Jeden Tag zur Arbeit fahren und trotzdem keine Steuererstattung bekommen, weil der Verdienst zu niedrig ist. Für viele Geringverdiener ist das ärgerlich. Doch wer einen längeren Arbeitsweg hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne gezahlte Einkommensteuer Geld vom Finanzamt auszahlen lassen.
Möglich macht das die sogenannte Mobilitätsprämie. Sie bleibt auch 2027 erhalten und kann beispielsweise Auszubildenden und Teilzeitbeschäftigten helfen. Wie viel Geld tatsächlich gezahlt wird, hängt von der Entfernung zum Arbeitsplatz, dem Einkommen und den steuerlich berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten ab.
Mobilitätsprämie bleibt für Geringverdiener bestehen
Seit Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je vollem Entfernungskilometer. Zuvor galt dieser Betrag erst ab dem 21. Kilometer, während für die ersten 20 Kilometer lediglich 30 Cent berücksichtigt wurden.
Von der höheren Entfernungspauschale profitieren jedoch nicht alle Beschäftigten in gleichem Umfang. Wer wegen seines niedrigen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen muss, kann durch zusätzliche Werbungskosten auch keine Einkommensteuer einsparen.
Hier setzt die Mobilitätsprämie nach § 101 Einkommensteuergesetz an. Sie ermöglicht eine staatliche Zahlung für bestimmte längere Arbeitswege, obwohl keine entsprechende Einkommensteuer anfällt.
Ursprünglich war die Mobilitätsprämie zeitlich bis Ende 2026 begrenzt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde diese Befristung aufgehoben. Der Anspruch kann deshalb auch für das Steuerjahr 2027 entstehen.
Diese Arbeitnehmer können Geld vom Finanzamt erhalten
Die Mobilitätsprämie richtet sich insbesondere an Menschen mit niedrigem Einkommen und längeren Arbeitswegen. Dazu können Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte und andere Arbeitnehmer gehören, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegt.
Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss mindestens 21 volle Kilometer betragen. Außerdem müssen die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen und nicht der Bruttoverdienst. Bei seiner Ermittlung werden unter anderem steuerlich abzugsfähige berufliche Ausgaben und bestimmte Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro bei Einzelveranlagung. Für 2027 plant die Bundesregierung eine Anhebung auf 12.564 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wäre nach diesem Entwurf der doppelte Betrag von 25.128 Euro maßgeblich.
Die höhere Grenze für 2027 ist noch nicht geltendes Recht. Sie ist Bestandteil des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, dessen parlamentarische Beratungen noch laufen.
Warum erst ab 21 Kilometern eine Prämie gezahlt wird
Bei der Mobilitätsprämie gibt es einen wichtigen Unterschied zur gewöhnlichen Entfernungspauschale.
Während Beschäftigte seit 2026 für jeden vollen Entfernungskilometer 38 Cent steuerlich geltend machen können, berücksichtigt die Mobilitätsprämie weiterhin nur den Teil der Strecke ab dem 21. Kilometer.
Wer beispielsweise 15 oder 20 Kilometer zur Arbeit fährt, erhält deshalb keine Mobilitätsprämie. Das gilt auch dann, wenn die Person wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer bezahlt.
Bei einem Arbeitsweg von 35 Kilometern können dagegen die letzten 15 Kilometer in die Berechnung einfließen.
Allerdings wird nicht jeder dieser Kilometer in jedem Fall vollständig berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern kommt es zusätzlich darauf an, in welchem Umfang die gesamten berücksichtigungsfähigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten.
Beispielrechnung zeigt 234 Euro vom Finanzamt
Wie hoch die Mobilitätsprämie ausfallen kann, zeigt ein vereinfachtes, fiktives Beispiel für 2027.
Eine alleinstehende Arbeitnehmerin fährt an 220 Arbeitstagen jeweils 40 Kilometer zur Arbeit. Die Entfernungspauschale beträgt 38 Cent je vollem Entfernungskilometer.
Für die gesamte einfache Wegstrecke ergeben sich damit 3.344 Euro an Fahrtkostenpauschale im Jahr.
Für die Mobilitätsprämie sind jedoch nur die Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer relevant. Bei einer Strecke von 40 Kilometern werden somit 20 Kilometer berücksichtigt.
Die Rechnung lautet 20 Kilometer mal 220 Arbeitstage mal 0,38 Euro. Daraus ergibt sich ein Betrag von 1.672 Euro.
Nehmen wir außerdem an, dass die Arbeitnehmerin nach Abzug ihrer steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro hat.
Nach den für 2027 geplanten Werten würde sie damit den Grundfreibetrag von 12.564 Euro um 2.564 Euro unterschreiten.
Zudem liegen ihre gesamten Fahrtkosten von 3.344 Euro auch über dem geplanten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro. Der übersteigende Betrag von 1.914 Euro ist höher als die für die Prämie maßgeblichen 1.672 Euro.
Deshalb können im Beispiel die vollständigen 1.672 Euro als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent davon. Das ergibt 234,08 Euro, die das Finanzamt nach der Steuerveranlagung auszahlen könnte.
Die Beispielrechnung setzt voraus, dass sich die maßgeblichen gesetzlichen Werte und die persönlichen Verhältnisse wie dargestellt entwickeln.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag könnte die Prämie verringern
Für 2027 plant die Bundesregierung auch eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro.
Das ist für viele Beschäftigte eine steuerliche Entlastung. Bei der Mobilitätsprämie kann der höhere Pauschbetrag jedoch dazu führen, dass weniger Fahrtkosten für die Prämienberechnung übrig bleiben.
Ein weiteres fiktives Beispiel zeigt den Unterschied. Ein Arbeitnehmer fährt an 180 Arbeitstagen jeweils 25 Kilometer zur Arbeit und hat keine weiteren Werbungskosten.
Seine gesamte Entfernungspauschale beträgt 1.710 Euro. Davon entfallen 342 Euro auf die fünf Kilometer, die über die ersten 20 Kilometer hinausgehen.
Beim bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro würden die Fahrtkosten diesen Betrag um 480 Euro überschreiten. Damit könnten die vollständigen 342 Euro berücksichtigt werden. Daraus ergäbe sich eine Mobilitätsprämie von 47,88 Euro, sofern auch die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro übersteigen die Fahrtkosten diesen Betrag dagegen nur noch um 280 Euro. Die Mobilitätsprämie würde entsprechend auf 39,20 Euro sinken.
Der höhere Pauschbetrag kann also bei einzelnen Geringverdienern zu einer geringeren Mobilitätsprämie führen. Ob die geplante Änderung tatsächlich ab 2027 gilt, hängt vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ab.
Auch Fahrten mit Bus und Bahn können berücksichtigt werden
Die Entfernungspauschale ist nicht ausschließlich für Autofahrer vorgesehen. Auch Beschäftigte, die mit Bus, Bahn oder Fahrrad zur Arbeit fahren, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen nutzen.
Für die Mobilitätsprämie kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass ein eigenes Auto verwendet wird. Entscheidend sind der begünstigte Arbeitsweg und die weiteren steuerlichen Voraussetzungen.
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Für die Berechnung zählt normalerweise die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Verbindung kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Auch bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können bestimmte wöchentliche Familienheimfahrten für die Mobilitätsprämie relevant sein.
Arbeitnehmer sollten außerdem berücksichtigen, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur Arbeit den abzugsfähigen Betrag mindern können.
Wann auch bei einem langen Arbeitsweg kein Anspruch besteht
Ein Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern allein reicht nicht aus. Die Mobilitätsprämie ist an mehrere gesetzliche Berechnungsgrenzen gebunden.
Liegt das zu versteuernde Einkommen nicht unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag, entsteht aus dieser Regelung kein Prämienanspruch.
Außerdem muss bei Arbeitnehmern ein ausreichender Werbungskostenbetrag vorliegen. Bleiben die gesamten berücksichtigungsfähigen beruflichen Ausgaben innerhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, gibt es ebenfalls keine Zahlung.
Selbst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Berechnung einen sehr geringen Betrag ergeben. Nach § 105 Einkommensteuergesetz setzt das Finanzamt die Mobilitätsprämie nur fest, wenn sie mindestens zehn Euro beträgt.
Auch für verheiratete Beschäftigte lohnt sich eine genaue Prüfung. Bei gemeinsamer Steuerveranlagung zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner. Das Einkommen des anderen Partners kann deshalb dazu führen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
So können Beschäftigte die Mobilitätsprämie beantragen
Die Mobilitätsprämie wird nicht monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt. Sie muss nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres beim Finanzamt beantragt werden.
Wer die Prämie für 2027 erhalten möchte, kann den Antrag somit erst nach Ablauf des Jahres 2027 stellen.
Dafür wird eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage Mobilitätsprämie benötigt. Bei Arbeitnehmern sind außerdem die Angaben zu den beruflichen Fahrtkosten in der Anlage N erforderlich.
In Mein ELSTER muss bereits bei der Auswahl der Erklärung angegeben werden, dass eine Festsetzung der Mobilitätsprämie beantragt wird. Anschließend werden die erforderlichen Daten zu den Arbeitswegen eingetragen.
Wichtig sind insbesondere die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz, die tatsächlichen Arbeitstage und gegebenenfalls die weiteren Werbungskosten.
Wer nur wegen der Mobilitätsprämie eine Erklärung abgibt, kann dafür die gesetzlich vorgesehene Antragsfrist nutzen.
Nach § 104 Einkommensteuergesetz endet diese Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Für die Mobilitätsprämie 2027 wäre der letzte Antragstag damit der 31. Dezember 2031.
Warum die Mobilitätsprämie für Geringverdiener besonders wichtig ist
Bei der gewöhnlichen Entfernungspauschale handelt es sich nicht um eine direkte Zahlung des Staates. Sie verringert lediglich das steuerpflichtige Einkommen und kann dadurch die Einkommensteuer senken.
Wer keine Einkommensteuer schuldet, hat von diesem Abzug zunächst keinen unmittelbaren finanziellen Vorteil.
Die Mobilitätsprämie schließt einen Teil dieser Lücke. Sie ermöglicht eine Auszahlung für bestimmte längere Arbeitswege, obwohl keine entsprechende Einkommensteuer gezahlt wurde.
Die Regelung soll vor allem Menschen unterstützen, die trotz geringer Einkünfte größere Entfernungen zur Arbeit zurücklegen müssen.
Eine weitere Besonderheit betrifft Menschen, die neben ihrem Erwerbseinkommen Wohngeld erhalten. Die steuerliche Entfernungspauschale und die Berücksichtigung beruflicher Ausgaben beim Wohngeld sind voneinander zu unterscheiden. Gegen-Hartz berichtete bereits über die geplanten Änderungen bei der Anrechnung von Fahrtkosten auf das Wohngeld ab 2027.
Die Mobilitätsprämie selbst ist eine steuerliche Förderung. Sie ersetzt weder die Entfernungspauschale bei steuerpflichtigen Einkommen noch einen Anspruch auf Erstattung tatsächlicher Fahrtkosten durch den Arbeitgeber.
Fazit
Auch wer wenig verdient und keine Einkommensteuer bezahlt, sollte seine beruflichen Fahrtkosten prüfen. Die Mobilitätsprämie bleibt 2027 bestehen und kann bei längeren Arbeitswegen zu einer direkten Zahlung des Finanzamts führen.
Im Beispiel mit 40 Kilometern Arbeitsweg und 220 Arbeitstagen sind 234,08 Euro möglich. Wie hoch der individuelle Betrag ausfällt, hängt jedoch vom zu versteuernden Einkommen, den Werbungskosten und den jeweils geltenden Freibeträgen ab.
Besonders wichtig ist die Grenze von 20 Kilometern. Erst die darüber hinausgehende Entfernung kann in die Berechnung der Mobilitätsprämie einfließen.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie 2027
Kann ich die Mobilitätsprämie bekommen, obwohl ich keine Einkommensteuer zahle?
Ja, genau für solche Fälle ist die Mobilitätsprämie vorgesehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag liegt, der einfache Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer beträgt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie viel Geld kann ich mit der Mobilitätsprämie erhalten?
Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Bei 40 Kilometern einfachem Arbeitsweg und 220 Arbeitstagen können unter den im Artikel dargestellten Voraussetzungen 234,08 Euro entstehen. Bei kürzeren Strecken, weniger Arbeitstagen oder einem höheren zu versteuernden Einkommen fällt die Zahlung möglicherweise geringer aus.
Muss ich die Mobilitätsprämie für 2027 bereits im Jahr 2027 beantragen?
Nein. Der Antrag wird nach Ablauf des Steuerjahres im Rahmen der Steuererklärung gestellt. Für das Steuerjahr 2027 kann die Mobilitätsprämie nach den derzeit geltenden Vorschriften noch bis zum 31. Dezember 2031 beantragt werden.
Quellen
§ 101 Einkommensteuergesetz, Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
§ 102 Einkommensteuergesetz, Anspruchsberechtigung
§ 104 Einkommensteuergesetz, Antrag auf die Mobilitätsprämie
§ 105 Einkommensteuergesetz, Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 9 Einkommensteuergesetz, Entfernungspauschale
§ 9a Einkommensteuergesetz, Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bundesfinanzministerium, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
Deutsche Rentenversicherung, § 101 EStG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung




