergütung zahlt. Diese Unterscheidung sollte in den Unterlagen klar erkennbar sein.

Können auch kommunale Ehrenämter im Bürgergeld anrechnungsfrei sein?
Ja. Gerade bei öffentlich-rechtlichen Ehrenämtern kommt es darauf an, ob die Entschädigung unter die steuerfreien Regelungen für solche Tätigkeiten fällt. Das ist für viele Betroffene besonders relevant, weil kommunale Funktionen oft pauschal vergütet werden und deshalb schnell die Frage auftaucht, ob das Jobcenter die Zahlung als Einkommen behandelt.

Ist jede Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein automatisch begünstigt?
Nein. Die Gemeinnützigkeit des Vereins allein reicht nicht aus. Es kommt immer zusätzlich auf die konkrete Art der Tätigkeit an. Wer bei einem gemeinnützigen Verein arbeitet, kann also trotzdem außerhalb der begünstigten Ehrenamtsregeln liegen, wenn die Tätigkeit nicht unter die einschlägigen Steuerbefreiungen fällt.

Kann eine ehrenamtliche Tätigkeit Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben?
Ja, das ist möglich. Auch wenn das Bürgergeld bestimmte Aufwandsentschädigungen privilegiert, heißt das nicht automatisch, dass dieselbe Zahlung in jedem anderen Leistungsbereich gleich behandelt wird. Wer mehrere Leistungen bezieht oder einen Wechsel in eine andere Sozialleistung plant, sollte die Wirkung dort gesondert prüfen.

Warum ist das Thema für viele Bürgergeld-Bezieher so relevant?
Weil viele Menschen aus Angst vor Kürzungen auf gesellschaftliches Engagement verzichten, obwohl das in vielen Fällen gar nicht nötig wäre. Die Regeln sind allerdings nicht selbsterklärend. Wer die Unterschiede zwischen den einzelnen Ehrenamtsarten kennt und die Zahlung sauber nachweist, kann unnötige Anrechnungen und Missverständnisse mit dem Jobcenter oft vermeiden.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: Das ändert sich 2026

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 11a SGB II

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 3 EStG

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu §§ 11–11b SGB II, Stand 01.07.2023

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