Mütterrente III nach Scheidung: Können Ex-Partner jetzt mehr Rente bekommen?

Lesedauer 3 Minuten

Mit dem Rentenpaket der Bundesregierung wird die sogenannte Mütterrente ausgeweitet. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sollen künftig zusätzliche Erziehungszeiten anerkannt werden. Das bringt pro Kind spürbar mehr Rente – und wirft bei vielen Geschiedenen eine brisante Frage auf: Wird der frühere Versorgungsausgleich dadurch nachträglich „aufgeschnürt“?

Was sich mit der Mütterrente III ändern soll

Geplant ist ein zusätzlicher halber Jahr Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder. Das entspricht 0,5 Rentenpunkten, also aktuell grob rund 20 Euro mehr monatliche Rente pro Kind. Wichtig: Diese Verbesserung betrifft grundsätzlich den Elternteil, dem die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich zugerechnet werden – meist die Mutter, manchmal aber auch der Vater.

Warum Geschiedene jetzt genauer hinschauen müssen

Bei einer Scheidung werden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit über den Versorgungsausgleich in der Regel hälftig geteilt. Dadurch sinkt die spätere Rente der einen Person und steigt die der anderen – je nachdem, wer während der Ehe mehr Rentenpunkte gesammelt hat.

Wenn nun nachträglich zusätzliche Rentenpunkte durch Kindererziehungszeiten hinzukommen, entsteht schnell der Eindruck: „Dann müsste doch auch mein Anteil steigen.“

Wirkt die Mütterrente III automatisch auf den Versorgungsausgleich?

Nein, automatisch passiert nichts. Wenn die Kindererziehungszeiten bisher bei Ihrer Ex-Partnerin oder Ihrem Ex-Partner berücksichtigt wurden, profitiert zunächst auch nur diese Person von der Rentenerhöhung. Für die andere Seite gibt es aber grundsätzlich eine Möglichkeit: Sie kann beim Familiengericht eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann eine Abänderung überhaupt in Betracht kommt

Das Familiengericht kann den Versorgungsausgleich abändern, wenn sich ein wesentlicher Wertunterschied ergibt. Bei einer laufenden monatlichen Rente gilt als Richtwert: Der Unterschied muss mehr als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße ausmachen. Für 2026 wurde dafür ein Schwellenwert von 39,55 Euro genannt.

Timing: Auszahlung erst später, Antrag nicht sofort möglich

Die Mütterrente III soll erstmals 2028 ausgezahlt werden – dann aber rückwirkend ab 2027.

Das bedeutet: Selbst wenn die Verbesserung gesetzlich kommt, sehen viele Betroffene das Geld nicht sofort auf dem Konto. Zudem gilt: Ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht darf frühestens zwölf Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.

Beispiel: Susanne und Thomas nach der Scheidung

Susanne hat zwei Kinder, beide vor 1992 geboren. Die Kindererziehungszeiten wurden ihr schon immer im Rentenkonto zugeordnet, und der Versorgungsausgleich ist seit Jahren abgeschlossen.

Durch die Mütterrente III würde Susanne künftig für die zwei Kinder insgesamt 1,0 Rentenpunkt zusätzlich erhalten, also grob rund 40 Euro mehr Rente im Monat. Ob Thomas davon etwas abbekommt, hängt nicht davon ab, „wer Recht hat“, sondern ob er eine Abänderung beantragt und ob die Wertänderung im konkreten Fall die notwendige Wesentlichkeit überschreitet.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Liegt die Differenz unter dem maßgeblichen Grenzwert, bleibt der alte Versorgungsausgleich in der Regel bestehen – auch wenn Susanne künftig etwas mehr Rente bekommt.

Was Betroffene jetzt praktisch tun können

Prüfen Sie zuerst, wem die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto tatsächlich zugeordnet sind – daran hängt, wer überhaupt von der Mütterrente III profitiert. Wenn Sie geschieden sind und glauben, dass sich Ihr Versorgungsausgleich dadurch spürbar verschiebt, kommt als nächster Schritt eine Beratung beim Familiengericht oder eine fachkundige Auskunft in Betracht.

Wichtig ist auch der Kalender: Ohne passenden Zeitpunkt für einen Antrag kann selbst ein berechtigtes Anliegen ins Leere laufen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen

Wer bekommt die Mütterrente III – auch Väter?
Ja, grundsätzlich kann auch ein Vater profitieren, wenn ihm die Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden. Entscheidend ist nicht das Geschlecht, sondern wer das Kind überwiegend erzogen hat und wie es im Rentenkonto gespeichert ist.

Woran erkenne ich, ob Kindererziehungszeiten bei mir berücksichtigt sind?
Ein Blick in die Renteninformation oder eine Kontenklärung zeigt, ob und in welchem Umfang Kindererziehungszeiten gespeichert sind. Wenn Zeiten fehlen oder falsch zugeordnet sind, sollte das vor einer gerichtlichen Abänderung geklärt werden.

Kann ich nach der Scheidung automatisch mehr Rente verlangen?
Nein. Die Mütterrente III ändert einen früheren Versorgungsausgleich nicht automatisch. Wer eine Korrektur möchte, muss grundsätzlich selbst aktiv werden.

Wann ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs realistisch?
Nur, wenn sich ein wesentlicher Wertunterschied ergibt. Als Orientierung gilt bei laufenden Renten ein Mindestunterschied oberhalb eines Grenzwerts (genannt wurden 39,55 Euro für 2026).

Entstehen Kosten, wenn ich eine Abänderung beantrage?
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, es können aber Gerichtskosten entstehen. Ob sich ein Antrag lohnt, hängt deshalb auch von der erwartbaren Differenz ab.

Fazit

Die Mütterrente III kann die Rente für viele Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern spürbar erhöhen. Für Geschiedene bedeutet das aber nicht automatisch, dass der alte Versorgungsausgleich neu gerechnet wird. Wer betroffen ist, sollte zuerst klären, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind, und dann prüfen, ob die gesetzliche Schwelle für eine Abänderung überhaupt erreicht werden kann.

Gerade bei mehreren Kindern kann sich ein genauer Blick lohnen – aber ohne Antrag läuft bei bereits abgeschlossenen Scheidungen in der Regel nichts.