Schwerbehinderte haben das Recht den Betreuer zu wechseln

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Der Wunsch von Betreuungsbedürftigen, ihren Betreuer selbst zu wählen, geht vor. Dies gilt sogar dann, wenn das Fortsetzen der bestehenden Betreuung objektiv besser erscheint. So entschied der Bundesgerichtshof und schlug damit einen Pflock ein für das Selbstbestimmungsrecht betreuungsbedürftiger Menschen. (XII ZB 217/23)

Rechtliche Betreuung wegen Autismus

Die Betroffene ist Asperger-Patientin und wegen ihrer Form des Autismus auf eine rechtliche Betreuung angewiesen, unter anderem in den Bereichen Versicherung und Finanzen. Seit 2014 war ein rechtlicher Betreuer für sie zuständig.

Keine Beiträge an die Krankenkasse wegen fehlender Mitwirkung

Dieser schlug 2022 vor, die Betreuung auf die Gesundheitssorge zu erweitern. Denn das Sozialamt zahlte damals keine Beiträge mehr an die Krankenkasse wegen fehlender Mitwirkung der Betroffenen. Diese hatte sich von ihrer Mutter überzeugen lassen, die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden.

Betroffene will ihre Mutter als Betreuerin haben

Die Betreute stellte klar, dass sie einer Erweiterung der Aufgaben um die Gesundheitssorge nur zustimmen würde, wenn ihre Mutter als Betreuerin gestellt sei. Die zuständige Behörde lehnte dies ab und wollte die bestehende Betreuung fortsetzen, mitsamt jetzt erweitertem Aufgabenfeld.

Es geht durch die Instanzen

Die Betroffene klagte dagegen, um ihren Anspruch durchzusetzen, dass ihre Mutter die gesetzliche Betreuung übernahm. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab.

Die Richter begründeten dies damit, dass die Fortsetzung der bestehenden Betreuung objektiv besser geeignet sei. Denn unter anderem durch die Ratschläge ihrer Mutter sei es notwendig geworden, die Gesundheitsversorgung in die Betreuung aufzunehmen.

Bundesgerichtshof stellt die Selbstbestimmung in den Vordergrund

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf. Die dortigen Richter sagten, dass die Vorinstanzen verkannt hätten, dass die Entscheidung dem freien Willen der Betroffenen widersprochen hätte. Denn diese habe darauf bestanden, dass eine Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Gesundheitsvorsorge damit verbunden sein müsste, ihre Mutter als Betreuerin zu bestellen.

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Der Wille steht über dem objektiven Vorteil

Wenn also ein Mensch einen bestimmten Betreuer will und einen anderen Betreuer ablehnt, dann ist dies laut dem Bundesgerichtshof zu akzeptieren. Es ist sogar dann zu akzeptieren, wenn eine bestehende Betreuung objektiv von Vorteil wäre.

Die Richter führten aus: „In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.“

Was gilt rechtlich?

Bei der Wahl des Betreuers gelten folgende Grundsätze: Der Wunsch des Betreuungsbedürftigen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, steht an erster Stelle vor allen anderen Kriterien. Das Gericht muss diesem Wunsch entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist ungeeignet.

Allerdings stellten die Richter jetzt klar, dass die Hürde für „ungeeignet“ hoch ist. Eine Betreute darin zu stärken, behandelnde Ärzte nicht von der Schweigepflicht zu entbinden, bedeutet noch nicht grundsätzlich ungeeignet zu sein.

Das Betreuungsgericht kann also den Wunsch ablehnen, wenn die Bestellung der Person dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder die betreffende Person nicht zur Führung der Betreuung in der Lage ist.

Gibt es formale Vorgaben für die Wahl des Betreuers?

Sie können Ihren Wunsch in einer Betreuungsverfügung schriftlich festhalten. Diese muss das Gericht als bindend ansehen. Sie können den Wunsch auch mündlich äußern. Den Wunsch zu äußern setzt weder voraus, dass sie geschäftsfähig noch einsichtig sind. Es reicht aus, dass Sie Ihren Willen kundtun können.