Pflegereform 2027: Diese sechs Punkte sollten Pflegebedürftige vor dem Jahreswechsel prüfen

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Offene Rechnungen, ein zu niedriger Pflegegrad oder ungenutzte Unterstützung im Haushalt können Familien Geld kosten. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen lohnt sich deshalb vor dem Jahreswechsel ein Blick auf die bisherigen Leistungen.

Die geplante Pflegereform könnte den Zugang zu einem Pflegegrad erschweren und bisherige Hilfen verändern, besonders bei Pflegegrad 1.

Allerdings verfällt nicht jedes Pflegebudget am 31. Dezember. Ob eine Leistung noch 2026 genutzt werden muss oder eine Rechnung später eingereicht werden kann, sind unterschiedliche Fragen.

Beschlossen ist der Entwurf, noch nicht die Reform

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 verabschiedet. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 5. November angekündigt. Die geplanten Einschnitte sind deshalb noch kein geltendes Recht und können sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.

Bestehende Ansprüche sollten weiter genutzt werden. Zugleich können Familien die angekündigten Änderungen bei ihrer Planung berücksichtigen. Eine notwendige Unterstützung sollte aber weder allein wegen einer Schlagzeile abgesagt noch ohne geklärte Finanzierung gebucht werden.

1. Restbetrag für Haushaltshilfe und Betreuung abfragen

Wer zu Hause gepflegt wird, kann derzeit ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei einem ganzjährigen Anspruch stehen damit bis zu 1.572 Euro für geeignete Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Dazu gehören etwa anerkannte Alltagshilfen und bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste.

Nach den Reformplänen soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Menschen mit Pflegegrad 1 hätten darauf dann keinen Anspruch mehr. Für sie könnte damit eine Finanzierung wegfallen, die bisher regelmäßige Hilfe im Haushalt ermöglicht.

Betroffene sollten bei ihrer Pflegekasse nachfragen, welcher Betrag noch verfügbar ist und welche bereits genutzten Leistungen noch nicht abgerechnet wurden. Vor der Beauftragung einer neuen Alltagshilfe sollte geklärt werden, ob der Anbieter die erforderliche Anerkennung besitzt. Eine beliebige private Reinigungskraft lässt sich nicht ohne Weiteres über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Für Restbeträge aus 2026 gilt nach heutiger Rechtslage eine Übertragungsmöglichkeit bis zum 30. Juni 2027. Wie eine verabschiedete Reform diese Ansprüche behandeln würde, muss anhand ihrer endgültigen Übergangsregeln geprüft werden. Ein sicherer Verfall an Silvester lässt sich aus der Ankündigung einer Reform nicht ableiten.

Auch bei vorhandenen Rechnungen kommt es auf den Leistungszeitpunkt an. Den Unterschied erläutert unser Beitrag darüber, wann ältere Rechnungen noch aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.

2. Ersatzpflege organisieren und offene Rechnungen einreichen

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Menschen ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026 gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf denselben Jahresbetrag zu. Wurden daraus bereits Kosten bezahlt, verringert sich der noch verfügbare Betrag entsprechend.

Das Budget ist kein Sparguthaben für spätere Jahre. Wer eine notwendige Vertretung erst 2027 nutzt, kann dafür nicht zusätzlich den ungenutzten Jahresbetrag von 2026 beanspruchen. Eine bereits 2026 erbrachte Ersatzpflege darf dagegen nach geltendem § 39 SGB XI noch bis zum 31. Dezember 2027 zur Erstattung angemeldet werden, einschließlich der erforderlichen Kostennachweise.

Wegen der geplanten Neuordnung rät der VdK Nord dennoch dazu, offene Rechnungen aus 2026 möglichst noch vor Jahresende einzureichen. Der Verband verweist auf Unsicherheiten bei der späteren Abwicklung. Das ist eine Vorsichtsempfehlung und nicht die Aussage, dass nach geltendem Recht sämtliche Erstattungsansprüche am 31. Dezember 2026 enden.

Der Entwurf sieht ein anders zugeschnittenes Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vor. Private Ersatzpflege soll künftig aus anderen Budgets finanziert werden. Familien sollten deshalb prüfen, wer im kommenden Jahr einspringen könnte und aus welcher Leistung dessen Kosten bezahlt würden.

Für bereits geplante Auszeiten gelten zunächst die heutigen Voraussetzungen. Welche Unterschiede bei professioneller Hilfe, Nachbarn und nahen Angehörigen zu beachten sind, beschreibt unser Ratgeber zum gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro und den dazugehörigen Fristen.

3. Bei mehr Hilfebedarf eine Höherstufung prüfen

Ein bestehender Pflegegrad passt nicht immer dauerhaft zur Lebenssituation. Wer inzwischen häufiger Hilfe beim Waschen, Ankleiden, bei der Orientierung oder nachts benötigt, sollte die Einstufung überprüfen lassen. Ein Höherstufungsantrag führt zu einer erneuten Begutachtung des aktuellen Unterstützungsbedarfs.

Das kann vor dem Jahreswechsel zusätzlich wichtig werden, weil der Entwurf höhere Zugangsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 vorsieht. Die folgende Übersicht zeigt die allgemeinen Mindestpunktzahlen. Die geplanten Werte gelten bislang nicht.

Pflegegrad Mindestpunktzahl nach geltendem Recht Vorgesehene Mindestpunktzahl
Pflegegrad 1 12,5 Punkte 15 Punkte
Pflegegrad 2 27 Punkte 30 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 Punkte 50 Punkte

Zudem sollen sich Teile der Punkteberechnung verändern. Ein Vergleich der Einstiegsschwellen allein bildet daher nicht sämtliche Auswirkungen der Reform ab. Ein früher Antrag garantiert auch keinen höheren Pflegegrad, denn weiterhin muss der entsprechende Bedarf nachgewiesen werden.

Die Sorge vor strengeren Regeln sollte deshalb nicht der einzige Grund für eine Neubegutachtung sein. Sinnvoll ist ein Höherstufungsantrag, wenn sich die Einschränkungen tatsächlich verstärkt haben. Eine vorherige Beratung hilft, das bisherige Gutachten mit der heutigen Situation zu vergleichen.

4. Einen notwendigen Erstantrag nicht bis Januar verschieben

Wer bereits regelmäßig Hilfe braucht, sollte mit dem ersten Pflegeantrag nicht auf die Reform warten. Pflegeleistungen werden grundsätzlich auf Antrag gewährt und frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorliegen. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon in einem früheren Monat, zählt der Beginn des Antragsmonats.

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Für den ersten Schritt genügt eine Mitteilung an die Pflegekasse, auch telefonisch. Sämtliche Arztberichte müssen dafür noch nicht vollständig vorliegen. Wichtig ist, ausdrücklich Pflegeleistungen zu beantragen und sich das erfasste Antragsdatum bestätigen zu lassen.

Nach dem vorgesehenen § 142b SGB XI soll bei einem Antrag das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. Ein Antrag aus Dezember 2026 könnte damit noch nach den bisherigen Regeln beurteilt werden, selbst wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Diese Übergangsregel ist allerdings ebenfalls noch nicht beschlossen.

Welche Bedeutung der Eingang bei der Pflegekasse haben kann, erläutert unser Beitrag zum Antragsdatum bei der geplanten Änderung der Pflegegradregeln.

Für Anfang 2027 sieht der Entwurf zudem vor, die reguläre Entscheidungsfrist vorübergehend auszusetzen. Der vorgesehene Zeitraum reicht vom 1. Januar bis zum 30. April 2027, mit einer Ausnahme für besonders dringliche Fälle. Ob diese Aussetzung kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

5. Den tatsächlichen Pflegealltag für die Begutachtung festhalten

Beim Begutachtungstermin sollte nicht nur die Diagnose genannt werden. Es geht darum, was ein Mensch selbstständig erledigen kann und wobei er Hilfe benötigt. Eine vertraute Pflegeperson kann ergänzen, welche Schwierigkeiten regelmäßig auftreten und welche Unterstützung im Alltag tatsächlich geleistet wird.

Kurze Notizen können helfen, nichts zu vergessen. Darin sollte beispielsweise stehen, ob beim Anziehen nur eine Erinnerung genügt oder ob einzelne Handgriffe übernommen werden müssen. Auch nächtliche Hilfe, Orientierungsprobleme und die Unterstützung beim Umgang mit Medikamenten sollten konkret beschrieben werden.

Bei Menschen mit Autismus kann der Hilfebedarf auch darin bestehen, Aufforderungen zu verstehen, mehrere Handlungsschritte zu bewältigen oder mit Veränderungen im Tagesablauf umzugehen. Angehörige sollten deshalb erläutern, welche Anleitung oder Unterstützung benötigt wird und was ohne sie nicht gelingt. Körperliche Beweglichkeit allein beschreibt diesen Bedarf nicht.

Bei Kindern zählt außerdem der Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Gleichaltrigen. Für die Begutachtung sollte deshalb deutlich werden, welche Hilfe über die übliche Unterstützung in diesem Alter hinausgeht. Aus der Diagnose allein lässt sich kein bestimmter Pflegegrad ableiten.

Ein Pflegetagebuch ist hier eine Gedächtnisstütze, keine Rechnung aus möglichst vielen Einsatzminuten. Die Einstufung erfolgt anhand der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in den gesetzlich festgelegten Bereichen. Die Zahl der Diagnosen oder die bloße Summe aufgeschriebener Pflegeminuten entscheidet nicht über den Pflegegrad.

Der Medizinische Dienst empfiehlt, vorhandene Arzt- und Krankenhausberichte, ggf. einen Medikamentenplan und vorhandene Pflegedokumentationen bereitzuhalten.  Die Vorbereitung kann während des laufenden Verfahrens erfolgen.

6. Einen höheren Pflegebeitrag bei Kinderlosen einplanen

Die Bundesregierung will den Beitragszuschlag für Kinderlose ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte erhöhen. Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Für zuschlagspflichtige Mitglieder ergäbe sich damit insgesamt ein Pflegeversicherungsbeitrag von 4,5 statt derzeit 4,2 Prozent.

Bei monatlich 3.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären allein durch diese Änderung neun Euro mehr zu zahlen, also 108 Euro im Jahr.

Der Kinderlosenzuschlag wird bei Beschäftigten allein von der Arbeitnehmerseite getragen. Auch Rentner können betroffen sein, allerdings gelten Ausnahmen, unter anderem für Menschen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Kinderlosigkeit bedeutet daher nicht in jedem Fall, dass der Zuschlag anfällt.

Wer Kinder hat und auf seiner Abrechnung dennoch einen Kinderlosenzuschlag findet, sollte die gespeicherten Angaben prüfen lassen. Die Elterneigenschaft muss bei der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse bekannt beziehungsweise nachgewiesen sein.

Bestehende Hilfen sichern, neue Zusagen nicht vorwegnehmen

Für den Jahresendcheck sind vor allem drei Unterlagen hilfreich. Der aktuelle Pflegebescheid zeigt die bewilligten Leistungen, die Auskunft der Pflegekasse den noch verfügbaren Betrag und die vorhandenen Rechnungen die bereits entstandenen Kosten. Daneben gehört eine Übersicht darüber, welche Unterstützung in den nächsten Monaten tatsächlich benötigt wird.

Das Ziel ist nicht, um jeden Preis möglichst viel Geld auszugeben. Es geht darum, notwendige Hilfe zu organisieren, offene Erstattungen einzureichen und einen begründeten Pflegeantrag nicht unnötig hinauszuzögern. Für eine gemeinsame Prüfung können Pflegebedürftige unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Häufige Fragen zur Pflegereform und zum Jahreswechsel

Muss der Hilfebedarf schon sechs Monate bestehen, bevor ein Pflegeantrag möglich ist?

Nein, nach geltendem Recht muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Diese Zeit muss bei Antragstellung nicht bereits verstrichen sein. Entscheidend sind die zu erwartende Dauer und die erforderliche Schwere der Einschränkungen.

Kann eine Tochter oder ein Sohn den Antrag übernehmen?

Ja, Angehörige können den Antrag stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Zuständig ist bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse eingerichtet ist. Privatversicherte wenden sich an ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen.

Sichert ein Antrag noch 2026 sämtliche heutigen Pflegeleistungen?

Nein, der vorgesehene Schutz betrifft die Einstufung nach den bisherigen Begutachtungsregeln. Er schreibt nicht sämtliche Geld- und Unterstützungsleistungen dauerhaft fest. Deshalb könnte etwa der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für bereits eingestufte Menschen entfallen, wenn die Reform entsprechend verabschiedet wird.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026,
Deutscher Bundestag, Ankündigung der ersten Beratung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026
§ 33 SGB XI über Antragstellung und Leistungsbeginn.
Bundesgesundheitsministerium, Informationen zum Antragsverfahren.
Medizinischer Dienst, Hinweise zur Vorbereitung der Pflegebegutachtung und zur Höherstufung.
Autismus Wissen, „Pflegegrad bei Autismus“,
Sozialverband VdK Nord, „Was bringt 2027 mein Pflegegrad?“
Bundesgesundheitsministerium, Informationen zur Finanzierung der Pflegeversicherung.
§ 7a SGB XI über den Anspruch auf Pflegeberatung.