Das Amtsgericht Landshut hat sich in einer Entscheidung klar zu ALG I-I-Bescheiden geäußert. Es besteht kein Automatismus, wonach abstrakt gehaltene Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage in Bescheiden und Merkblättern zwangsläufig zur Bösgläubigkeit von Leistungsempfängern führen (SG Landshut, Az. S 16 AL 83/24).
Wenn ein Fehler in einem Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld I für den Arbeitslosen nicht offensichtlich ist, besteht in der Regel Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X.
Das bedeutet: Die Agentur für Arbeit darf zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn der Empfänger nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste, dass der Bescheid fehlerhaft war.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Fehler dem Arbeitslosen nicht „ins Auge springen“ durfte. Denn Vertrauen ist nur dann schutzwürdig, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegen. Darauf weist aktuell das Sozialgericht Landshut in einem Urteil vom 15.12.2025 hin.
Inhaltsverzeichnis
Kurzbegründung des Gerichts
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und deshalb unbeachtet bleibt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Dabei ist von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist also insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Ausreichend ist, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Leistung in dieser Form nicht zusteht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des persönlichen Eindrucks war das Gericht jedoch überzeugt, dass der Arbeitslose den Fehler im Bescheid nicht erkannt hat.
Bescheide müssen gelesen werden – aber nicht wie ein Jurist geprüft
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Obliegenheit des Leistungsempfängers besteht, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Auch kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken oder Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.
Entsprechende Hinweise, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Gründungszuschuss den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern, waren hier sowohl im Bewilligungsbescheid zum Gründungszuschuss als auch im Merkblatt 1 für Arbeitslose enthalten. Dessen Erhalt und Kenntnisnahme hatte der Kläger bei der Beantragung von Arbeitslosengeld bestätigt.
Nach Ansicht der Kammer besteht aber kein Automatismus, wonach abstrakt gehaltene Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage in Bescheiden und Merkblättern zwangsläufig zur Bösgläubigkeit von Leistungsempfängern führen.
Komplexe Rechtsfragen muss ein Laie nicht ohne Weiteres durchschauen
Bei den Regelungen des SGB III zur Entstehung, Dauer und Minderung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld sowie zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a SGB III handelt es sich um komplexe Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert vertiefte Kenntnisse und muss einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres verständlich sein.
Hinzu kam, dass dem Kläger die Hinweise im Merkblatt 1 für Arbeitslose sowie im Bewilligungsbescheid und in den Merkblättern zum Gründungszuschuss nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem späteren Bewilligungsbescheid ausgehändigt worden waren, sondern bereits mehrere Monate zuvor.
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Es handelte sich also gerade nicht um einen offensichtlichen Rechenfehler, der dem Kläger sofort hätte auffallen müssen.
Vor diesem Hintergrund konnte dem Kläger aus Sicht der Kammer nicht vorgeworfen werden, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt zu haben.
Das gilt umso mehr, als ihm durch die Beklagte zuvor per E-Mail eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 330 Tagen mitgeteilt worden war – genau diese Dauer wurde dann auch mit Bescheid vom 15.06.2023 bewilligt. Zudem bestand während der Zeit der selbständigen Tätigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a SGB III.
Aus Sicht der Kammer war es daher nicht fernliegend, dass der Kläger im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausging, die Restanspruchsdauer von 330 Tagen sei korrekt.
Behörde muss richtige Angaben auch richtig umsetzen
Teilt der Leistungsträger die Rechtslage nicht durch eine fallbezogene Subsumtion mit, sondern nur durch abstrakte Rechtsbelehrungen, setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach überzeugender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten nach der Fassung des Bescheides augenfällig ist.
Denn ein Antragsteller darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen erkundigt und die wahrheitsgemäßen Angaben rechtlich zutreffend umsetzt.
Dem Leistungsempfänger, der korrekte und vollständige Angaben gemacht hat, darf also durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern nicht das Risiko dafür aufgebürdet werden, dass eine Fachbehörde diese Tatsachen rechtlich falsch verarbeitet.
Die Rechtswidrigkeit der Regelung im Bescheid vom 15.06.2023 war hier aber aus den genannten Gründen nicht offensichtlich, sodass dem Kläger jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte.
Fazit
Nachdem die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 31.10.2023 rechtswidrig war, galt dies auch für die darauf gestützte Erstattungsverfügung nach § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Entscheidung zeigt: Wer vollständige und richtige Angaben gemacht hat, muss einen Bewilligungsbescheid nicht wie ein Jurist anhand von Gesetzen und Merkblättern auf versteckte Rechtsfehler überprüfen. Vertrauensschutz entfällt erst dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Bescheides offensichtlich war oder sich dem Betroffenen geradezu aufdrängen musste.
Wichtiger Hinweis des Gerichts
Das Gericht betont zugleich, dass es gewichtige Unterschiede zu Fallgestaltungen gibt, in denen ein Leistungsempfänger dem Leistungsträger entscheidungserhebliche Tatsachen entgegen eindeutiger Hinweise in Merkblättern und Bescheiden unrichtig, unvollständig oder verspätet mitteilt.
In solchen Fällen geht es nämlich nicht um komplexe rechtliche Wertungen und Subsumtionen, sondern meist um einfach zu beurteilende Mitteilungspflichten. Dafür gelten andere Maßstäbe.
Anmerkung des Verfassers
Von dem Empfänger einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung wird erwartet, dass er Bescheide liest und dabei Unrichtigkeiten zur Kenntnis nimmt, die auch ihm ins Auge springen müssen.
Nicht verlangt wird aber eine rechtliche Vollprüfung des Bescheids zugunsten der Behörde anhand von Gesetzen oder Merkblättern.
Wer zutreffende Angaben macht, darf grundsätzlich erwarten, dass die Behörde diese auch rechtlich richtig umsetzt.



