Die Erziehung von Kindern nimmt viel Zeit in Anspruch, was sich negativ auf die Rentenansprüche auswirken kann. Um diese Nachteile auszugleichen, werden Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung anerkannt.
Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Väter und kann die Rente erheblich erhöhen.
Inhaltsverzeichnis
Anerkennung der Kindererziehungszeiten
Für Kinder, die nach 1992 geboren sind, werden bis zu 36 Monate als Kindererziehungszeiten angerechnet, was drei Rentenpunkten entspricht. Für vor 1992 geborene Kinder erhalten Eltern bis zu 2,5 Rentenpunkte pro Kind.
Erziehen Eltern mehrere Kinder gleichzeitig, beispielsweise Zwillinge oder bei der Geburt eines weiteren Kindes während der Erziehungszeit, verlängern sich die Kindererziehungszeiten entsprechend.
So viel Rente gibt es für Kindererziehungszeiten
Pro Jahr der Kindererziehung wird ein Rentenpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Dies geschieht, indem Eltern während dieser Zeit so gestellt werden, als hätten sie das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten verdient.
Die Summe der Rentenpunkte wird dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, der jährlich angepasst wird.
Anspruch auf Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten werden für Kinder anerkannt, die in Deutschland leben und erzogen werden. Der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, erhält diese Zeiten gutgeschrieben.
Teilen sich die Eltern die Erziehungsarbeit, hat die Mutter grundsätzlich den Anspruch. Soll der Vater die Kindererziehungszeiten erhalten, ist eine schriftliche Mitteilung an die Rentenversicherung nötig. Diese Erklärung ist maximal zwei Monate rückwirkend gültig.
Nicht nur leibliche Eltern haben Vorteile
Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern, die das Kind dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft erziehen, können Anspruch auf Kindererziehungszeiten haben.
Ausgeschlossen sind Personen, die während der Erziehungszeit bereits eine Altersvollrente, eine Pension oder eine vergleichbare Altersversorgung erhalten.
Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten
Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten muss schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Hierfür wird das Formular V0800 benötigt, und es sind Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorzulegen.
Rentenanspruch dank Kindererziehung
Eltern, die 60 Monate (fünf Jahre) Versicherungszeiten vorweisen können, haben Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Kindererziehungszeiten können dazu beitragen, diese Mindestversicherungszeit zu erreichen, auch wenn keine eigenen Beiträge gezahlt wurden.
Dies ist besonders relevant für Eltern, die in anderen Versorgungssystemen versichert sind, in denen Kindererziehungszeiten nicht gleichwertig berücksichtigt werden.
Freiwillige Beiträge können Rente ermöglichen
Wer knapp an der Mindestversicherungszeit scheitert, kann freiwillige Beiträge nachzahlen. Der monatliche Mindestbeitrag liegt derzeit bei 96,72 EUR (Stand 2023).
Doppelte Rentenpunkte für arbeitende Eltern
Eltern, die während der Kindererziehung arbeiten, sammeln doppelt Rentenpunkte: einerseits für die Erziehungszeit und andererseits für die eigenen monatlichen Rentenbeiträge. Dies gilt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Kinderberücksichtigungszeiten in Kombination wirksam
Kindererziehungszeiten gelten auch als Kinderberücksichtigungszeiten. Diese beginnen mit der Geburt des ersten Kindes und enden zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Kinderberücksichtigungszeiten allein begründen keinen Rentenanspruch, können aber in Kombination mit anderen Zeiten die Rente erhöhen, beispielsweise bei der Erwerbsminderungsrente oder der Rente mit 63 Jahren.
Höherbewertung von Niedrigverdiensten vor 1992
Eltern, die vor 1992 ein geringes Einkommen hatten, können von einer Höherbewertung dieser Zeiten profitieren. Niedrigverdienste können auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aufgewertet werden, was sich positiv auf die Rentenhöhe auswirkt.