Hobbys, die Arbeitgeber einem höheren sozialen Status zuordnet, werden besser beurteilt

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Das falsche Hobby kann trotz guter Qualifikation schaden

Die Zeugnisse passen, die Berufserfahrung stimmt – und trotzdem kann das private Freizeitprogramm bei einer Bewerbung zum Nachteil werden. Wer aus Hobbys auf die Eignung für einen Arbeitsplatz schließt, macht aus der Personalauswahl schnell eine Prüfung des sozialen Hintergrunds.

Für Bewerber ist das besonders bitter: Sie können sich qualifizieren, weiterbilden und sorgfältig vorbereiten, ohne zu wissen, nach welchen privaten Vorlieben sie zusätzlich beurteilt werden. Ein Konzertbesuch programmiert jedoch keine Software, und ein Fußballtrikot macht niemanden zu einem schlechteren Beschäftigten.

Was die deutsche Studie tatsächlich zeigt

Die Soziologin Diana-Roxana Galos und Joris Frese untersuchten in einem vorab registrierten Befragungsexperiment 2.531 Personen in Deutschland, darunter 882 mit Einstellungserfahrung. Für eine fiktive IT-Stelle bewerteten diese Bewerberprofile, deren soziale Statussignale über Hobbys und Fotos variierten.

Die in Social Science Research veröffentlichte Studie fand insgesamt keinen statistisch nachweisbaren allgemeinen Vorteil höher eingestufter Freizeitinteressen. Bei Vergleichen ohne als beruflich passend wahrgenommene Freizeitaktivitäten wurden Profile mit höheren Statussignalen jedoch um rund vier Prozentpunkte häufiger gewählt.

Solche Signale waren etwa Theater, Kunst, Tennis und Golf; anderen Profilen wurden unter anderem Fußball und Computerspiele zugeordnet. Ein Bezug zu Computerspielen konnte bei der IT-Stelle den Statusvorteil überwiegen.

Untersucht wurden simulierte Auswahlentscheidungen, keine tatsächlich erfolgten Einstellungen. Weil auch Profilfotos variierten, lassen sich die Unterschiede zudem nicht allein den Hobbys zuschreiben.

Wenn „passt zu uns“ vor allem „ist uns ähnlich“ bedeutet

Die Gefahr liegt darin, Vertrautheit mit beruflicher Eignung zu verwechseln. Wer dieselben Freizeitinteressen teilt wie die Person auf der anderen Seite des Bewerbungstisches, kann sympathisch wirken, ohne deshalb besser für die ausgeschriebene Arbeit geeignet zu sein.

Bereits 2012 beschrieb die Soziologin Lauren Rivera diesen Mechanismus in einer Untersuchung zur Personalauswahl bei US-Spitzenunternehmen aus Beratung, Recht und Finanzwirtschaft. Auf Grundlage von 120 Interviews und der Beobachtung eines Auswahlgremiums zeigte sie, wie gemeinsame Freizeitinteressen und ähnliche Erfahrungen die Bewertung von Bewerbern beeinflussten.

Das war eine Untersuchung eines bestimmten US-Arbeitsmarktsegments und lässt sich nicht pauschal auf deutsche Betriebe übertragen. Sie verdeutlicht aber, weshalb die vermeintlich harmlose Frage nach der persönlichen Passung kritisch geprüft werden sollte.

Eine nachvollziehbare Auswahl fragt danach, ob jemand die Arbeit beherrscht und mit anderen zusammenarbeiten kann. Die Frage, ob man miteinander gern einen privaten Abend verbringen würde, setzt einen anderen Maßstab.

Warum auch private Profile Aufmerksamkeit verdienen

Dass Unternehmen soziale Netzwerke bei der Personalsuche berücksichtigen, dokumentierte eine Bitkom-Befragung von 854 Unternehmen aus dem Jahr 2022. Damals berichteten 19 Prozent, schon einmal Bewerber wegen ihres Auftritts in sozialen Netzwerken abgelehnt zu haben; 16 Prozent hatten Menschen auch wegen ihres Profils eingestellt.

Diese Angaben beschreiben Erfahrungen von Unternehmen bis zum damaligen Befragungszeitpunkt. Sie erlauben keine Aussage darüber, welcher Anteil der Bewerber heute wegen eines bestimmten Hobbys eine Absage erhält.

Für die eigene Bewerbung lohnt sich dennoch ein Blick darauf, welche Informationen öffentlich auffindbar sind. Eine sorgfältig formulierte Bewerbung und ein privates Profil können beim Leser sehr unterschiedliche Eindrücke hinterlassen.

Hobbys im Lebenslauf: Konkrete Erfahrungen sind hilfreicher als Prestige

Eine vollständige Bestandsaufnahme des Privatlebens gehört nicht in eine Bewerbung. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt ausgewählte Hobbys, sofern sie inhaltlich zur Stelle passen; Angaben zum Beruf der Eltern sind nicht erforderlich.

Hilfreich sind konkrete Aufgaben und Erfahrungen, die sich erklären lassen. Wer beispielsweise die Internetseite eines Vereins betreut, kann beschreiben, welche technischen Arbeiten er übernimmt und welche Kenntnisse daraus entstanden sind.

Die folgenden Formulierungen sind eigene Beispiele und setzen voraus, dass die beschriebenen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. Sie bilden keine Rangliste besonders erfolgreicher Hobbys.

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Freizeitaktivität Möglicher Bezug zur Stelle Konkrete Angabe in der Bewerbung
Internetseite eines Vereins betreuen Webpflege, technische Unterstützung, redaktionelle Arbeit „Ich aktualisiere die Vereinswebsite und unterstütze Mitglieder bei technischen Fragen.“
Veranstaltungen im Verein organisieren Terminplanung, Abstimmung, Verwaltung „Ich koordiniere Termine und Anmeldungen für unsere Vereinsveranstaltungen.“
Eine Jugendmannschaft trainieren Anleitung, Kommunikation, Übernahme von Verantwortung „Ich plane Trainingseinheiten und stimme mich mit Jugendlichen und Eltern ab.“
Fotografie und Bildbearbeitung Gestaltung, Medienarbeit, Produktdarstellung „Ich fotografiere Vereinsveranstaltungen und bearbeite die Bilder für Veröffentlichungen.“

Auch ein Hobby ohne Bezug zur Arbeit hat seinen Wert. Niemand muss aus jedem Fußballspiel ein Führungskräftetraining machen, um seine Freizeit rechtfertigen zu können.

Für die Bewerbung genügt es, relevante Erfahrungen verständlich darzustellen und andere Interessen bei Bedarf wegzulassen. Ein künstlich aufgewerteter Lebensstil verbessert weder die eigenen Fähigkeiten noch die Qualität der Auswahl.

Öffentlich sichtbar bedeutet nicht uneingeschränkt verwertbar

Auch bei Informationen aus dem Internet gelten Datenschutzregeln. § 26 Bundesdatenschutzgesetz erlaubt die Verarbeitung von Bewerberdaten für die Einstellungsentscheidung unter anderem dann, wenn sie dafür erforderlich ist.

Die bloße Auffindbarkeit eines Fotos oder einer Profilbeschreibung ersetzt diese Voraussetzung nicht. Ob eine konkrete Recherche und die weitere Nutzung ihrer Ergebnisse zulässig sind, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.

Praktisch empfiehlt es sich, vor einer Bewerbung die öffentliche Ansicht der eigenen Profile zu prüfen und private Inhalte nur dem gewünschten Personenkreis zugänglich zu machen. Dabei geht es um eine bewusste Entscheidung über die Sichtbarkeit persönlicher Informationen.

Auch im Vorstellungsgespräch gibt es Grenzen der Ausforschung. Welche Informationen Arbeitgeber erfragen dürfen, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch.

Beim Schutz vor Benachteiligung bleibt eine Lücke

Wer wegen seines sozialen Hintergrunds schlechter bewertet wird, kann sich nicht automatisch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen. Soziale Herkunft und soziale Lage sind in § 1 AGG nicht als eigenständige Schutzmerkmale aufgeführt.

Das Gesetz schützt unter anderem vor Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters und sexueller Identität. Dieser Schutz erstreckt sich nach § 6 AGG auch auf Bewerber.

Überschneidet sich eine Abwertung des Lebensstils mit einem geschützten Merkmal, kann deshalb eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Eine Absage wegen vermeintlich unpassender Freizeitinteressen begründet für sich genommen jedoch keinen automatischen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.

Nach einer verdächtigen Absage sollten Bewerber Belege sichern

Wer konkrete Hinweise auf eine verbotene Benachteiligung erhält, sollte Stellenausschreibung, Bewerbung und Absage aufbewahren. Auffällige Äußerungen im Gespräch lassen sich unmittelbar danach mit Datum, Beteiligten und möglichst genauem Wortlaut dokumentieren.

Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine verbotene Benachteiligung vorlag. Eine Absage allein beweist einen solchen Verstoß nicht.

Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, bei Bewerbungen gerechnet ab Zugang der Ablehnung. Für eine Entschädigungsklage gilt anschließend die Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung gemäß § 61b Arbeitsgerichtsgesetz.

Wie unterschiedlich Entschädigung und Ersatz eines Verdienstausfalls zu beurteilen sind, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Ersatzansprüchen nach einer altersdiskriminierenden Ablehnung. Ein festgestellter Rechtsverstoß führt nicht automatisch zur Erstattung jedes späteren Einkommensverlusts.

Faire Auswahl braucht überprüfbare Anforderungen

Arbeitgeber können das Problem verringern, indem sie vorab festlegen, welche Fähigkeiten eine Stelle verlangt und wie diese geprüft werden. Vergleichbare Fragen, passende Arbeitsproben und begründete Bewertungen machen eine Auswahl nachvollziehbarer als spontane Urteile über Freizeitgeschmack.

Wer Chancengleichheit verspricht, sollte erklären können, welchen Bezug ein privates Hobby zur ausgeschriebenen Tätigkeit hat. Ohne diesen Bezug droht die Suche nach geeigneten Beschäftigten zur Suche nach Menschen aus dem vertrauten sozialen Umfeld zu werden.