Bürgergeld: Ex verweigert Nachweise aber Partner haftet nicht

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Zieht ein Partner nach der Trennung aus und verweigert anschließend seine Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge, darf das Jobcenter nicht automatisch das Grundsicherungsgeld der zurückgebliebenen Familie zurückfordern.

Angehörige haften nicht für Unterlagen, auf die ausschließlich der ausgezogene Ex-Partner zugreifen kann. Das gilt insbesondere für Kinder und den früheren Partner, die selbst alle erreichbaren Nachweise eingereicht haben.

Die Bundesagentur für Arbeit hat diesen Schutz zum 1. Juli 2026 ausdrücklich in ihre überarbeiteten Fachlichen Weisungen aufgenommen. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Eine fehlende Mitwirkung darf demnach nur der Person zugerechnet werden, die tatsächlich über die verlangten Unterlagen verfügt und deren Herausgabe verweigert (Az. B 7 AS 24/22 R).

Fehlende Einkommensnachweise können hohe Rückforderungen auslösen

Das Problem betrifft vor allem Familien, denen das Jobcenter die Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt hat. Das geschieht häufig, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielt oder selbstständig arbeitet.

Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums muss das Jobcenter den endgültigen Leistungsanspruch berechnen. Dafür benötigt es die tatsächlichen Einkünfte sämtlicher Mitglieder der damaligen Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören beispielsweise Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder Unterlagen über Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit.

Fehlen solche Nachweise trotz Aufforderung und Fristsetzung, kann das Jobcenter grundsätzlich feststellen, dass für die betroffenen Monate kein Leistungsanspruch bestand. Diese sogenannte Nullfestsetzung führt dazu, dass die vorläufig gezahlten Leistungen zurückverlangt werden.

Bei mehreren Familienmitgliedern können so innerhalb kurzer Zeit Forderungen von mehreren Tausend Euro entstehen.

Nach der Trennung endet die gemeinsame Verantwortung

Während eine Bedarfsgemeinschaft besteht, beeinflusst das Einkommen eines Partners den Leistungsanspruch der gesamten Familie. Deshalb können fehlende Einkommensnachweise zunächst auch für die übrigen Mitglieder relevant sein.

Nach einer Trennung gilt diese gemeinsame Verantwortung jedoch nicht unbegrenzt weiter. Zieht ein Partner aus und verweigert anschließend jede Mitwirkung, können die zurückgebliebenen Angehörigen dessen Unterlagen meistens weder einsehen noch herausverlangen.

Das Jobcenter muss deshalb prüfen, ob die verbliebenen Familienmitglieder überhaupt die Möglichkeit hatten, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Hatten sie keinen Zugriff auf die Unterlagen, darf die Behörde ihnen die fehlende Mitwirkung des Ex-Partners nicht zurechnen.

Entscheidend ist damit nicht allein, wer früher zur Bedarfsgemeinschaft gehörte. Maßgeblich ist vielmehr, wer die spätere Aufklärung des Einkommens tatsächlich verhindert hat.

Jobcenter darf Bürgergeld der Familie nicht auf null setzen

Besteht die frühere Bedarfsgemeinschaft wegen des Auszugs eines Partners nicht mehr, darf das Jobcenter die Ansprüche der verbliebenen Angehörigen nicht pauschal auf null setzen.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Ex-Partner eigenes Einkommen erzielt hatte und erst nach der Trennung zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert wurde. Die zurückgebliebene Familie muss nicht für Dokumente einstehen, die sich ausschließlich im Besitz des ehemaligen Partners befinden.

Eine pauschale Rückforderung gegen den früheren Partner und die Kinder wäre in diesem Fall rechtswidrig. Die Behörde muss jede Person einzeln betrachten und klären, wem die fehlende Mitwirkung tatsächlich vorzuwerfen ist.

Vorläufig angerechnetes Einkommen bleibt maßgeblich

Der Schutz der Familie bedeutet allerdings nicht, dass das Einkommen des ausgezogenen Partners vollständig aus der Berechnung verschwindet.

Kann das tatsächliche Einkommen nachträglich nicht mehr festgestellt werden, muss das Jobcenter grundsätzlich von dem Betrag ausgehen, den es bereits bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt hatte.

Hat die Behörde beispielsweise monatlich 1.200 Euro Einkommen des Partners angerechnet, bleibt dieser Betrag zunächst Grundlage der abschließenden Berechnung. Das Jobcenter darf nicht allein aufgrund einer Vermutung ein höheres Einkommen ansetzen.

Nur belastbare Unterlagen oder andere konkrete Erkenntnisse können eine höhere Anrechnung rechtfertigen. Die bloße Annahme, der Ex-Partner könnte mehr verdient haben, reicht nicht aus.

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Rückforderung darf nur den ausgezogenen Ex-Partner treffen

Anders kann das Jobcenter gegenüber dem ausgezogenen Partner entscheiden. Besitzt dieser die verlangten Unterlagen und verweigert ihre Vorlage trotz ordnungsgemäßer Aufforderung, darf die Behörde seinen persönlichen Leistungsanspruch für die betroffenen Monate auf null setzen.

Die Leistungen, die das Jobcenter vorläufig an ihn gezahlt hatte, können dann zurückgefordert werden. Die finanziellen Folgen treffen jedoch nur die Person, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Kinder oder frühere Partner dürfen nicht für dieses Verhalten haftbar gemacht werden. Das Bundessozialgericht stellt damit klar, dass eine Pflichtverletzung innerhalb einer aufgelösten Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch auf sämtliche früheren Mitglieder übergeht.

Jobcenter muss zuerst selbst beim Arbeitgeber ermitteln

Bevor das Jobcenter einen Leistungsanspruch wegen fehlender Nachweise auf null setzt, muss es seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen.

Fehlt beispielsweise eine Einkommensbescheinigung aus einem Beschäftigungsverhältnis, kann die Behörde die erforderlichen Angaben unmittelbar beim Arbeitgeber anfordern. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Leistungsberechtigten mehrfach an dieselbe Vorlagepflicht zu erinnern.

Erst wenn auch die eigenen Ermittlungen erfolglos bleiben und sich das Einkommen weiterhin nicht feststellen lässt, kommt eine Nullfestsetzung in Betracht. Dabei muss die Behörde erneut unterscheiden, welche Person die fehlende Aufklärung zu verantworten hat.

Diese Angaben muss der Rückforderungsbescheid enthalten

Aus dem Bescheid sollte eindeutig hervorgehen, welche Unterlagen fehlen und für welche Monate das Jobcenter sie benötigt. Außerdem muss die Behörde erklären, von welcher Person sie die Dokumente verlangt hat und wer tatsächlich Zugriff darauf hatte.

Ebenso muss nachvollziehbar sein, welche eigenen Ermittlungen das Jobcenter unternommen hat. Setzt es den Anspruch auf null, muss es deutlich benennen, gegenüber welchem Mitglied der früheren Bedarfsgemeinschaft diese Entscheidung gilt.

Fehlt diese personengenaue Prüfung, spricht viel dafür, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.

Widerspruch gegen eine pauschale Bürgergeld-Rückforderung

Fordert das Jobcenter wegen fehlender Unterlagen des Ex-Partners die Leistungen der gesamten früheren Bedarfsgemeinschaft zurück, sollten die verbliebenen Angehörigen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

In der Begründung sollten Sie mitteilen, wann die Trennung erfolgt ist und seit welchem Tag der frühere Partner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt. Erklären Sie außerdem, weshalb Sie keinen Zugriff auf dessen Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Einkommensnachweise haben.

Hilfreich sind eine Ummeldebescheinigung, ein neuer Mietvertrag des ausgezogenen Partners, eine eigene Veränderungsmitteilung an das Jobcenter oder andere Nachweise über die getrennten Haushalte.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Mitwirkungsaufforderung. Bestand die Bedarfsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr, darf das Jobcenter die spätere Verweigerung des Ex-Partners nicht ohne Weiteres den verbliebenen Angehörigen zurechnen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss ich die Lohnabrechnungen meines Ex-Partners beschaffen?

Nein, wenn Sie nach der Trennung keinen Zugriff auf diese Unterlagen haben und den Ex-Partner nicht zur Herausgabe zwingen können. Sie sollten dem Jobcenter die Trennung und Ihre fehlende Zugriffsmöglichkeit schriftlich mitteilen.

Darf das Jobcenter trotzdem Einkommen des Ex-Partners anrechnen?

Ja. Kann das tatsächliche Einkommen nicht ermittelt werden, darf das Jobcenter grundsätzlich den Betrag verwenden, den es bereits bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt hatte. Ein höheres Einkommen darf es nicht bloß vermuten.

Wie lange kann ich gegen die Rückforderung Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter eingehen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann sich die Frist verlängern.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zur abschließenden Entscheidung über vorläufig bewilligte Leistungen, überarbeitete Fassung vom 1. Juli 2026, Bundessozialgericht: Urteil zur individuellen Zurechnung fehlender Mitwirkung innerhalb einer aufgelösten Bedarfsgemeinschaft, Az. B 7 AS 24/22 R, Sozialgesetzbuch Zweites Buch: Vorschriften über die vorläufige und abschließende Entscheidung bei existenzsichernden Leistungen.