Die Rente reicht für den Alltag, aber nicht für das Pflegeheim: Diese Kostenfalle trifft immer mehr Menschen. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel erhielten 2025 insgesamt 109.325 Menschen Hilfe zur Pflege – fünf Prozent mehr als im Vorjahr.
Wenn auch Sie Ihre notwendige Pflege nicht mehr bezahlen können, sollten Sie das Sozialamt frühzeitig informieren. Sie müssen weder völlig mittellos werden noch (generell) Ihre Kinder zur Kasse bitten lassen.
Wie eine solche Notlage entsteht, zeigt das fiktive Beispiel von Gustav, 73 Jahre, aus Lübeck: Nach den Leistungen seiner Pflegekasse bleiben monatlich 3.300 Euro Heimkosten übrig.
Seine Nettorente beträgt 1.800 Euro. Selbst wenn er sie vollständig einsetzen würde, fehlten jeden Monat 1.500 Euro – und für persönliche Ausgaben bliebe nichts.
Mehr als 109.000 Menschen brauchen allein in NRW Hilfe zur Pflege
Der WDR berichtet am 21. September 2026 über den erneuten Anstieg. Die zugrunde liegenden Zahlen des Statistischen Landesamtes IT.NRW zeigen: Nach einem Rückgang im Jahr 2022 stieg die Zahl der Leistungsbeziehenden drei Jahre hintereinander.
Auf 94.030 Betroffene im Jahr 2022 folgten 99.395 im Jahr 2023, 104.305 im Jahr 2024 und schließlich 109.325 im Jahr 2025.
Die meisten Betroffenen leben in Einrichtungen. 91.125 Menschen erhielten dort 2025 Hilfe zur Pflege, rund 83 Prozent aller Leistungsbezieher. Außerhalb von Einrichtungen waren es 18.300.
Beide Gruppen lassen sich allerdings nicht einfach addieren, weil Menschen im selben Berichtsjahr Leistungen an unterschiedlichen Orten erhalten können. Die Statistik zählt sie insgesamt nur einmal.
Mehr als 3.300 Euro Eigenbeteiligung trotz Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst tragen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Der WDR nennt für Nordrhein-Westfalen sogar 3.671 Euro.
Diese Beträge sind keine vollständigen Heimkosten, sondern die verbleibende Eigenbeteiligung. Dazu gehören der pflegebedingte Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Wer allein auf die Zahlung der Pflegekasse schaut, unterschätzt deshalb leicht die tatsächliche Belastung.
Die gesetzlichen Zuschläge bei vollstationärer Pflege begrenzen das Problem nur teilweise. Bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse im ersten Aufenthaltsjahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Diese Entlastung gilt nicht für die gesamte Heimrechnung: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außerhalb dieses Zuschlags.
Sozialhilfe auch ohne vorherige Grundsicherung
Sie müssen nicht schon vor dem Heimeinzug Grundsicherung im Alter bezogen haben, um Hilfe zur Pflege zu erhalten. Entscheidend ist, ob Sie die notwendigen, anderweitig nicht gedeckten Pflegekosten aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bezahlen können.
Das Sozialamt berücksichtigt dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
Für die stationäre Hilfe zur Pflege verlangt § 65 SGB XII Pflegegrad 2 bis 5 und eine Situation, in der häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Pflegegrad 1 eröffnet nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege, keine reguläre Übernahme stationärer Pflege nach dieser Vorschrift.
Bei der Heimfinanzierung können mehrere Sozialhilfeleistungen zusammenwirken. Hilfe zur Pflege deckt den anerkannten ungedeckten Pflegebedarf; für den Lebensunterhalt kommen je nach Voraussetzungen weitere Leistungen nach dem SGB XII hinzu.
Das Amt muss daher die gesamte Bedarfslage prüfen. Die Differenz zwischen Rente und Heimrechnung ist nicht automatisch identisch mit dem Betrag, den es rechtlich als „Hilfe zur Pflege“ bewilligt.
Gustav aus Lübeck muss seine letzten 8.000 Euro nicht verbrauchen
Fiktives Praxisbeispiel: Gustav ist 73 Jahre alt, verwitwet und lebt in Lübeck. Nach einem Schlaganfall hat er Pflegegrad 3. Eine ausreichende Versorgung zu Hause lässt sich nicht sicherstellen. Für das Beispiel nehmen wir an, dass das Sozialamt die stationäre Versorgung und die vereinbarten Heimkosten als notwendig anerkennt.
Nach Abzug der Pflegekassenleistungen einschließlich des Leistungszuschlags bleiben Gustav monatlich 3.300 Euro zu zahlen. Dem stehen 1.800 Euro Nettorente und 8.000 Euro Ersparnisse gegenüber. Weitere Einkünfte, Immobilien oder sonstiges Vermögen hat er nicht. Die rechnerische Lücke von 1.500 Euro zeigt bereits, dass seine laufenden Mittel nicht ausreichen.
Seine Ersparnisse liegen unter dem allgemeinen geschützten Geldbetrag von 10.000 Euro für eine alleinstehende volljährige Person.
Gustav meldet den Bedarf vor dem Einzug beim Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck. Unter diesen Annahmen kommt ergänzende Sozialhilfe in Betracht. Er muss die 8.000 Euro nicht zunächst aufbrauchen.
Das Amt berechnet außerdem seinen persönlichen Bedarf und den tatsächlich einzusetzenden Rentenanteil. Die endgültige Leistung ergibt sich deshalb nicht durch bloßes Abziehen der gesamten Rente von der Heimrechnung.
Für persönliche Bedürfnisse steht erwachsenen Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen grundsätzlich ein Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 zu. Hinzu kommt eine Bekleidungspauschale nach den jeweiligen Vorgaben.
Gustav darf daher nicht mit der Begründung, das Heim koste mehr als seine Rente, ohne Geld für seinen weiteren notwendigen Lebensunterhalt bleiben.
Sozialhilfe / keine Sozialhilfe
Die Tabelle bezieht sich auf die Finanzierung notwendiger Pflege. Ob andere Sozialhilfeleistungen zustehen, muss das Amt gesondert prüfen. Auch die Anerkennung der konkreten Kosten und vorhandene Ansprüche gegen andere Leistungsträger spielen eine Rolle.
| Sozialhilfe | keine Sozialhilfe |
|---|---|
| Trotz Pflegekassenleistungen reichen das einzusetzende Einkommen und Vermögen für die anerkannten notwendigen Kosten nicht aus. | Pflegekassenleistungen und eigene einzusetzende Mittel decken den anerkannten Bedarf vollständig. |
| Es bleibt nur geschütztes Vermögen, etwa bei einem Alleinstehenden ein Geldbetrag von bis zu 10.000 Euro; zugleich besteht eine laufende Finanzierungslücke. | Ausreichendes sofort verwertbares, nicht geschütztes Vermögen deckt den Bedarf zunächst; allein eine niedrige Rente begründet dann noch keinen Zuschuss. |
| Bei Pflegegrad 2 bis 5 liegen die Voraussetzungen für notwendige stationäre Pflege vor und die Finanzierung reicht nicht. | Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf reguläre stationäre Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII; eingeschränkte andere Hilfen bleiben möglich. |
| Notwendige ambulante Pflege übersteigt die vorrangigen Leistungen und die zumutbar einzusetzenden eigenen Mittel. | Die notwendige ambulante Versorgung ist bereits vollständig finanziert; für dieselben Kosten gibt es keine zusätzliche Zahlung. |
| Das Sozialamt kennt den ungedeckten Bedarf rechtzeitig und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. | Für Zeiträume vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich keine nachträgliche Übernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege. |
Was vom Vermögen geschützt bleibt
Die Sozialhilfe verlangt grundsätzlich den Einsatz verwertbaren Vermögens, schützt aber bestimmte Werte. Der allgemeine Geldfreibetrag beträgt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person.
Bei einem berücksichtigten Ehepaar können damit regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt sein. Weitere gesetzliche Schutzvorschriften und Härtefälle muss das Amt zusätzlich prüfen.
Auch ein angemessenes Hausgrundstück kann geschützt bleiben, wenn etwa der berücksichtigte Ehepartner weiter darin wohnt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Schutz jeder Immobilie nach einem dauerhaften Heimeinzug.
Umgekehrt rechtfertigt vorhandenes Wohneigentum nicht automatisch eine Ablehnung. Entscheidend sind Nutzung, Angemessenheit, Verwertbarkeit und die konkrete familiäre Situation.
Kinder haften nicht automatisch für die Heimkosten
Die Sorge um die Kinder hält viele Betroffene davon ab, Hilfe zu suchen. Für den Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gilt jedoch grundsätzlich die Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen pro Kind. Maßgeblich ist der Einkommensbegriff des Gesetzes; die Grenze bezieht sich nicht auf das zusammengerechnete Einkommen aller Geschwister.
Bis zu dieser Grenze berücksichtigt das Sozialamt keine Unterhaltsansprüche gegen Kinder. Liegt ein Kind darüber, muss zusätzlich ein tatsächlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch bestehen; es schuldet nicht automatisch die gesamte Heimrechnung.
Für Ehepartner gilt keine 100.000-Euro-Grenze. Deren Einkommen und Vermögen spielen vielmehr bereits eine Rolle beim Anspruch auf Sozialhilfe.
Nicht warten, bis Heimschulden entstehen
Hilfe zur Pflege setzt nach § 18 SGB XII grundsätzlich ein, sobald der zuständige Sozialhilfeträger vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erfährt. Entscheidend ist daher nicht erst, wann Sie das letzte Formular oder den letzten Kontoauszug abgeben.
Melden Sie den konkreten Bedarf nachweisbar, sobald sich die Finanzierungslücke abzeichnet, möglichst vor dem Heimeinzug oder dem Beginn kostenpflichtiger Pflegeleistungen.
Teilen Sie mit, welche Pflege Sie benötigen, ab wann Kosten entstehen und weshalb Ihre Mittel nicht ausreichen. Reichen Sie vor allem den Bescheid über den Pflegegrad, die Kostenaufstellung des Heims oder Pflegedienstes sowie Einkommens- und Vermögensnachweise ein.
Eine Mitteilung nur an die Pflegekasse ersetzt nicht die Information des Sozialhilfeträgers.
Lehnt das Amt ab, prüfen Sie die Begründung: Hat es geschütztes Vermögen angerechnet, den Bedarf falsch ermittelt oder Leistungen anderer Stellen zu hoch angesetzt?
Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Kommunale Finanznot beseitigt den Anspruch nicht
Nach dem WDR-Bericht gaben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen 2025 rund 1,3 Milliarden Euro für Hilfe zur Pflege aus. Der Städte- und Gemeindebund fordert eine Begrenzung der Eigenanteile. Die steigende Belastung trifft zugleich Pflegebedürftige und öffentliche Haushalte.
Für Ihren Antrag entscheidet die geltende Rechtslage, nicht der Stand einer politischen Reformdebatte. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Leistungsanspruch.
Eine angekündigte Kommission oder die Finanznot einer Kommune ersetzt keine rechtmäßige Prüfung Ihres Einzelfalls.
FAQ: Sozialhilfe bei Pflegekosten
Muss ich erst meine gesamten Ersparnisse verbrauchen?
Nein. Für alleinstehende Erwachsene sind grundsätzlich 10.000 Euro als allgemeiner Geldbetrag geschützt. Darüber hinaus können weitere Vermögenswerte unter gesetzliche Schutz- oder Härteregelungen fallen.
Gibt es Hilfe zur Pflege auch zu Hause?
Ja. Bei ungedecktem notwendigem Pflegebedarf und erfüllten wirtschaftlichen Voraussetzungen kommt sie auch für häusliche Pflege in Betracht. Der Leistungsumfang hängt unter anderem vom Pflegegrad und der konkreten Versorgung ab.
Zahlt das Sozialamt alte Heimrechnungen nach?
Für Zeiten vor seiner Kenntnis des Bedarfs grundsätzlich nicht. Hat es den Bedarf bereits rechtzeitig gekannt und lagen die Voraussetzungen vor, darf eine spätere Bearbeitung den Leistungsbeginn dagegen nicht einfach nach hinten verschieben.
Quellen
Gesetze im Internet: § 27b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Gesetze im Internet: § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Hansestadt Lübeck: Hilfe zur Pflege beantrage
IT.NRW: Zahl der Pflegebedürftigen mit Bezug von Hilfe zur Pflege stieg 2025 das dritte Jahr in Folge, 21. September 2026
Verband der Ersatzkassen: Pflegebedürftige zahlen im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, 14. Juli 2026
WDR: Immer mehr Pflegebedürftige brauchen Sozialhilfe, 21. September 2026




