Pflegegeld für Kinder: 300 Euro Alltagshilfe sollen zusätzlich kommen

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Eltern, die ein pflegebedürftiges Kind zu Hause betreuen, müssen oft vieles gleichzeitig organisieren. Neben der Pflege kommen Arzttermine, Therapien, Haushalt und die Betreuung von Geschwistern hinzu.

Die Bundesregierung will solche Familien künftig mit bis zu 300 Euro monatlich für Unterstützung im Alltag entlasten. Doch die geplante Leistung steht nicht allen Familien zu und wird auch nicht einfach zusätzlich überwiesen.

Entscheidend sind das Alter des pflegebedürftigen Kindes, der anerkannte Pflegegrad und die Frage, welche Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Bis zu 300 Euro monatlich für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Darin ist für jüngere Pflegebedürftige ein höheres sogenanntes Sozialraumbudget vorgesehen.

Nach dem geplanten § 45b SGB XI sollen Pflegebedürftige unter 25 Jahren monatlich bis zu 300 Euro für anerkannte Unterstützung im Alltag erhalten können. Das entspricht bei ganzjährigem Anspruch und vollständiger Nutzung einem Betrag von bis zu 3.600 Euro jährlich.

Das neue Budget soll nach den bisherigen Plänen zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Allerdings muss der Bundestag dem Gesetz noch zustimmen, sodass die endgültigen Regelungen und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht feststehen.

Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Der Regierungsentwurf sieht drei wesentliche Voraussetzungen für das höhere Sozialraumbudget vor. Der betroffene Mensch muss zu Hause gepflegt werden, einen Pflegegrad von 2 bis 5 besitzen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Damit ist der höhere Betrag nicht ausschließlich für minderjährige Kinder vorgesehen. Auch Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren sollen davon profitieren können.

Mit dem 25. Geburtstag würde nach dem Entwurf grundsätzlich nur noch das reguläre Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Das gilt allerdings nur, solange weiterhin mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine anerkannte Schwerbehinderung allein reicht für den Anspruch nicht aus. Auch Kinder mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen benötigen einen entsprechenden Pflegegrad.

Kinder mit Pflegegrad 1 sollen die 300 Euro nicht bekommen

Eine wichtige Ausnahme betrifft Familien, deren Kind nur Pflegegrad 1 hat. Für diese Gruppe sieht die Bundesregierung keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget vor.

Nach geltendem Recht können Pflegebedürftige bereits mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Diese Leistung soll durch die Reform jedoch entfallen, ohne dass Kinder mit Pflegegrad 1 stattdessen Zugang zum neuen Sozialraumbudget erhalten.

Die Bundesregierung will für diese Gruppe zusätzliche Beratungs- und Präventionsangebote einführen. Eine regelmäßige finanzielle Erstattung für anerkannte Alltagshilfen würde dadurch nach dem bisherigen Entwurf aber nicht ersetzt.

Besonders für Familien, die bereits eine Betreuungsperson oder Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag finanzieren, könnte das problematisch werden. Die geplanten höheren Leistungen würden also nicht allen pflegebedürftigen Kindern zugutekommen.

Welche Alltagshilfen mit den 300 Euro bezahlt werden dürfen

Das Sozialraumbudget soll vor allem Eltern und andere pflegende Angehörige im Alltag entlasten. Vorgesehen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag nach dem geplanten § 45a SGB XI.

Dazu können anerkannte Betreuungsangebote, familienentlastende Dienste und bestimmte Hilfen im Haushalt gehören. Auch eine stundenweise Betreuung des pflegebedürftigen Kindes durch geeignete Helfer kann darunterfallen.

Ein Beispiel ist eine Familie, deren Kind wegen seiner Pflegebedürftigkeit regelmäßig beaufsichtigt und unterstützt werden muss. Während eine anerkannte Betreuungsperson das Kind versorgt, können die Eltern einkaufen, wichtige Termine wahrnehmen oder sich eine Pause von der täglichen Pflege nehmen.

Auch Unterstützung bei der Haushaltsführung kann grundsätzlich infrage kommen. Entscheidend ist allerdings, dass das jeweilige Angebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und entsprechend anerkannt ist.

Nicht jede privat organisierte Kinderbetreuung kann deshalb über das Sozialraumbudget abgerechnet werden. Wer beispielsweise eine beliebige Babysitterin beschäftigt, erhält die Kosten nicht allein wegen des bestehenden Pflegegrades erstattet.

Anerkannte Nachbarschaftshilfe soll ebenfalls möglich sein

Die Bundesregierung möchte auch die organisierte Nachbarschaftshilfe stärker berücksichtigen. Einzelne Helferinnen und Helfer sollen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Pflegekassen anerkannt werden können. Es kommt darauf an, ob die erforderliche Anerkennung vorliegt und die Unterstützung unter die gesetzlichen Vorgaben fällt.

Dafür sieht der Entwurf bundeseinheitliche Richtlinien vor, die bis zum 1. Januar 2028 erarbeitet werden sollen. Bis zu deren Inkrafttreten sollen die bisherigen landesrechtlichen Anerkennungsregeln maßgeblich bleiben.

Für Familien könnte die Nachbarschaftshilfe dennoch interessant werden. Gerade in ländlichen Regionen oder bei langen Wartezeiten professioneller Dienste kann eine geeignete Person aus der Nachbarschaft den Pflegealltag erleichtern.

Warum die 300 Euro kein zusätzliches Pflegegeld sind

Die geplanten Pflegeleistungen lassen sich leicht verwechseln. Denn die Bundesregierung möchte mehrere bestehende Leistungen neu ordnen und in unterschiedliche Budgets überführen.

Das heutige Pflegegeld wird an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Die Verwendung muss nicht durch einzelne Rechnungen für Betreuungsstunden oder Haushaltshilfen nachgewiesen werden.

Beim Sozialraumbudget soll das anders sein. Die bis zu 300 Euro sind ausschließlich für gesetzlich vorgesehene, anerkannte Unterstützung bestimmt.

Nach dem Regierungsentwurf sollen entstandene Kosten gegen Belege von der Pflegekasse oder der zuständigen Versicherung erstattet werden. Eine pauschale monatliche Überweisung von 300 Euro ohne entsprechende Ausgaben ist nicht vorgesehen.

Familien sollten deshalb nicht damit rechnen, dass ihnen künftig jeden Monat 300 Euro zusätzlich zur freien Verfügung stehen. Das Budget soll  tatsächliche Kosten für Alltagshilfen abdecken.

Auch die ähnlich klingenden Begriffe dürfen nicht verwechselt werden. Das geplante Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen, während das Sozialraumbudget an die Stelle des heutigen Entlastungsbetrags tritt.

Welche weiteren Änderungen beim Pflegegeld vorgesehen sind, erläutert unser Beitrag „So hoch soll das Pflegegeld ab 2027 werden“.

Beispiel: So könnte eine Familie die Alltagshilfe finanzieren

Eine Familie betreut ihre zwölfjährige Tochter mit Pflegegrad 3 zu Hause. Um die Eltern zu entlasten, übernimmt ein anerkanntes Betreuungsangebot regelmäßig die stundenweise Unterstützung des Kindes.

In diesem fiktiven Beispiel kostet eine Betreuungsstunde 35 Euro. Bei sechs Stunden monatlich entstehen dadurch Kosten von insgesamt 210 Euro.

Mit dem derzeitigen Entlastungsbetrag von 131 Euro könnte die Familie bei isolierter Betrachtung dieser Monatsleistung 131 Euro finanzieren. Die verbleibenden 79 Euro müsste sie selbst tragen oder über eine andere zulässige Finanzierungsmöglichkeit abdecken.

Mit dem geplanten Sozialraumbudget von bis zu 300 Euro könnten die gesamten 210 Euro erstattet werden, wenn das Angebot auch nach den neuen Regeln anerkannt und abrechnungsfähig ist. Die Familie hätte für diese Betreuung dann keinen Eigenanteil mehr.

Allerdings würden ihr die übrigen 90 Euro nicht einfach ausgezahlt. Denn das Sozialraumbudget ist eine zweckgebundene Leistung und kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.

Mehr Geld, aber weniger Möglichkeiten bei der Verwendung

Auf den ersten Blick wäre die neue Leistung eine deutliche Verbesserung. Gegenüber dem bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro würde der mögliche Monatsbetrag um 169 Euro steigen.

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Allerdings sieht die Reform gleichzeitig Einschränkungen bei der Verwendung vor. Das heutige Recht erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, den Entlastungsbetrag auch für Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege einzusetzen.

Das neue Sozialraumbudget soll dagegen ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können. Die bisherige Verwendung für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege beziehungsweise der Kurzzeitpflege soll in dieser Form wegfallen.

Für Familien, die den heutigen Entlastungsbetrag zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, kann das erhebliche Folgen haben. Trotz des höheren Monatsbetrags könnten sie künftig bestimmte Kosten nicht mehr aus diesem Budget bezahlen.

Hinzu kommt, dass der bisherige Umwandlungsanspruch für nicht ausgeschöpfte ambulante Pflegesachleistungen wegfallen soll. Familien, die bislang zusätzliche Alltagshilfen über diesen Weg finanzieren, müssten ihre Versorgung deshalb neu planen.

Ungenutzte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können

Auch beim Ansparen soll sich etwas ändern. Nach geltendem Recht können nicht verbrauchte Beträge aus dem monatlichen Entlastungsbetrag grundsätzlich in folgende Monate übertragen werden.

Nicht ausgeschöpfte Ansprüche eines Kalenderjahres lassen sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Das kann gerade bei Familien mit schwankendem Betreuungsbedarf hilfreich sein.

Beispielsweise benötigen manche Eltern während der Schulferien deutlich mehr Unterstützung als während der regulären Schulzeit. Andere sparen ihren Entlastungsbetrag für Phasen an, in denen die Betreuung durch Angehörige vorübergehend ausfällt.

Beim geplanten Sozialraumbudget soll diese Ansparmöglichkeit nicht mehr bestehen. Nach der Gesetzesbegründung ist der Betrag für regelmäßig genutzte monatliche Unterstützungsleistungen vorgesehen.

Ein höheres Monatsbudget bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass Familien im Jahresverlauf jede bisherige Finanzierungsmöglichkeit behalten. Entscheidend ist, wann und wofür die Unterstützung benötigt wird.

Was gilt für Schulbegleitung und Therapien?

Eltern pflegebedürftiger Kinder benötigen häufig Unterstützung, die über die alltägliche Betreuung hinausgeht. Dazu gehören beispielsweise Schulbegleitung, therapeutische Behandlungen oder besondere Fördermaßnahmen.

Solche Leistungen können jedoch unterschiedlichen Sozialleistungssystemen zugeordnet sein. Medizinisch notwendige Therapien werden unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise über die Krankenversicherung finanziert.

Eine Schulbegleitung kann dagegen je nach Bedarf und rechtlicher Zuordnung als Leistung der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden. Sie wird nicht automatisch zu einer abrechnungsfähigen Alltagshilfe, nur weil künftig ein Sozialraumbudget vorhanden ist.

Das neue Budget ersetzt deshalb keine bestehenden Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern. Familien sollten weiterhin prüfen, welche Unterstützung von der Krankenkasse, dem Jugendamt oder dem Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden muss.

Eine Finanzierung derselben Kosten aus mehreren Leistungssystemen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wichtig ist deshalb, die einzelnen Leistungen und ihre jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auseinanderzuhalten.

Ein Pflegegrad muss weiterhin festgestellt werden

Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sind.

Bei Kindern wird der Pflegebedarf im Vergleich zu einem gesunden, altersentsprechend entwickelten Kind beurteilt. Entscheidend ist, welche zusätzliche Hilfe aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen benötigt wird.

Nach dem Regierungsentwurf soll sich auch das Begutachtungsverfahren verändern. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sind unter anderem höhere Punktgrenzen vorgesehen, die den Zugang zu einem Pflegegrad erschweren könnten.

Damit erhält der Zeitpunkt eines Pflegeantrags zusätzliche Bedeutung. Die geplanten Übergangsregelungen und ihre Auswirkungen erläutern wir im Beitrag „Pflege von Kindern: Merz-Regierung plant Budget von bis zu 300 Euro im Monat“.

So sollten sich Familien auf das neue Budget vorbereiten

Eltern können bereits jetzt überprüfen, welche Unterstützungsangebote sie regelmäßig in Anspruch nehmen. Wichtig ist dabei, ob die Anbieter anerkannt sind und aus welchen Leistungen die bisherigen Kosten finanziert werden.

Hilfreich ist eine Übersicht über die monatlichen Ausgaben für Betreuung, Haushaltshilfe und familienentlastende Angebote. Dadurch wird erkennbar, welcher Betrag derzeit aus dem Entlastungsbetrag stammt und welche Kosten über andere Pflegeleistungen abgedeckt werden.

Wer bereits einen anerkannten Betreuungsdienst nutzt, kann dort nachfragen, ob das Angebot voraussichtlich auch unter den geplanten Regelungen abrechnungsfähig bleibt. Verbindlich wird sich das jedoch erst beurteilen lassen, wenn die gesetzlichen Änderungen endgültig beschlossen sind.

Familien sollten außerdem prüfen, welche Nachbarschaftshilfen in ihrem Bundesland bereits anerkannt werden können. Auch die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt kann bei der Suche nach geeigneten Unterstützungsangeboten helfen.

Die bisherigen Leistungen bleiben bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bestehen. Es wäre deshalb falsch, laufende Hilfen allein wegen des angekündigten Sozialraumbudgets vorsorglich zu kündigen.

FAQ zum Sozialraumbudget für pflegebedürftige Kinder

Welche Kinder bekommen künftig bis zu 300 Euro Alltagshilfe?

Nach dem Regierungsentwurf sollen pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 ein Sozialraumbudget von bis zu 300 Euro monatlich nutzen können. Voraussetzung ist außerdem die häusliche Pflege; Kinder mit Pflegegrad 1 sollen keinen Anspruch auf dieses Budget erhalten.

Werden die 300 Euro zusätzlich zum Pflegegeld ausgezahlt?

Nein, das Sozialraumbudget ist keine frei verfügbare zusätzliche Geldleistung. Es soll an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten und ausschließlich die Kosten anerkannter Unterstützungsangebote im Alltag erstatten, während das bisherige Pflegegeld durch ein gesondertes Entlastungsbudget ersetzt werden soll.

Kann ich mit den 300 Euro eine Betreuungsperson selbst bezahlen?

Das soll möglich sein, wenn die Betreuung als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine beliebige private Vereinbarung mit einer Betreuungsperson genügt dagegen nicht automatisch für eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit – Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026

Bundesregierung – Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, geplanter § 45b SGB XI und Gesetzesbegründung

Bundesgesundheitsministerium – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz

§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 45b SGB XI – Geltender Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro

§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

§ 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades

Sozialverband Deutschland – Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz