Die Bundesregierung plant einen weitreichenden Umbau der Pflegeversicherung. Nach dem Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sollen zahlreiche bisher getrennte Leistungen ab 2027 in neue Budgets überführt werden.
Besonders einschneidend wären die Änderungen für Menschen mit Pflegegrad 1. Ihr bisheriger Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll entfallen, während das Pflegegeld für die Pflegegrade 2 bis 5 unter einem neuen Namen und mit veränderter Verwendung fortgeführt werden soll.
Wichtig ist jedoch: Die Änderungen sind noch nicht beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin als laufendes Verfahren auf, Grundlage ist bislang lediglich der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Inhaltsverzeichnis
Entlastungsbetrag und Pflegegeld sind zwei unterschiedliche Leistungen
Der Entlastungsbetrag darf nicht mit dem Pflegegeld verwechselt werden. Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung, während Pflegegeld grundsätzlich zur freien Verfügung ausgezahlt wird, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird.
Nach geltendem Recht erhalten Pflegebedürftige aller fünf Pflegegrade in häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat. Das entspricht einem möglichen Jahresbetrag von 1.572 Euro.
Das Geld kann unter anderem für anerkannte Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden. Die Pflegebedürftigen müssen normalerweise Rechnungen oder andere Belege bei der Pflegekasse einreichen.
Pflegegeld gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 2. Im Jahr 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren
Nach dem bisherigen Reformentwurf soll der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr gezahlt werden. Betroffene würden damit einen Anspruch im Wert von bis zu 1.572 Euro pro Jahr verlieren.
Das Bundesgesundheitsministerium will Pflegegrad 1 stattdessen stärker auf Prävention, Beratung und Begleitung ausrichten. Vorgesehen ist eine neue Pflegebegleitung, die bei der Organisation von Hilfen, bei Anträgen und bei vorbeugenden Angeboten unterstützen soll.
Eine Beratung ist jedoch keine unmittelbar einsetzbare Geldleistung. Wer die 131 Euro bislang für eine anerkannte Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung oder Hilfen beim Duschen verwendet, könnte diese Kosten künftig selbst tragen müssen.
Das Ministerium rechnet durch die Streichung mit Einsparungen von rund 400 Millionen Euro im Jahr 2027. Nach den Erläuterungen zum Entwurf soll etwa die Hälfte dieses Betrags in die neue Pflegebegleitung fließen, während die andere Hälfte die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung entlasten soll.
Pflegegrad 1 wird nicht vollständig abgeschafft
Die vorgesehene Streichung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung verschwindet. Der Pflegegrad soll erhalten bleiben, seine Leistungen sollen jedoch stärker auf Beratung und vorbeugende Unterstützung ausgerichtet werden.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen beispielsweise Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes weiterhin möglich sein. Dazu können je nach Voraussetzungen etwa der Umbau einer Dusche, das Entfernen von Schwellen oder andere Maßnahmen zur Barriereverminderung gehören.
Für neue Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims mit Pflegegrad 1 soll außerdem der derzeitige stationäre Zuschuss von 131 Euro entfallen. Menschen, die sich bei Inkrafttreten bereits mit Pflegegrad 1 in vollstationärer Pflege befinden, sollen nach dem Entwurf einen Bestandsschutz erhalten.
Für Pflegegrad 2 bis 5 kommt ein Sozialraumbudget
In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag nicht ersatzlos gestrichen werden. Er soll durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden.
Für Erwachsene sieht der Entwurf einen Betrag von bis zu 175 Euro monatlich vor. Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen bis zu 300 Euro monatlich erhalten.
Der Betrag soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Dazu können etwa Betreuung, Alltagsbegleitung oder bestimmte haushaltsnahe Hilfen gehören.
Die Verwendung wäre damit enger als beim bisherigen Entlastungsbetrag. Dieser kann bislang unter bestimmten Voraussetzungen auch für ambulante Pflegedienste sowie für Kosten im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege verwendet werden. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Ansparen soll beim Sozialraumbudget nicht mehr möglich sein
Nach geltendem Recht können nicht ausgeschöpfte Entlastungsbeträge in die folgenden Monate übertragen werden. Restbeträge eines Jahres dürfen grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Beim geplanten Sozialraumbudget ist eine solche Ansparmöglichkeit nicht vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium begründet dies damit, dass die Unterstützung möglichst regelmäßig und fortlaufend in Anspruch genommen werden soll. {index=9}
Das kann für Pflegebedürftige nachteilig sein, die nur gelegentlich größere Hilfen benötigen. Wer beispielsweise mehrere Monate keine geeignete Unterstützung findet, könnte das nicht genutzte Budget später nicht mehr für einen größeren Einsatz verwenden.
Aus dem Pflegegeld soll das Entlastungsbudget werden
Auch das bisherige Pflegegeld soll neu geordnet werden. Es soll künftig Entlastungsbudget heißen und weiterhin an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ausgezahlt werden, die ihre häusliche Versorgung selbst sicherstellen.
Die Bezeichnung kann leicht zu Missverständnissen führen. Das neue Entlastungsbudget ersetzt nicht den bisherigen Entlastungsbetrag, sondern das bisherige Pflegegeld.
Die geplanten Monatsbeträge liegen auf den ersten Blick über den Pflegegeldbeträgen des Jahres 2026. Der Entwurf sieht 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5 vor.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 und geplantes Entlastungsbudget 2027 |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld und auch kein geplantes Entlastungsbudget; der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen |
| Pflegegrad 2 | Bisher 347 Euro Pflegegeld; geplant sind 386 Euro Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 3 | Bisher 599 Euro Pflegegeld; geplant sind 638 Euro Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 4 | Bisher 800 Euro Pflegegeld; geplant sind 889 Euro Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 5 | Bisher 990 Euro Pflegegeld; geplant sind 1.079 Euro Entlastungsbudget |
Die höheren Beträge sind nicht automatisch eine echte Erhöhung
Der Vergleich der Monatsbeträge allein kann täuschen. Nach dem Entwurf sollen künftig auch Leistungen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, für die bisher eigene Ansprüche bestehen.
Dazu zählen insbesondere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Der derzeitige separate Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich soll gestrichen und in die neuen Budgets eingerechnet werden.
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Auch selbst organisierte Ersatzpflege bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson soll künftig aus dem Entlastungsbudget finanziert werden können. Der höhere Monatsbetrag steht daher nicht uneingeschränkt zusätzlich zu allen heutigen Leistungen zur Verfügung.
Bei Pflegegrad 2 steigt der Betrag beispielsweise von 347 auf 386 Euro und damit um 39 Euro. Werden davon regelmäßig Pflegehilfsmittel im bisherigen Wert von bis zu 42 Euro finanziert, kann der rechnerische Vorteil vollständig aufgebraucht sein.
Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst nur die Hälfte erhalten
Menschen, die ab 2027 erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten, sollen das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären das monatlich 193 Euro, bei Pflegegrad 3 monatlich 319 Euro.
Das Ministerium begründet die Kürzung mit einem erhöhten Beratungsbedarf zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. In dieser Zeit soll eine intensivere Pflegebegleitung beim Aufbau einer geeigneten Versorgung helfen.
Die Halbierung soll nach der bisherigen Formulierung nur Personen betreffen, die erstmals einen entsprechenden Pflegegrad erhalten. Wer bereits vor dem Inkrafttreten Pflegegrad 2 oder 3 hat, fällt nicht unter diese dreimonatige Anfangsregelung.
Der Sozialverband VdK kritisiert den Ansatz. Gerade in den ersten Monaten müssten häufig Hilfen organisiert, Angehörige entlastet und Versorgungslücken geschlossen werden, sodass eine Halbierung der Geldleistung die neue Beratung teilweise wieder entwerte.
Pflegebegleitung soll Familien durch das System führen
Die geplante Pflegebegleitung soll über eine gewöhnliche Auskunft hinausgehen. Vorgesehen sind feste Ansprechpersonen, die gemeinsam mit den Familien ein Versorgungsnetz aufbauen, Anträge begleiten und bei einer Überforderung der Angehörigen frühzeitig eingreifen.
Sie soll auch dabei helfen, passende Betreuungsangebote, Präventionsmaßnahmen, Pflegehilfsmittel oder andere Unterstützungen zu finden. In akuten Situationen soll sie bei der kurzfristigen Neuorganisation der Versorgung helfen.
Ob dieses Angebot die entfallenden Geldleistungen ausgleichen kann, hängt stark von der tatsächlichen Verfügbarkeit ab. Beratung schafft erst dann eine spürbare Entlastung, wenn vor Ort ausreichend Dienste, Haushaltshilfen, Betreuungskräfte und Kurzzeitpflegeplätze vorhanden sind.
Verbände warnen vor dem Verlust praktischer Alltagshilfe
Sozial- und Fachverbände wenden sich besonders gegen die Streichung bei Pflegegrad 1. Der VdK weist darauf hin, dass der Entlastungsbetrag für viele Betroffene die einzige regelmäßig nutzbare Leistung der Pflegeversicherung sei.
Nach Ansicht des Verbands könnten Angehörige stärker belastet werden, weil bisher bezahlte Unterstützung künftig selbst übernommen oder privat finanziert werden müsste. Menschen mit niedrigen Einkommen wären davon besonders betroffen.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft warnt davor, dass der Wegfall von Hilfen beim Einkaufen, Kochen oder Reinigen die Selbstständigkeit schwächen kann. Hauswirtschaftliche Unterstützung werde häufig benötigt, lange bevor umfangreiche körperbezogene Pflege notwendig werde.
Die Befürchtung lautet, dass fehlende frühe Unterstützung zu einer schnelleren Verschlechterung der häuslichen Situation führen könnte. Damit könnten später höhere Kosten entstehen, etwa durch einen früheren Umzug in eine stationäre Einrichtung.
Noch gelten die bisherigen Leistungen
Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht beschlossen und verkündet ist, ändert sich an den bestehenden Ansprüchen nichts. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Entlastungsbetrag weiterhin nach den geltenden Vorgaben verwenden.
Auch die bisherigen Pflegegeldbeträge, die Kombinationsleistung und die eigenständigen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel gelten zunächst weiter. Betroffene sollten laufende Hilfen deshalb nicht vorsorglich kündigen.
Sinnvoll ist es, bei der Pflegekasse den aktuellen Stand des Entlastungsbetrags zu erfragen und Rechnungen zeitnah einzureichen. Für nicht verbrauchte Beträge des Jahres 2026 muss das endgültige Gesetz außerdem klären, welche Übergangs- und Bestandsschutzregeln gelten.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die 79-jährige Erika lebt allein und hat Pflegegrad 1. Eine anerkannte Alltagshilfe kommt zweimal im Monat, erledigt mit ihr Einkäufe und unterstützt beim Reinigen der Wohnung.
Die Kosten von 131 Euro werden bislang vollständig über den Entlastungsbetrag erstattet. Wird die Reform in der vorgesehenen Form beschlossen, entfällt diese Finanzierung ab 2027.
Erika könnte dann zwar eine Pflegebegleitung und Beratung erhalten, die bestehende Haushaltshilfe müsste sie jedoch möglicherweise aus ihrer Rente bezahlen. Erst wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und Pflegegrad 2 festgestellt wird, könnte sie nach dem Entwurf auf das Sozialraumbudget und das neue Entlastungsbudget zugreifen.
Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag und Pflegegeld ab 2027
1. Ist die Abschaffung des Entlastungsbetrags bereits beschlossen?
Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Der Bundestag und der Bundesrat haben die Änderungen noch nicht abschließend beschlossen.
2. Soll der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade verschwinden?
In seiner bisherigen Form soll er abgeschafft werden. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen keine entsprechende Geldleistung mehr erhalten, während für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro beziehungsweise 300 Euro für unter 25-Jährige vorgesehen ist.
3. Wird das Pflegegeld ab 2027 abgeschafft?
Das Pflegegeld soll nicht vollständig entfallen, sondern in Entlastungsbudget umbenannt und neu ausgestaltet werden. Die vorgesehenen Beträge liegen zwischen 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5.
4. Warum ist das neue Entlastungsbudget nicht automatisch günstiger?
Aus dem Budget sollen künftig auch bestimmte Leistungen finanziert werden, die bislang zusätzlich zum Pflegegeld bestehen. Dazu gehören unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Teile der Ersatzpflege.
5. Wer soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte bekommen?
Die Regelung betrifft nach dem Entwurf Menschen, die ab 2027 erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten und sich für das Entlastungsbudget entscheiden. Sie sollen während der ersten drei Monate eine intensivere Beratung und Begleitung bekommen.
6. Was sollten Pflegebedürftige jetzt unternehmen?
Betroffene sollten bestehende Leistungen weiter nutzen, Rechnungen einreichen und bei der Pflegekasse nach dem verfügbaren Entlastungsbetrag fragen. Entscheidungen über eine Änderung oder Kündigung laufender Hilfen sollten erst getroffen werden, wenn das endgültige Gesetz und mögliche Übergangsregelungen feststehen.




