Bis 2028 kein Cent mehr Pflegegeld: Warum die Leistungen real schrumpfen

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Seit Januar 2025 bekommt niemand mit Pflegegrad 2 bis 5 einen Cent mehr Pflegegeld: Die Beträge liegen unverändert zwischen 347 und 990 Euro im Monat. Die nächste Erhöhung soll nach geltendem Recht zum 1. Januar 2028 kommen. Nach dem aktuellen Reformentwurf der Bundesregierung wird daraus der 1. Juli 2028, ein halbes Jahr später, als das Gesetz es heute bereits zusagt.

Das ist kein Nebendetail einer umfangreichen Pflegereform, sondern ein  Widerspruch: Das Gesetz, das langfristig für jährliche statt für dreijährliche Erhöhungen sorgen soll, macht ausgerechnet seine erste Anwendung schlechter als das, was ohnehin schon zugesagt war.

Betroffen sind alle, die überwiegend von Angehörigen zu Hause gepflegt werden und deshalb Pflegegeld beziehen. Nach der amtlichen Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts waren Ende 2023 rund 5,69 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig, 86 Prozent davon zu Hause versorgt.

Die Dynamisierung: Warum das Pflegegeld seit 2025 stillsteht

Verantwortlich für den Stillstand ist ein einziger Paragraf: § 30 SGB XI, der die Dynamisierung regelt, also die automatische Anpassung der Pflegeleistungen an die Preisentwicklung. Seit der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 kennt das Gesetz genau zwei Erhöhungstermine: den 1. Januar 2025 mit plus 4,5 Prozent, den die Pflegekassen längst umgesetzt haben, und den 1. Januar 2028.

Für diesen zweiten Termin zählt die Kerninflation, also die Preissteigerung ohne die stark schwankenden Energie- und Lebensmittelpreise. Das Gesetz addiert die Kerninflation der drei vorangegangenen Jahre zu einem kumulierten Wert und deckelt ihn durch die Lohnentwicklung im selben Zeitraum. Zwischen den beiden Terminen, in den Jahren 2026 und 2027, sieht das Gesetz keine weitere Anpassung vor.

Genau an diesem zweiten Termin setzt das geplante Pflegeneuordnungsgesetz an, kurz PNOG. Das Bundesgesundheitsministerium unter Ministerin Nina Warken legte den Entwurf am 4. Juni 2026 vor, bislang als Referentenentwurf: der erste offizielle Gesetzestext eines Ministeriums, bevor Kabinett und Bundestag zustimmen müssen. Ausgerechnet an dieser Stelle, an der die Regierung eine Verbesserung verspricht, wird die Lage für Pflegebedürftige zunächst schlechter.

Die Wendung im Kleingedruckten: Aus Januar wird Juli 2028

Die Regierungsbegründung zum PNOG feiert die Neuregelung als Fortschritt. „Erstmalig” werde durch das Gesetz „eine jährliche Fortschreibung der Leistungsbeträge sichergestellt”, heißt es im Entwurf selbst. Statt eines Dreijahresrhythmus soll die Dynamisierung künftig jedes Jahr greifen. Gegenüber dem heutigen Recht wäre das tatsächlich ein struktureller Fortschritt.

Der Haken liegt im Zeitpunkt, an dem diese neue Regel zum ersten Mal angewendet wird. Nach dem Entwurf verschiebt sich genau die Anpassung, die das Gesetz für den 1. Januar 2028 bereits zusagt, auf den 1. Juli 2028. Für Pflegebedürftige heißt das: ein halbes Jahr länger warten, als ohnehin schon feststand. Erst ab diesem verschobenen Termin soll die jährliche Dynamisierung überhaupt beginnen.

Auch die Rechenformel wird schwächer. Aus dem kumulierten Anstieg der drei Kerninflationswerte wird ein bloßer Durchschnitt, ebenso bei der Deckelung durch die Lohnentwicklung. Nehmen wir zur Veranschaulichung an, die Kerninflation läge drei Jahre in Folge bei jeweils 3 Prozent:

Der Durchschnitt bliebe bei 3 Prozent, addiert käme man auf über 9 Prozent. Wie hoch die Erhöhung 2028 tatsächlich ausfällt, steht erst fest, wenn die Werte für 2026 und 2027 vorliegen. Das Rechenprinzip allein macht das Ergebnis aber kleiner, unabhängig von der genauen Zahl.

Merkmal Geltendes Recht PNOG-Entwurf
Nächster Anpassungstermin 1. Januar 2028 1. Juli 2028
Berechnungsgrundlage Kumulierter Anstieg der Kerninflation Durchschnitt der Kerninflation
Rhythmus danach Erneut erst nach drei Jahren Jährlich

Was die eigene Finanztabelle der Regierung über die Pflegegeld-Reform verrät

Wer wissen will, ob die Verschiebung Zufall oder Absicht ist, muss nicht spekulieren. Der Referentenentwurf weist die Umstellung in seiner eigenen Finanztabelle aus, und zwar als Minderausgabe.

Für die Position „Reduzierung der Dynamisierung 2028 auf die durchschnittliche Kerninflationsrate der drei vorherigen Kalenderjahre” nennt der Entwurf konkrete Beträge: 4.050 Millionen Euro Einsparung im Jahr 2028, weitere 3.420 Millionen Euro 2029 und 3.500 Millionen Euro 2030.

Das ist kein Interpretationsspielraum, sondern die eigene Zahl des Bundesgesundheitsministeriums. Die soziale Pflegeversicherung soll durch genau diesen einen Kniff, kleinere Formel plus späterer Termin, über drei Jahre gerechnet um rund elf Milliarden Euro entlastet werden. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) nennt die Neuregelung in seiner Stellungnahme deshalb eine „Mogelpackung”.

Eine jährliche Dynamisierung klingt nach eindeutigem Fortschritt für Pflegebedürftige, und auf lange Sicht ist sie das wahrscheinlich auch. Ausgerechnet in ihrer ersten Anwendung nutzt der Entwurf die neue Regel aber dazu, das Gegenteil zu erreichen: die ohnehin fällige Erhöhung kleiner und später zu machen, als es das alte, angeblich schlechtere System vorgesehen hätte.

Warum der Juli-2028-Termin noch nicht in Stein gemeißelt ist

Nichts von alledem ist bereits Gesetz. Das PNOG ist bislang ein Referentenentwurf, noch kein Kabinettsbeschluss und erst recht kein vom Bundestag verabschiedetes Recht. Ursprünglich sollte das Kabinett bereits im Mai 2026 zustimmen.

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Seitdem wurde der Termin mehrfach verschoben, zuletzt von Anfang Juli auf den 15. Juli 2026. Eine erste Lesung im Bundestag wird nach bisherigem Planungsstand frühestens im Herbst 2026 erwartet, eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause gilt als ausgeschlossen.

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt die jährliche Dynamisierung als solche ausdrücklich, kritisiert aber den gewählten Juli-Termin. Der 1. Juli ist kein Zufall, er entspricht dem Termin, zu dem traditionell auch die Renten angepasst werden.

Für die Pflegeversicherung hält der DBfK das trotzdem für unpraktisch, weil Pflegekassen und Software-Anbieter dann zusätzlich zum Jahreswechsel einen zweiten zentralen Umstellungstermin verwalten müssten. In seiner Stellungnahme schlägt der Verband deshalb vor, die geplante jährliche Dynamisierung beizubehalten, aber „den Anpassungszeitpunkt auf den 1. Januar eines Jahres zu verlegen”.

Der einzige Hebel, der beim Pflegegeld schon jetzt wirkt

Bis diese Fragen entschieden sind, bleibt eine Sache sicher: Die aktuellen Beträge von 347 bis 990 Euro gelten mindestens bis Mitte 2028 unverändert fort, ob der Juli-Termin am Ende Bestand hat oder nicht. Wer darauf plant, dass automatisch mehr Geld kommt, sobald die eigenen Kosten steigen, rechnet sich die Lage schön.

Ein Hebel wirkt trotzdem schon jetzt, und er hat mit der Dynamisierung nichts zu tun: die Höherstufung. Verschlechtert sich der Pflegebedarf, kann jeder formlos eine höhere Einstufung bei der eigenen Pflegekasse beantragen. Ein kurzes Schreiben oder ein Anruf genügt dafür.

Die höheren Leistungen fließen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung, unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren am Ende ausgeht. Für alle, deren Zustand sich seit der letzten Begutachtung verändert hat, ist das der schnellere Weg zu mehr Geld als das Warten auf 2028. Der Blick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt trotzdem lohnend, denn am Zeitpunkt selbst kann sich noch etwas ändern.

Ein Fortschritt, der seine erste Bewährungsprobe nicht besteht

Eine Reform, die sich selbst als Verbesserung feiert und im eigenen Zahlenwerk gleichzeitig als Einsparung auftaucht, hat ein Erklärungsproblem, nicht die Menschen, die auf ihr Pflegegeld warten. Die jährliche Dynamisierung mag ab ihrer zweiten oder dritten Anwendung tatsächlich mehr Sicherheit bringen als der bisherige Dreijahresrhythmus.

Ihre erste Anwendung zeigt aber etwas anderes: wie leicht sich eine gute Idee für kurzfristige Einsparungen nutzen lässt. Das gilt besonders dann, wenn sie als Verbesserung verkauft wird und deshalb weniger Widerstand auslöst als eine offene Kürzung.

Für alle, die heute Pflegegeld beziehen, bleibt die praktische Konsequenz überschaubar: An den Beträgen selbst ändert sich bis mindestens Juli 2028 nichts, ob der Entwurf in dieser Form kommt oder nicht. Wer das im Blick behält, statt auf eine baldige automatische Erhöhung zu hoffen, plant realistischer, egal wie das Gesetzgebungsverfahren am Ende ausgeht.

Häufige Fragen zur Pflegegeld-Dynamisierung 2028

Bekommen Menschen, die jetzt erstmals einen Pflegegrad beantragen, noch die alten, niedrigeren Beträge?

Nein. Wer heute erstmals einen Pflegegrad bewilligt bekommt, erhält sofort die seit Januar 2025 geltenden, bereits um 4,5 Prozent erhöhten Beträge. Diese Erhöhung ist längst in Kraft, unabhängig vom Datum der Antragstellung. Nur die nächste, für 2028 vorgesehene Erhöhung ist von der aktuellen Debatte betroffen.

Betrifft die Verschiebung nur das Pflegegeld?

Nein. § 30 SGB XI regelt die Dynamisierung für alle im Vierten Kapitel des Gesetzes genannten Beträge, also auch für Pflegesachleistungen und weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Eine Verschiebung auf Juli 2028 würde diese Beträge im gleichen Maße betreffen wie das Pflegegeld selbst.

Was passiert, wenn das PNOG in dieser Form gar nicht beschlossen wird?

Dann bleibt es bei der aktuellen Fassung des § 30 SGB XI: Die nächste Erhöhung käme zum 1. Januar 2028 nach der kumulierten, für Pflegebedürftige günstigeren Formel, nicht zum 1. Juli nach der abgeschwächten Version. Ein Scheitern des PNOG wäre in diesem einen Punkt sogar von Vorteil für die Betroffenen.

Was genau ist Kerninflation, und warum orientiert sich das Gesetz daran?

Kerninflation misst die Preissteigerung ohne Energie und Lebensmittel, weil diese beiden Bereiche kurzfristig stark schwanken und ein verzerrtes Bild der langfristigen Preisentwicklung liefern würden. Für die Pflegeversicherung soll sie einen stabileren Maßstab liefern als die tagesaktuelle Inflationsrate.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung, Übersicht 2025
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), 10. Juni 2026
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), 10. Juni 2026
Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik – Mehr Pflegebedürftige, Pressemitteilung vom 2. Januar 2025
Sozialgesetzbuch XI: § 30 SGB XI, Dynamisierung