Wer im Alltag regelmäßig Hilfe braucht, sollte einen Pflegeantrag nicht auf die lange Bank schieben. Nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform könnte der 31. Dezember 2026 darüber entscheiden, ob bei der Einstufung noch die bisherigen oder bereits strengere Regeln gelten.
Die geplante Verschärfung trifft ausgerechnet Menschen, deren Einschränkungen bisher knapp für einen Pflegegrad ausreichen. Ihr Unterstützungsbedarf verschwindet nicht zum Jahreswechsel – der Zugang zu Leistungen könnte trotzdem schwieriger werden.
Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen – das Gesetz ist noch nicht fertig
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Zugangsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 und ein Schutz bereits anerkannter Einstufungen.
Stand 5. Oktober 2026 handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die geplanten Änderungen dürfen deshalb noch nicht als geltendes Recht dargestellt werden; bis zum Abschluss des Verfahrens sind Anpassungen möglich.
Der Antrag zählt – nicht der Termin beim Gutachter
Der vorgesehene § 142b SGB XI knüpft die Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich an das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein noch 2026 gestellter Antrag soll damit nach den bisherigen Vorschriften beurteilt werden, auch wenn die Begutachtung und der Bescheid erst 2027 folgen.
Darauf weist auch der Ersatzkassenverband vdek in einer Auskunft gegenüber t-online hin. Betroffene müssten demnach keinen Gutachtertermin mehr vor Silvester bekommen, um unter die vorgesehene Übergangsregelung zu fallen.
Für die praktische Absicherung kommt es darauf an, dass der Antrag rechtzeitig bei der Pflegekasse eingeht. Wer einen Brief erst am 31. Dezember einwirft, sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, allein mit dem Poststempel den rechtzeitigen Antragseingang nachweisen zu können.
Diese Punktgrenzen sollen ab 2027 steigen
Bei der Pflegebegutachtung wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit und bestimmte Fähigkeiten eingeschränkt sind. Aus den Bewertungen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl, anhand derer die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt.
| Pflegegrad | Bisherige allgemeine Punktgrenze | Geplante Punktgrenze ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
Die allgemeinen Gesamtpunktgrenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen unverändert bleiben. Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten besondere Einstufungsregeln.
Allerdings soll sich auch die Umrechnung einzelner Begutachtungsergebnisse in gewichtete Punkte teilweise verändern. Eine heute erreichte Gesamtpunktzahl lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres in die neue Tabelle übertragen.
Schon Pflegegrad 1 eröffnet Hilfen – auch ohne Pflegegeld
Ein niedriger Pflegegrad ist keineswegs bedeutungslos: Bei häuslicher Pflege besteht derzeit bereits mit Pflegegrad 1 Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Hinzukommen können beispielsweise Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflegegeld zur selbst organisierten häuslichen Pflege gibt es hingegen erst ab Pflegegrad 2. Welche Unterschiede bestehen, erläutert die Übersicht zum Pflegegeld und zu den Leistungen der einzelnen Pflegegrade.
Ein Antrag vor Jahresende bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche heutigen Leistungen dauerhaft unverändert weiterlaufen. Der Schutz der Einstufung und die geplante Neuordnung einzelner Leistungsansprüche müssen getrennt betrachtet werden.
Für den ersten Antrag braucht es noch keinen vollständigen Aktenordner
Der Antrag auf Pflegeleistungen kann zunächst formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, die über die Krankenkasse erreichbar ist. Eine eindeutige Erklärung, dass Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades beantragt werden, genügt zur Einleitung des Verfahrens.
Betroffene sollten ihre persönlichen Daten und die Versicherungsnummer angeben und sich den Eingang mit Datum bestätigen lassen. Auch bei einer telefonischen Antragstellung ist eine schriftliche Bestätigung sinnvoll, damit später kein Streit über den Zeitpunkt entsteht.
Für die anschließende Begutachtung sollten die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar beschrieben werden. Hilfe beim Anziehen, Schwierigkeiten mit Medikamenten oder notwendige Anleitung im Alltag sollten nicht als selbstverständlich abgetan werden, nur weil Angehörige diese Aufgaben längst übernehmen.
Wie die Einstufung funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt der Ratgeber zu Pflegegraden, Begutachtung und Antragstellung. Ein rechtzeitiger Antrag ersetzt dabei nicht den Nachweis der Pflegebedürftigkeit.
Bestehender Pflegegrad soll vor automatischer Herabstufung geschützt werden
Wer nach dem bisherigen Recht einen Pflegegrad erhalten hat, soll ihn nicht allein wegen der strengeren Bewertungsregeln verlieren. Verbessert sich die Selbstständigkeit dagegen so deutlich, dass auch nach den bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad anzusetzen wäre, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Der geplante Schutz ist damit keine lebenslange Garantie unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf. Einzelheiten erläutert der Beitrag zum vorgesehenen Bestandsschutz bei Pflegegraden ab 2027.
Höherstufung nicht allein aus Angst vor der Reform beantragen
Ist der Unterstützungsbedarf gestiegen, kann auch ein Höherstufungsantrag noch 2026 sinnvoll sein. Die geplante Anknüpfung an den Antragszeitpunkt spricht grundsätzlich dafür, auch solche Anträge nach dem dann geltenden Recht zu beurteilen.
Eine Neubegutachtung garantiert allerdings keinen höheren Pflegegrad und kann bei entsprechendem Ergebnis auch zu einer niedrigeren Einstufung führen. Der VdK empfiehlt deshalb, sich vor einem Höherstufungsantrag beraten zu lassen und die tatsächlichen Veränderungen sorgfältig zu prüfen.
Davon zu unterscheiden sind Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag: Hier stellt der Entwurf auf den Tag der Begutachtung ab. Der vorgesehene Schutz vor einer Herabstufung allein wegen der gesetzlichen Verschärfung bleibt dabei zu beachten.
Anfang 2027 könnten Betroffene länger auf den Bescheid warten
Der Entwurf sieht vor, die allgemeine Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend auszusetzen. Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf soll die 25-Arbeitstage-Frist weiter gelten; bestehende kürzere Sonderfristen sollen unberührt bleiben.
Die Bundesregierung rechnet mit zusätzlichen Anträgen vor dem Jahreswechsel. Familien müssten sich daher möglicherweise auf längere Bearbeitungszeiten einstellen, ohne dass ein späterer Bescheid den rechtzeitig gestellten Antrag automatisch ins neue Bewertungsrecht verschiebt.
Strengere Grenzen nehmen Angehörigen keine Arbeit ab
Der Sozialverband VdK kritisiert die höheren Zugangshürden als Verschlechterung für Menschen mit Pflegebedarf. Er ruft Menschen, die Unterstützung benötigen und bisher keinen Pflegegrad haben, dazu auf, einen Erstantrag noch in diesem Jahr zu prüfen.
Die soziale Konsequenz liegt auf der Hand: Wird ein Anspruch durch strengere Grenzen ausgeschlossen, muss die notwendige Hilfe trotzdem geleistet werden. Für Angehörige kann eine rechnerische Entlastung der Pflegeversicherung deshalb zusätzliche unbezahlte Arbeit bedeuten.
Beispiel aus der Praxis: Antrag im Dezember, Begutachtung im Februar
Ein fiktives Beispiel: Die 79-jährige Frau Berger braucht regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege und beim Anziehen, ihr Antrag geht am 10. Dezember 2026 bei der Pflegekasse ein. Die Begutachtung findet erst im Februar 2027 statt und ergibt nach den bisherigen Regeln 28,75 gewichtete Punkte.
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung wäre der Antrag noch nach dem alten Recht zu beurteilen, sodass diese Punktzahl für Pflegegrad 2 ausreichen würde. Eine neue Gesamtpunktzahl von ebenfalls 28,75 läge nach den geplanten Schwellen nur im Bereich von Pflegegrad 1; wegen der ebenfalls vorgesehenen Änderungen der Bewertung ist dieser Vergleich lediglich eine Veranschaulichung.
Sechs Fragen und Antworten zum Stichtag beim Pflegeantrag
Bis wann sollte der Antrag bei der Pflegekasse sein?
Nach dem derzeitigen Entwurf ist der 31. Dezember 2026 der entscheidende Stichtag für die bisherigen Einstufungsregeln. Wer bereits Unterstützung braucht, sollte den Antrag frühzeitig stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Muss die Begutachtung noch 2026 stattfinden?
Nein, bei einem rechtzeitig gestellten Antrag soll grundsätzlich das Recht des Antragszeitpunkts gelten. Die Begutachtung und die Entscheidung können deshalb auch erst 2027 erfolgen.
Ist die Verschärfung schon verbindlich beschlossen?
Nein, das Kabinett hat den Regierungsentwurf beschlossen. Stand 5. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Verliere ich einen bestehenden Pflegegrad automatisch?
Allein die neuen Bewertungsregeln sollen keine Herabstufung auslösen. Eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin eine niedrigere Einstufung rechtfertigen.
Sollte jeder vorsorglich eine Höherstufung beantragen?
Nein, ausschlaggebend sollte ein tatsächlich gestiegener Unterstützungsbedarf sein. Eine vorherige Beratung ist sinnvoll, weil eine erneute Begutachtung auch Risiken für die bisherige Einstufung haben kann.
Sichert ein Antrag 2026 alle bisherigen Leistungen dauerhaft?
Nein, die geplante Übergangsregelung zur Einstufung ist keine pauschale Garantie für alle bisherigen Geldbeträge und Leistungsarten. Welche Ansprüche künftig bestehen, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung und den jeweiligen Übergangsvorschriften ab.
Quellen und Stand: 5. Oktober 2026. Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026; Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere Änderungen zu § 15 und vorgesehener § 142b SGB XI; t-online, Bericht vom 4. Oktober 2026 mit Auskunft des vdek; VdK Hessen-Thüringen, Informationen zur Antragstellung vom 1. Oktober 2026; VdK, Stellungnahme zur Pflegereform vom 18. August 2026; Bundesgesundheitsministerium, Leistungen bei Pflegegrad 1.




