Zwei Krankschreibungen direkt hintereinander klingen für viele Beschäftigte nach einem klaren Fall: neues Attest, neue Krankheit, neues Krankengeld. Genau das kann ein teurer Irrtum sein.
Ein aktuelles Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zeigt, dass Arbeitnehmer trotz einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung leer ausgehen können. Dann nämlich, wenn das Gericht keinen neuen Krankheitsfall sieht, sondern einen durchgehenden Ausfall.
Die Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen.
Diese Frist beginnt aber nicht automatisch mit jedem neuen Attest von vorn. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine neue, eigenständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob rechtlich nur ein einheitlicher Verhinderungsfall besteht.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Erst Knieprobleme, dann Rückenschmerzen
Im entschiedenen Fall ging es um einen Monteur, der nach einem Arbeitsunfall am 2. März 2022 zunächst wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig war. Diese Krankschreibung lief bis zum 18. April 2022. Schon vor Ablauf des Attests teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass die Beschwerden weiter bestünden und ein weiterer Arzttermin anstehe.
Ab dem 19. April 2022 wurde ihm dann eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 30. April 2022 ausgestellt, dieses Mal wegen Rückenschmerzen. Für diesen zweiten Zeitraum zahlte der Arbeitgeber jedoch kein Entgelt mehr.
Genau daraus entstand der Streit. Der Arbeitnehmer berief sich auf die neue Bescheinigung und auf eine andere Diagnose. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass die erste Phase der Arbeitsunfähigkeit rechtlich noch gar nicht beendet gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Es sah einen einheitlichen Verhinderungsfall und damit keinen neuen Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Das Problem beginnt dort, wo viele Beschäftigte sich sicher fühlen
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine neue Erkrankung automatisch auch einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. So einfach ist es nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt der Anspruch insgesamt auf sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Ein neuer Anspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung schon beendet war, bevor die zweite Erkrankung die erneute Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat. Genau auf diesen Punkt kommt es an. Nicht die Überschrift auf dem Attest entscheidet, sondern die Frage, ob zwischen beiden Krankheitsphasen überhaupt wieder Arbeitsfähigkeit bestand.
Eine neue Diagnose reicht nicht
Das ist die harte Botschaft des Urteils. Knieprobleme und Rückenschmerzen klingen nach zwei getrennten Ursachen. Rechtlich reicht das allein aber nicht. Wenn die zweite Krankschreibung direkt an die erste anschließt, schauen Gerichte besonders genau hin. Dann spricht viel dafür, dass der Ausfall in Wahrheit durchgehend war.
Genau so hat es das Thüringer Landesarbeitsgericht bewertet. Der Zeitraum bis zum 18. April 2022 hatte die Sechs-Wochen-Frist bereits ausgeschöpft. Deshalb gab es ab dem 19. April 2022 keinen weiteren Anspruch mehr.
Entscheidend ist die Unterbrechung
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist an dieser Stelle eindeutig. Eine neue Lohnfortzahlung kommt nur in Betracht, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit vorher wirklich geendet hat.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls für kurze Zeit wieder arbeitsfähig war. Fehlt genau diese Zäsur, bleibt es meist bei einem einzigen Verhinderungsfall.
Im Fall aus Thüringen sprach gerade das Verhalten des Arbeitnehmers gegen eine solche Unterbrechung. Er hatte noch vor Ablauf des ersten Attests mitgeteilt, dass die Beschwerden weiter bestünden. Das war aus Sicht des Gerichts ein starkes Indiz dafür, dass die erste Arbeitsunfähigkeit eben noch nicht beendet war. Die spätere Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen reichte deshalb nicht aus, um einen neuen Anspruch zu begründen.
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Für Arbeitnehmer kann die Beweislast zur Falle werden
Besonders heikel ist die Frage, wer im Streitfall was beweisen muss. Auch dazu hat das Bundesarbeitsgericht klare Maßstäbe gesetzt.
Wenn sich ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Ablauf der ersten sechs Wochen mit einer neuen Erstbescheinigung erneut krankmeldet und der Arbeitgeber sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls beruft, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst begonnen hat, nachdem die erste bereits beendet war.
Genau an diesem Punkt wird es in der Praxis oft schwierig. Denn wer nicht gearbeitet hat und auch sonst keine klare Unterbrechung belegen kann, gerät schnell in Beweisnot. Dann reicht das neue Attest allein nicht. Die Folge kann drastisch sein: Der Arbeitnehmer ist weiter krankgeschrieben, bekommt aber trotzdem keine weitere Entgeltfortzahlung.
Warum das Urteil so wichtig ist
Das Urteil betrifft nicht nur einen Einzelfall. Es zeigt eine Konstellation, die im Alltag schnell vorkommt. Eine erste Krankschreibung läuft aus. Die Beschwerden sind noch nicht wirklich vorbei. Kurz darauf kommt ein neues Attest hinzu, vielleicht sogar wegen einer anderen Diagnose.
Für Beschäftigte wirkt das oft wie ein sauberer Neustart. Rechtlich kann es aber genau das Gegenteil sein. Dann ist die Sechs-Wochen-Frist schon verbraucht, obwohl ein weiteres Attest vorliegt.
Dazu passt auch die Linie des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein einheitlicher Verhinderungsfall regelmäßig schon dann hinreichend indiziert ist, wenn zwischen einer ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer per Erstbescheinigung attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Genau deshalb sind lückenlose Anschluss-Krankschreibungen für Arbeitnehmer so riskant.
Das müssen Beschäftigte aus dem Fall mitnehmen
Die Lehre aus dem Urteil ist klar. Wer direkt nach einer Krankschreibung erneut arbeitsunfähig wird, sollte nicht automatisch mit einer weiteren Lohnfortzahlung rechnen. Es kommt darauf an, ob die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war. Ohne diesen Nachweis kann auch ein neues Attest mit anderer Diagnose ins Leere laufen.
Damit wird aus einem scheinbar formalen Arbeitsrechtsfall ein sehr praktisches Risiko. Für Beschäftigte geht es nicht um eine juristische Feinheit, sondern um die Frage, ob am Monatsende weiter Geld auf dem Konto eingeht.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat hier eine klare Grenze gezogen: Zwei Atteste bedeuten nicht automatisch zwei Ansprüche. Wer ohne echte Unterbrechung in die nächste Krankschreibung rutscht, kann trotz neuer Bescheinigung seinen Lohnfortzahlungsanspruch verlieren.
FAQ: Lohnfortzahlung bei fortlaufender Krankschreibung
Bekomme ich bei einer zweiten Krankschreibung automatisch wieder sechs Wochen Lohnfortzahlung?
Nein. Eine zweite Krankschreibung führt nicht automatisch zu einem neuen Anspruch. Entscheidend ist, ob die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war oder ob rechtlich ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt.
Reicht eine neue Diagnose für einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus?
Nein. Eine andere Diagnose allein genügt nicht. Wenn die zweite Krankschreibung direkt an die erste anschließt, prüfen Gerichte, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich unterbrochen war.
Wann beginnt die Sechs-Wochen-Frist bei Krankheit erneut?
Die Frist beginnt nur dann neu, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Wer muss beweisen, dass eine neue Arbeitsunfähigkeit vorliegt?
Im Streitfall muss häufig der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits geendet hatte. Eine neue Erstbescheinigung reicht dafür oft nicht allein aus.
Was bedeutet ein einheitlicher Verhinderungsfall?
Damit ist gemeint, dass mehrere direkt zusammenhängende Krankheitszeiten rechtlich als ein einziger Ausfall gewertet werden. Dann bleibt es bei nur einer Sechs-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung.
Warum ist das Urteil für Arbeitnehmer so wichtig?
Weil es zeigt, dass lückenlose Anschluss-Krankschreibungen finanziell riskant sein können. Trotz neuem Attest und anderer Diagnose kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits verbraucht sein.
Quellen
- Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2025, Az. 5 Sa 154/23, wiedergegeben bei FGVW und Bund-Verlag.
https://www.fgvw.de/neues/arbeitsrecht-entgeltfortzahlung-und-einheitlicher-verhinderungsfall - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-505-18/ - § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html




